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Dynamischer Verschuldungsgrad

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Prüfsiegel gültig bis 2021

Definition

DynVerschuldungsgradAbb1.JPG

Datenbeschaffung/Aufbereitung

Eine Aufbereitung der Verbindlichkeiten ist nur insoweit nötig, als eventuell aus Fremdwährungsverbindlichkeiten resultierende stille Reserven berücksichtigt werden könnten. Ebenso können die liquiden Mittel direkt aus der Bilanz entnommen werden.

Die Aufbereitung des Cashflows ist inhaltlich eigentlich nicht notwendig, da bei dieser ausschließlichen Betrachtung der Geldflüsse keine bilanzpolitischen Verzerrungen auftreten können. Hauptproblem ist jedoch die Vielfalt an vorzufindenden Berechnungsschemata für die Bestimmung des Cashflows, insbesondere auch in der Bonitätsanalyse. So wird sehr häufig mit lediglich rudimentär veränderten Gewinngrößen, wie etwa mit der Überschlagsformel Jahresergebnis + Abschreibungen + Veränderung der Rückstellungen gerechnet. Eine genaue Ableitung ist aber im Einzelabschluss aus der GuV und der Bilanz möglich. Im Konzern ist nach dem Bilanzrechtsreformgesetz spätestens ab dem Geschäftsjahr 2005 ein in diesem Sinne abgeleiteter Cashflow in der Kapitalflussrechnung zu veröffentlichen. Im Folgenden wird das direkte und indirekte Ableitungsschema für die Anwendung im Einzelabschluss dargestellt.

Die Gewinn- und Verlustrechnung umfasst neben dem Jahresüberschuss auf der Sollseite auch zahlungsbegleitete (Material-, Personal-, Zinsaufwand) und nicht zahlungsbegleitete (Abschreibungen, Zuführungen zu Rückstellungen) Aufwendungen. Auf der Habenseite werden zahlungsbegleitete (Umsatzerlöse, Zinserträge) und nicht zahlungsbegleitete (Erhöhung der Erzeugnisbestände, Zuschreibungen) Erträge sowie der vorhandene finanzielle Überschuss "Cashflow" ausgewiesen. Folglich wird bei der indirekten (retrograden) Ermittlung das Jahresergebnis nach Steuern um Aufwendungen- und Erträge korrigiert, die nicht zu Ausgaben bzw. Einnahmen geführt haben. Zudem werden betriebseinnahme- bzw. betriebsausgabewirksame Bestandsveränderungen berücksichtigt. Demgegenüber ergibt sich der Cashflow nach der direkten (progressiven) Methode aus der Differenz aller Ein- und Auszahlungen. Im Gegensatz zum Jahresergebnis stellen in diesem Zusammenhang die Umsatzerlöse die Ausgangsgröße dar.


Indirekte Ermittlung

Bei der indirekten Ermittlung des Cashflow wird vom Jahresergebnis nach Steuern ausgegangen, welches in einer Art Rückrechnung um Aufwendungen und Erträge korrigiert wird, die nicht zu Ausgaben bzw. Einnahmen geführt haben, und Bestandsveränderungen mit Betriebseinnahme- bzw. -ausgabewirkung berücksichtigt. Hierbei wird als Jahresergebnis nach Steuern das Jahresergebnis nach Erträgen aus Verlustübernahme und Abführung wegen Gewinngemeinschaft berücksichtigt. Als Abschreibungen auf das Anlagevermögen werden die des Geschäftsjahres in Anrechnung gebracht; der Betrag wird dem Anlagespiegel entnommen. Die Abschreibungen auf das Umlaufvermögen werden aus den Angaben Abschreibungen gemäß § 253 Abs. 4 HGB sowie bei Abschlüssen vor dem BilMoG steuerrechtliche Mehrabschreibungen auf das Umlaufvermögen errechnet. Abschreibungen wirken sich bei der indirekten Berechnung des Cashflows erhöhend aus. Die zu berücksichtigenden Aufwendungen (nur in Abschlüssen vor dem BilMoG) bzw. Erträge aus der Sonderposten-Zuführung bzw. -Auflösung sind unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen bzw. Erträge gesondert ausgewiesen und sind als nicht zahlungsbegleitete Größen zu korrigieren. Zuführungsaufwendungen werden zur Ausgangsgröße addiert und Auflösungserträge subtrahiert. Als "weitere nicht zahlungsbegleitete Aufwendungen" sind nicht zahlungsbegleitete ordentliche und unregelmäßige sonstige betriebliche Aufwendungen hinzugezählt; falls diese Position in Altfällen Aufwendungen für Zuführungen zum Sonderposten mit Rücklagenanteil enthält, ist dieser Betrag zu korrigieren und entsprechend in Abzug zu bringen. In der Position "weitere nicht zahlungsbegleitete Erträge" sind nicht zahlungsbegleitete unregelmäßige sonstige betriebliche Erträge und nicht zahlungsbegleitete ordentliche sonstige betriebliche Erträge zu erfassen. Analog zu den weiteren nicht zahlungsbegleiteten Aufwendungen ist auch hier ein möglicherweise enthaltener Sonderposten aus Korrekturgründen zu subtrahieren.

Die Position "Erhöhung/Verminderung der Rückstellungen" erfasst den Saldo der Rückstellungen aus der Bilanz, wobei im Übergangsjahr auf das BilMoG eine ggf. gebildete Deckungslücke nicht zu berücksichtigen ist, da diese auch nicht in der GuV erfasst wurde. Die Posten "weitere nicht zahlungsbegleitete Aufwendungen und Erträge" haben Aufwendungen für die Zuführung zu Rückstellungen und Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen bereits berücksichtigt. Da die Aufwendungen für Rückstellungszuführung und Erträge aus Rückstellungsauflösung auch in der Position "Erhöhung/Verminderung der Rückstellungen" enthalten sind, ist die Einführung des Postens "Ertrag Auflösung Rückstellung - Aufwendung Einstellung Rückstellung" erforderlich, um eine Doppelerfassung zu vermeiden. Die Korrektur um den "nicht zahlungsbegleiteten Anteil des außerordentlichen Ergebnisses" erfasst das außerordentliche Ergebnis der Gewinn- und Verlustrechnung, abzüglich der Differenz aus zahlungsbegleiteten außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen. Im Umstellungszeitpunkt werden viele Umbewertungssachverhalte im außerordentlichen Ergebnis enthalten sein und sind entsprechend zu berücksichtigen, da es sich um nicht Cashflow wirksame Aspekte handelt.

Liegt der Gewinn- und Verlustrechnung das Gesamtkostenverfahren (GKV) zugrunde, so sind die Positionen "Beständeänderung Erzeugnisse" und "andere aktivierte Eigenleistungen" in die Cashflow-Berechnung einzubeziehen; die entsprechenden Werte sind der Gewinn- und Verlustrechnung zu entnehmen. Diese Positionen dienen als Ausgleich, um die Erträge an das Mengengerüst der Periodenaufwendungen anzupassen Die Angleichung erfolgt in der Weise, dass Beständeerhöhungen an fertigen und unfertigen Erzeugnissen sowie andere aktivierte Eigenleistungen zu Herstellungskosten den Umsatzerlösen zugeordnet werden; Beständeminderungen werden dabei in Abzug gebracht. Da Beständeänderungen nicht zahlungswirksam sind, werden Bestandserhöhungen aufgrund fehlender Auszahlungen ergebnismindernd und Bestandsminderungen aufgrund fehlender Einzahlungen ergebniserhöhend korrigiert. Bei der Aktivierung anderer Eigenleistungen handelt es sich um einen zahlungsunwirksamen Vorgang; deshalb ist als Korrektur eine Reduzierung der nicht einzahlungswirksamen Erträge notwendig.

Während beim GKV die Erträge an das Mengengerüst der Periodenaufwendungen anzupassen sind, werden beim Umsatzkostenverfahren (UKV) die Aufwendungen an das Mengengerüst der Periodenerträge angepasst, um einen Ausgleich für den Fall zu schaffen, dass die produzierte Menge ungleich der verkaufen Menge ist. Eine entsprechende Korrektur wie im GKV-Fall ist beim UKV nicht erforderlich, da nicht alle Aufwandsarten, sondern nur die Aufwendungen für die verkauften Produkte (Umsatzaufwand) berücksichtigt werden; Bestandszugänge an fertigen und unfertigen Erzeugnissen sind laufend zu erfassen, um die Aufwendungen der verkauften Erzeugnisse der Periode zu bestimmen. Als Zwischenergebnis kann zunächst die Größe "indirekt ermittelter Cashflow vor Cashflow-relevanten Beständeänderungen mit Zahlungswirkungen" ausgewiesen werden. Erst die später dargestellte Korrektur um Beständeänderungen führt zum Ergebnis des genauen Cashflows auf indirektem Wege, wie in folgender Tabelle erläutert.

Jahresergebnis nach Steuern
+ Abschreibung auf Anlagevermögen (immaterielles+Sach-/Finanzanlagevermögen)
+ Abschreibung auf Umlaufvermögen
+ Aufwendungen aus Zuführung zu Sonderposten (vor BilMoG)
+ weitere nicht zahlungsbegleitete Aufwendungen
+ Erhöhung/- Verminderung der Rückstellungen aus Bilanz
+ Ertrag Auflösung Rückstellungen - Aufwendung Einstellung in den Rückstellungen
- Erträge aus Auflösung von SOPO
- weitere nicht zahlungsbegleitete Erträge
-/+ (GKV) Bestandsänderung Erzeugnisse
- (GKV) andere aktivierte Eigenleistungen
+/- nicht zahlungsbegleiteter Anteil des außerordentlichen Ergebnis
= indirekt ermittelter Cashflow vor Cashflow-relevanten Beständeänderungen mit Zahlungswirkungen
+/- Beständeänderungen (ohne Rückstellungen)
= indirekt ermittelter Cashflow nach Beständeänderungen

Indirekte Ermittlung des Cashflow nach Beständeveränderungen


Direkte Ermittlung

Der Cashflow nach der direkten Methode ergibt sich aus der Differenz aller Einzahlungen und Auszahlungen, d. h. es finden nur liquiditätswirksame Größen Berücksichtigung. Im Ergebnis müssen sich indirekt und direkt ermittelter Cashflow entsprechen. Ausgangsgröße der Ermittlung stellen die Umsatzerlöse sowie zahlungsbegleitete ordentliche sonstige betriebliche Erträge dar. Mit der Kategorisierung in ordentliche und unregelmäßige Erträge wird die Qualität des Erfolgs dokumentiert. Ein ordentlicher Ertrag liegt dann vor, wenn der Ertragsfluss nachhaltig und regelmäßig anfällt. Dies schließt etwa periodenfremde oder bilanzpolitisch verzerrte Erträge aus. Die Umsatzerlöse entsprechen dem Wert aus der Gewinn- und Verlustrechnung. Von diesen zahlungsbegleiteten Werten werden verschiedene zahlungsbegleitete ordentliche Aufwendungen in Abzug gebracht. Da das Umsatzkostenverfahren nach Funktionsbereichen und das Gesamtkostenverfahren nach Aufwandsarten gegliedert ist, sind für die Cashflow-Ermittlung in Abhängigkeit vom angewandten GuV-Schema unterschiedliche auszahlungswirksame Aufwendungen zu berücksichtigen.

Bei Anwendung des GKV umfasst die Berechnung der liquiditätswirksamen Aufwendungen zunächst den Material- und Personalaufwand, die der GuV entnommen werden. Beim UKV finden die Positionen Herstellungs-, Vertriebs-, allgemeine Verwaltungskosten sowie Forschungs- und Entwicklungs- und weitere Bereichekosten der Gewinn- und Verlustrechnung als zahlungswirksame Aufwendungen Berücksichtigung. Bei Anwendung des UKV ist eine Korrektur der nicht zahlungsbegleiteten Abschreibungen auf immateriellem Anlagevermögen, Sachanlagen und Umlaufvermögen erforderlich, weil die entsprechenden Beträge bereits in den zuvor genannten zahlungswirksamen Kostenbereichen enthalten und daher zu eliminieren sind.

Als weitere auszahlungswirksame Aufwendungen sind bei Anwendung beider Verfahren zahlungsbegleitete ordentliche sonstige betriebliche Aufwendungen und sonstige Steuern von der Ausgangsgröße in Abzug zu bringen. Als sonstige Steuern werden Verkehrs-, Verbrauchs-, Vermögen-, Gewerbekapital- und Grundsteuern erfasst, die als auszahlungswirksame Aufwendungen zu subtrahieren sind. Zwar kann dieser Aufwandsposten bei Anwendung des Gesamt- oder Umsatzkostenverfahrens eine andere wertmäßige Größe annehmen, da die Kosten beim Umsatzkostenverfahren funktional zugeordnet sind, jedoch liegt damit nur eine betragsmäßige und keine inhaltliche Abweichung vor, so dass dieser zahlungswirksame Aufwandposten bei der direkten Cashflow-Ermittlung in Abzug gebracht wird.

Da der Posten "Personalaufwand" oder auch der Posten "sonstige Steuern" neben den zahlungswirksamen Aufwendungen auch nicht zahlungswirksame Aufwendungen für die Bildung von Pensionsrückstellungen bzw. Steuerrückstellungen enthält, sind die darin enthaltenen nicht liquiditätswirksamen Bestandteile zu korrigieren. Dies geschieht in der Weise, dass Erhöhungen der Rückstellungen hinzugezogen und Verminderungen der Rückstellungen aus der Bilanz abgezogen werden. Jedoch sind in den Erhöhungen bzw. Verminderungen der Rückstellungen aus der Bilanz ggf. auch nicht zahlungswirksame Aufwendungen und Erträge enthalten, die über sonstige betriebliche Aufwendungen und Erträge erfasst wurden. Daher sind ähnlich wie bei der indirekten Ermittlung des Cashflow auch hier Aufwendungen für die Einstellung von Rückstellungen zu subtrahieren und Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen zu addieren, um die in den Erhöhung/Verminderung der Rückstellungen enthaltenen, über sonstige betrieblichen Aufwendungen und Erträge gebildeten bzw. aufgelösten Rückstellungen, zu kompensieren. Damit stellt der Restbetrag die Korrektur zu den im Personalaufwand enthaltenen Rückstellungen dar.

Nachdem diese Korrekturen vorgenommen wurden, wird als Zwischenergebnis ein "direkt ermittelter Cashflow aus ordentlichem Betriebsergebnis vor Cashflow-relevanten Beständeänderungen mit Zahlungswirkung (a)" errechnet. Im Anschluss daran werden zahlungsbegleitete Positionen aus dem ordentlichen Finanzergebnis berücksichtigt; so dass sich ein "direkt ermittelter Cashflow aus ordentlichem Finanzergebnis vor Cashflow-relevanten Beständeänderungen mit Zahlungswirkung (b)" ergibt. Im Rahmen der Ermittlung dieses Zwischenergebnisses werden Erträge aus Beteiligungen, aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens sowie Zinsen und ähnliche Erträge als zahlungswirksam berücksichtigt. Zinsen und ähnliche Aufwendungen sind aufgrund ihres zahlungswirksamen Charakters in die Cashflow-Berechnung einzubeziehen. Erträge und Aufwendungen aus Verlustübernahme und aufgrund einer Gewinngemeinschaft sowie erhaltene bzw. abgeführte Gewinne einer Gewinnabführungs- oder eines Teilgewinnabführungsvertrages finden als ein- bzw. auszahlungswirksame Größe Berücksichtigung bei der direkten Ermittlung des Cashflow. Die zuvor genannten Größen sind betragsmäßig der Gewinn- und Verlustrechnung zu entnehmen.

Werden beide Teilgrößen (a + b) addiert, ergibt sich als Ergebnis der Cashflow aus ordentlichem Jahresergebnis. Wenn dieser Betrag um zahlungsbegleitete Größen des unregelmäßigen Jahresergebnisses korrigiert wird, ergibt sich der "direkt ermittelte Cashflow aus gewöhnlicher Geschäftstätigkeit vor Cashflow-relevanten Beständeänderungen mit Zahlungswirkung". Den Wert der zahlungsbegleiteten Größe des unregelmäßigen Jahresergebnisses kann als Differenzbetrag der zahlungsbegleiteten Erträge/Aufwendungen und deren bereits berücksichtigten ordentlichen Teile übernommen werden.

Ein "direkt ermittelter Cashflow vor Cashflow-relevanten Beständeänderungen mit Zahlungswirkung" ergibt sich nach Verrechnung von zahlungsbegleiteten Positionen des außerordentlichen Ergebnisses sowie Steuern vom Einkommen und vom Ertrag. Während die zahlungsbegleiteten Aufwendungen und Erträge bereits unter den Angaben zur Ermittlung des Cashflow ermittelt wurden und hier entsprechend übertragen werden können, ist der Betrag der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag der Gewinn- und Verlustrechnung zu entnehmen. Es ergibt sich damit das folgende Ermittlungsschema.


Interpretation

Der dynamische Verschuldungsgrad gibt die Anzahl der Jahre an, die der Cashflow der aktuellen Periode erwirtschaftet werden müsste, um sämtliche Verbindlichkeiten des Unternehmens abzubauen. Geht man von einer Fortführung der Unternehmenstätigkeit aus, so lassen sich die Verbindlichkeiten lediglich aus dem erwirtschafteten Cashflow begleichen. Je länger ein Unternehmen braucht, seine Verbindlichkeiten zurückzuzahlen, desto unsicherer ist die Fortführung der Unternehmenstätigkeit. Ist dagegen eine schnelle Rückführung gewährleistet, stehen dem Unternehmen schneller liquide Mittel für neue Investitionsprojekte zur Verfügung.

Unabhängig von den Einzelheiten bei der Ermittlung, kann der Cashflow als Saldo aller erzielten Einnahmen aus der Tätigkeit am Markt (jedoch ohne Einnahmen aus der Veräußerung von Gegenständen des Anlagevermögens) und aller Ausgaben für die Tätigkeit am Markt, allerdings ohne Investitionsausgaben, verstanden werden. Er verkörpert die aus Erfolgstätigkeit des Unternehmens erwirtschafteten Finanzmittel der Periode. Der Cashflow ist ein Maß für die Finanzkraft des Unternehmens, denn er bringt zum Ausdruck, inwieweit das Unternehmen die notwendigen finanziellen Mittel zur Bestreitung zentraler unternehmerischer Aufgaben, wie Investition, Schuldentilgung oder Gewinnausschüttung, ohne Rückgriff auf dritte Geldgeber, d. h. aus eigener Kraft, bereitzustellen vermocht hat. Insoweit ist der Cashflow ein Ausdruck der Finanzautonomie, Investitionskraft, Schuldentilgungskraft und Gewinnausschüttungskraft des Unternehmens. Schließlich kommt in dieser Zahl auch zum Ausdruck, inwieweit das Unternehmen eine Stärkung der Liquiditätsposition aus dem laufenden betrieblichen Erfolgsgeschehen heraus bewirken konnte. Eine Auseinandersetzung mit dem Inhalt des Cashflow-Begriffes erscheint zwingend notwendig, da es zahlreiche – teils widersprüchliche - Definitionen gibt, eine Präzisierung der Berechnung des Cashflow angebracht erscheint und die Aussagekraft und die Verwendungsmöglichkeit des Cashflow nicht eindeutig bestimmt sind.

Umsatz
+ zahlungsbegleitete ordentliche sonstige betriebliche Erträge
- Herstellungskosten
- Vertriebskosten
- Allg. Verwaltungskosten
- Forschungs- und Entwicklungskosten
- weitere Bereichekosten
- (Gesamtkostenverfahren) Materialaufwand
- (Gesamtkostenverfahren) Personalaufwand
- zahlungsbegleitete ordentliche sonst. betriebliche Aufwendungen
- sonstige Steuern
= Zwischensumme
+ (nur UKV) Abschreibungen auf immaterielles und Sachanlagevermögen
+ (nur UKV) Abschreibg. auf Umlaufvermögen (ohne Wertpapiere des Umlaufverm.)
+ Erhöhung / - Verminderung der Rückstellungen aus Bilanz
- sonstige betriebl. Aufwendungen davon Aufwendung Einstellg. in Rückstellungen
+ sonstige betriebliche Erträge davon Ertrag Auflösung der Rückstellungen
= direkt ermittelter Cashflow aus ordentl. Betriebsergebnis vor Cashflow-relevanten Beständeänderungen mit Zahlungswirkung (a)
Erträge aus Beteiligungen an assoziierten Unternehmen
+ Erträge aus sonstigen Beteiligungen
+ Erträge aus anderen Wertpapiere u. Ausleihungen
+ sonstige Zinsen und ähnliche Erträge
- Zinsen und ähnliche Aufwendungen
+ Erträge aus Gewinngemeinschaft, Gewinnabführung
- Aufwendungen aus Gewinngemeinschaft, Gewinnabführung
+ Erträge aus Verlustübernahme
- Aufwendungen aus Beteiligungen an assoziierten Unternehmen
- Aufwendungen aus Verlustübernahme
= direkt ermittelter Cashflow aus ordentl. Finanzergebnis vor Cashflow-relevanten Beständeänderungen mit Zahlungswirkung (b)
= Cashflow aus ordentlchem Jahresergebnis (=a+b)
+/- UJE, soweit zahlungsbegleitet
= direkt ermittelter Cashflow aus gewöhnlicher Geschäftstätigkeit vor Cashflow-relevanten Beständeänderungen mit Zahlungswirkung
+/- Außerordentliches Ergebnis, soweit zahlungsbegleitet
- Einkommens- und Ertragssteuern
= direkt ermittelter Cashflow vor Cashflow-relevanten Beständeänderungen mit Zahlungswirkung (c)

Schema zur direkten Ermittlung des Cashflows vor CF-relevanten Beständeveränderungen mit Zahlungswirkung


Um den "direkt ermittelten Cashflow nach Cashflow relevanten Beständeänderungen mit Zahlungswirkung" zu erhalten, wird die soeben ermittelte Größe zunächst um Beständeänderungen auf der Aktiv- und Passivseite korrigiert. Bei einer Zunahme von Beständen erhöht sich zwar der Jahresüberschuss, aber es erfolgen keine Einzahlungen; ebenso liegt im Falle einer Bestandsverminderung keine Auszahlung vor. Deshalb werden in der Cashflow-Ermittlung Bestandserhöhungen in Abzug gebracht und Bestandsverminderungen hinzugerechnet. Im Detail werden zunächst Beständeänderungen von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, unfertigen und fertigen Erzeugnissen sowie Waren berücksichtigt. Die entsprechenden Differenzbeträge können durch Gegenüberstellung der Bilanzgrößen ermittelt werden. Bei der Umstellung auf das BilMoG dürfen aber einige Umbewertungssachverhalte erfolgsneutral direkt im Eigenkapital erfasst werden, soweit sie nicht beibehalten und in den Folgejahren planmäßig erfolgswirksam aufgelöst werden sollen. Dies betrifft

  • Auflösung von Rückstellungen aufgrund der Bewertungsanpassungen (Art. 67 (1) S. 3 EGHGB),
  • Auflösung von Wahlrechtsrückstellungen (soweit diese nicht im letzten Geschäftsjahr vor BilMoG-Anwendung gebildet wurden), von Sonderposten mit Rücklagenanteil und angesetzter Verbrauchssteuern (Art. 67 (3) S. 2 EGHGB) und
  • Anpassungen der Wertansätze der Vermögensgegenstände aufgrund von weggefallenen Abschreibungswahlrechten (Art. 67 (4) S. 2 EGHGB).

Darüber hinaus sind Aufwendungen aus der erstmaligen Anwendung der geänderten latenten Steuerberechnung erfolgsneutral direkt in den Gewinnrücklagen zu erfassen (Art. 67 (6) S. 2 EGHGB). Wenn eine erfolgsneutrale Erfassung erfolgte, gibt es keine Entsprechnung in der Gewinn- und Verlustrechnung, so dass diese erfolgsneutralen Korrekturen, die in den Beständeänderungen enthalten sind, entsprechend korrigiert werden müssen. Dabei gilt, dass eine erfolgsneutrale Eigenkapitalerhöhung bei der Cashflowberechnung hinzuzurechnen ist, um die im Rahmen der üblichen Berechnung scheinbar errechneten Liquiditätsabflüsse (Zunahme an Vermögen bzw. Abnahme an Schulden) zu kompensieren.

Bei Anwendung des GKV sind im Rahmen der Ermittlung des Cashflow nach Beständeänderungen die Beständeänderungen von Erzeugnissen laut Angaben der Gewinn- und Verlustrechnung wieder zu korrigieren, d. h. Bestandserhöhungen werden addiert und Bestandsminderungen subtrahiert. Als Betrag werden an dieser Stelle die Bestandsänderungen Erzeugnisse laut GuV herangezogen, die zuvor als nicht zahlungsbegleitete Größen korrigiert wurde. Durch die anschließende Berücksichtigung der Bestandsänderungen von unfertigen Erzeugnissen sowie fertigen Erzeugnissen und Waren, die sowohl bei Anwendung des GKV als auch des UKV in die Berechnung einbezogen werden, wird im GKV-Fall nur die Bestandsänderung der Waren berücksichtigt. Dies lässt sich damit begründen, dass bei Anwendung des GKV die gesamten Periodenaufwendungen den gesamten Periodenerträgen gegenübergestellt werden und somit die zahlungswirksamen Aufwendungen für Bestandserhöhungen sowie die zahlungswirksamen Erträge für Bestandsminderungen bereits bei der Ermittlung des Cashflow vor Beständeänderung berücksichtigt sind.

Eine geleistete Anzahlung stellt eine Vorleistung auf eine vom anderen Vertragsteil zu erbringende Leistung dar. Durch einen Bilanzvergleich kann die Veränderung der geleisteten Anzahlung erfasst werden; eine Erhöhung bedeutet eine Subtraktion, eine Verminderung eine Addition des Betrages. Auch für Beständeänderungen bei Forderungen aus Lieferung und Leistung ist im Falle einer Erhöhung ein Subtraktionsposten, im Falle einer Verminderung ein Additionsposten in das Ermittlungsschema einzufügen. Bei Forderungen handelt es sich um einen Zielverkauf, der einen einzahlungslosen Ertrag darstellt, und deshalb zu korrigieren ist. Während die Forderungen aus Lieferung und Leistung der Bilanz zu entnehmen sind, wurden die Beträge für Forderungen aus Lieferung und Leistung gegen verbundene und beteiligte Unternehmen bereits im Rahmen der Angaben zur Ermittlung des Cashflow ermittelt.

Da ein Abgang von sonstigen Vermögensgegenständen i. d. R. mit einem Mittelzufluss verbunden ist, wird eine Zunahme der sonstigen Vermögensgegenstände im Rahmen der direkten Cashflow-Ermittlung subtrahiert, eine Abnahme entsprechend addiert. Beim aktiven Rechnungsabgrenzungsposten handelt es sich um eine zeitliche Verteilung von Ausgaben: Der Zahlungsausgang erfolgte bereits im alten Geschäftsjahr, während der Aufwand erst im neuen Geschäftsjahr liegt. Nimmt dieser Posten zu, wurden zahlungswirksame Aufwendungen korrigiert. Für die Cashflow-Berechnung bedeutet dies, dass in Höhe der Zunahme ein Abzug zu erfolgen hat; entsprechend erfolgt bei einer Abnahme dieses Postens eine Addition der negativen Saldogröße. Bei einer Abnahme des Disagios handelt es sich um eine Aufwandsverrechnung ohne entsprechende Auszahlung, deshalb wird dieser Betrag im Rahmen der Cashflow-Ermittlung hinzugezählt. Eine analoge Korrektur erfolgt bei aktivisch latenten Steuern: Eine Zunahme des Saldos wird subtrahiert, eine Abnahme hinzugezählt. Die zuvor genannten Positionen können direkt der Bilanz entnommen werden.

Als Beständeänderung werden auf der Passivseite zunächst die erhaltenen Anzahlungen korrigiert, die der Bilanz zu entnehmen sind. Hierbei handelt es sich um eine Vorleistung auf eine dem anderen Vertragsteil zu erbringende Leistung. Deshalb wird eine Erhöhung dieses Postens hinzuaddiert und eine Verminderung in Abzug gebracht. Verbindlichkeiten aus Lieferung und Leistung sind als Zielkäufe zu verstehen. Dieser Posten verkörpert auszahlungslose Aufwendungen. Eine Zunahme des Postens wird positiv, eine Abnahme negativ bei der Cashflow-Ermittlung berücksichtigt. Verbindlichkeiten aus Lieferung und Leistung und sonstige Verbindlichkeiten sind in der Bilanz zu finden, Verbindlichkeiten aus Wechsel, gegen verbundene und beteiligte Unternehmen, davon aus Lieferung und Leistung, wurden bereits unter den Angaben zur Ermittlung des Cashflow gesondert ausgewiesen. Ähnlich wie beim aktiven Rechnungsabgrenzungsposten handelt es sich beim passiven Rechnungsabgrenzungsposten, der gesondert als Bilanzposition ausgewiesen wird, um eine zeitliche Verteilung von Einnahmen: Der Zahlungseingang erfolgte im alten, der Ertrag liegt im neuen Geschäftsjahr. Deshalb ist eine Zunahme dieser Position mit einem Additionsposten, eine Abnahme mit einem Subtraktionsposten verbunden.

Ist nicht ein Einzel- sondern ein Konzernabschluss der Betrachtungsgegenstand sind nach Berücksichtigung von Beständeänderungen bei der Cashflow-Berechnung Veränderungen zu berücksichtigen, die aus einer Änderung des Konsolidierungskreises resultieren. Der Cashflow des Konzerns unterliegt dem Einfluss von Konsolidierungsbuchungen. Gegenstand der Konsolidierungsbuchungen sind innerkonzernliche Verflechtungen, die sowohl in kapitalmäßiger als auch in güter- und finanzwirtschaftlicher Hinsicht bestehen können. Die Cashflow-Analyse im Rahmen der Bonitätsanalyse erhält seine Bedeutung dadurch, dass der Konzern-Cashflow als Vergleichsmaßstab insbesondere für den Cashflow des Mutterunternehmens fungiert und so die gewonnenen Erkenntnisse entweder relativiert oder verstärkt. Dabei sollte stets bedacht werden, dass die Problematik der Cashflow-Analyse weniger in der Modifikation des Ermittlungsschematas besteht; problematisch sind in erster Linie die sich ergebenden Veränderungen zwischen den einzelnen Summanden sowie der Untersuchungsgegenstand „Konzern“ selbst.

Durch die Konsolidierungskreisänderung, Währungsumrechnungen, Methoden der Kapitalkonsolidierung sowie durch die Ausnutzung konzernbilanzpolitischer Gestaltungsmöglichkeiten unterliegt der Cashflow einer erheblichen Beeinflussung. Daher sind im Rahmen der Cashflow-Ermittlung Korrekturen um nicht zahlungsbegleiteter Veränderungen aus Konsolidierung vorzunehmen. Des Weiteren ist eine „Korrektur um den nicht zahlungsbegleiteten Anteil der Beständeänderungen aus Umbewertungsvorgängen“ vorzunehmen, der ebenfalls aus der Änderung des Konsolidierungskreises resultieren kann. Insgesamt hat das Ermittlungsschema für die Bestandsänderungen folgendes Aussehen.

</table) Direkte Ermittlung des Cashflows nach CF-relevanten Beständeveränderungen mit Zahlungswirkung

Literatur:

Eiselt, A./Müller, S.: IFRS: Gestaltung und Analyse von Jahresabschlüssen – Instrumente und Potenziale von Bilanzpolitik und Bilanzanalyse – IFRS Best Practice Bd. 15, Berlin 2011.

Eiselt, A./Müller, S.: IFRS: Kapitalflussrechnung: Darstellung und Analyse von Cashflows und Zahlungsmitteln – IFRS Best Practice Bd. 8, Berlin 2008.

Lachnit, L.: Bilanzanalyse, Wiesbaden 2004

Müller, S./Brackschulze, K./Mayer-Fiedrich, D.: Finanzierung mittelständischer Unternehmen nach Basel III, München 2011.


Ersteinstellender Autor

Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller

www.hsu-hh.de/abwl

direkt ermittelter Cashflow vor Cashflow-relevanten Beständeänderungen mit Zahlungswirkung (c)
Aktivseite
+ (nur GKV) Beständeänderungen Erzeugnisse (laut GuV)
-/+ -Zunahme/+Abnahme Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
-/+ -Zunahme/+Abnahme unfertige Erzeugnisse
-/+ -Zunahme/+Abnahme fertige Erzeugnisse und Waren
-/+ -Zunahme/+Abnahme geleistete Anzahlungen
-/+ -Zunahme/+Abnahme Forderungen aus Lieferungen + Leistungen (L+L)
-/+ -Zunahme/+Abnahme Ford. gegen verbundene Unternehmen, davon L+L
-/+ -Zunahme/+Abnahme Ford. gegen beteiligte Unternehmen, davon L+L
-/+ -Zunahme/+Abnahme sonstige Vermögensgegenstände
-/+ -Zunahme/+Abnahme aktive Rechnungsabgrenzungsposten + Abnahme Disagio
-/+ -Zunahme/+Abnahme aktive latente Steuern
- Korrektur um nicht zahlungsgegleitete Veränderungen aus Konsolidierung
Passivseite
-/+ -Abnahme/+Zunahme erhaltene Anzahlungen
-/+ -Abnahme/+Zunahme Verbindlichkeiten aus Lieferungen + Leistungen
-/+ -Abnahme/+Zunahme Verb. aus Wechsel, davon Lieferungen + Leistungen
-/+ -Abnahme/+Zunahme Verb. gegen verbundene Unternehmen., davon L+L
-/+ -Abnahme/+Zunahme Verb. gegen beteiligten Unternehmen., davon L+L
-/+ -Abnahme/+Zunahme sonstige Verbindlichkeiten
-/+ -Abnahme/+Zunahme passive Rechnungsabgrenzungsposten
- Korrektur um nicht zahlungsgegleitete Veränderungen aus Konsolidierung
+ Korrektur um ggf. erfolgsneutral bei Umstellung auf das BilMoG vorgenommene Erhöhungen der Gewinnrücklagen (Art. 67 (1-6) EGHGB)
Änderung Konsolidierungskreis
-/+ +Zunahme/-Abnahme Konsolidierungskreisänderung (zahlungsbegl. Anteil des Nettowertes)
- Korrektur um nicht zbgl. Anteil der Beständeänderungen aus Umbewertungsvorgängen
= Summe Beständeänderungswirkungen auf Cashflow (d)
= direkt ermittelter Cashflow nach Cashflow-relevanten Beständeänderungen mit Zahlungswirkung (c+d)