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Außergewöhnliche Absetzung

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Prüfsiegel gültig bis 2021

Abschreibung beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens


Rechtsnorm

§ 7 Abs. 1 S. 7 EStG

§ 7 Abs. 2 S. 4 EStG


Erklärung

Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung sind gem. § 7 Abs. 1 S. 7 EStG zulässig, sofern die AfA gem. § 7 Abs. 1 EStG im Rahmen der linearen AfA oder AfA nach Maßgabe der Leistung berechnet wird. Wird die Absetzung jedoch in fallenden Jahresbeträgen (degressive AfA) berechnet, so ist eine Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung gem. § 7 Abs. 2 S. 4 EStG nicht zulässig, es sei denn, es erfolgt ein Wechsel der AfA-Methode zur linearen AfA, sodass § 7 Abs. 1 EStG i.V.m. § 7 Abs. 1 S. 7 EStG gilt. Entfällt der Grund für die Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung jedoch in späteren Wirtschaftsjahren, so ist gem. § 7 Abs. 1 S. 7 2. HS EStG in den Fällen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 EStG eine entsprechende Zuschreibung vorzunehmen. Die Beweislast für den Wegfall dieser maßgeblichen Gründe und somit für das Vorliegen eines steuererhöhenden Umstandes liegt nach den allgemeinen Beweislastregeln beim jeweils zuständigen Finanzamt.


Literatur

Falterbaum Hermann/Bolk Wolfgang/Reiß Wolfram/Kirchner Thomas, Buchführung und Bilanz, 22. Auflage, 2015, Erich Fleischer Verlag, S. 823, 824.


Ersteinstellender Autor

Christoph Bieramperl