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Geometrisch-degressive AfA

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Prüfsiegel gültig bis 2021

Rechtsnormen

Steuerrecht

§ 7 Abs. 2 EStG


Handelsrecht

§ 253 Abs. 3 HGB


Erklärung

Steuerrecht

Gem. § 7 Abs. 2 EStG kann der Steuerpflichtige bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2011 angeschafft oder hergestellt worden sind, statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen. Gem. § 7 Abs. 2 S. 2 EStG kann die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen nach einem unveränderlichen Prozentsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden. Folglich ist steuerrechtlich die Anwendung der geometrisch-degressive AfA für nach dem 01. Januar 2011 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter nicht mehr zulässig.


Handelsrecht

Die geometrisch-degressive AfA erfüllt, wie auch die arithmetisch-degressive AfA, die Voraussetzung der Planmäßigkeit nach § 253 Abs. 3 HGB, da hier ein mathematisches Verfahren angewandt wird. Gem. § 253 Abs. 3 S. 2 HGB muss der Plan die Anschaffungs- und Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann und müssen gem. § 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB periodengerecht berücksichtigt werden. Folglich ist die geometrisch-degressive AfA nur dann zulässig, wenn die Abschreibungsbeträge dem tatsächlichen Verlauf des Werteverzehrs des Vermögensgegenstandes entsprechen.


Beispiel

Gegenstand: Maschine

Anschaffungskosten: 300.000

Nutzungsdauer: 10 Jahre

Linearer Satz: 300.000 Euro bzw. 10 %


Der nach dem EStG 2010 höchstmögliche Abschreibungssatz soll angewandt werden. Der Höchstsatz ist demnach der niedrigere Wert aus dem

• Zweieinhalbfachen des linearen Satzes: 2,5 * 10 % = 25 % oder

• 25 % (Höchstsatz EStG 2010)


Demnach beträgt hier der maximale Abschreibungssatz 25 %.


Buchwert 01.01.2017: 300.000,00 €

AfA 2017: 75.000,00 €

Buchwert 31.12.2017: 225.000,00 €

Buchwert 01.01.2018: 225.000,00 €

AfA 2018: 56.250,00 €

Buchwert 31.12.2018: 168.750,00 €

Buchwert 01.01.2019: 168.750,00 €

AfA 2019: 42.187,50 €

Buchwert 31.12.2019: 126.562,50 €

Buchwert 01.01.2020: 126.562,50 €

AfA 2020: 31.640,63 €

Buchwert 31.12.2020: 94.921,88 €

Buchwert 01.01.2021: 94.921,88 €

AfA 2021: 23.730,47 €

Buchwert 31.12.2021: 71.191,41 €

Buchwert 01.01.2022: 71.191,41 €

AfA 2022: 17.797,85 €

Buchwert 31.12.2022: 53.393,55 €

Buchwert 01.01.2023: 53.393,55 €

AfA 2023: 13.348,39 €

Buchwert 31.12.2023: 40.045,17 €


Ab hier ist jedoch die lineare AfA angewandt auf die Restlaufzeit höher:

25 % * 40.045,17 € = 10.011,29 €

40.045,17 € / 3 = 13.348,39 €


Somit erfolgt hier ein Wechsel zur linearen AfA.


Unterschied zur arithmetisch-degressiven AfA

Während bei der arithmetisch-degressiven AfA die Abschreibungen jährlich um einen bestimmten, gleichbleibenden Betrag (Euro) fallen, fallen bei der geometrisch-degressiven AfA die jährlichen Abschreibungen um einen festgelegten Prozentsatz.


Literatur

Falterbaum Hermann/Bolk Wolfgang/Reiß Wolfram/Kirchner Thomas, Buchführung und Bilanz, 22. Auflage, 2015, Erich Fleischer Verlag, S. 814 ff.

Tipke Klaus/Lang Joachim/Seer Roman/Hey Johanna/Montag Heinrich/Englisch Joachim/Hennrichs Joachim, Steuerrecht, 22. Auflage, 2015, ottoschmidt, § 9 Rz. 311 ff.


Ersteinstellender Autor

Christoph Bieramperl