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Werkleistung

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Rechtsnormen

§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UstG

§ 3 Abs. 4 S. 1 UStG

§ 3 Abs. 4 S. 2 UStG

§ 3 Abs. 10 UStG


Erklärung

Die Lieferung und die sonstige Leistung stellen in Deutschland im Umsatzsteuerrecht gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG die wesentlichen Besteuerungsgrundlagen dar. Eine Sonderform dieser sonstigen Leistung ist die Werkleistung. Diese ist von der Werklieferung abzugrenzen. Bei der Werkleistung handelt es sich, wie auch bei der Werklieferung, gem. § 3 Abs. 4 S. 1 UStG um die Bearbeitung und Verarbeitung eines Gegenstands. Der Unterschied liegt gem. § 3 Abs. 4 S. 1 UStG jedoch vor allem darin, dass bei der Werkleistung, im Gegensatz zur Werklieferung, die verwendeten Stoffe vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt und keine selbst beschafften Stoffe benutzt werden. Entscheidend sind hierbei jedoch die Hauptstoffe, wobei auch Nebenstoffe oder Sonstiges (z.B. Arbeitskräfte, Maschinen und Hilfsstoffe) Gegenstand der Beistellung sein können. Werden eigene Zutaten oder sonstige Nebensachen (z.B. Hilfs- oder Betriebsstoffe) verwendet, ist dies gem. § 3 Abs. 4 S. 1 UStG nicht schädlich für die Charakteristik einer Werkleistung. Ob es sich um eine Zutat oder sonstige Nebensache handelt, hängt nicht vom Verhältnis des Wertes der Arbeit oder des Arbeitserfolgs zum Wert der Stoffe ab, sondern darauf, ob diese Stoffe ihrer Art nach sowie nach dem Willen der Beteiligten als Hauptstoffe, Zutaten oder sonstige Nebenstoffe des herzustellenden Werks anzusehen sind. Dies gilt gem. § 3 Abs. 4 S. 2 UStG auch, wenn die Gegenstände fest mit dem Grund und Boden verbunden sind. Das Verhältnis des Wertes der Arbeit oder des Arbeitserfolges zum Wert der vom Unternehmen beschafften Stoffe kann lediglich ein Anhaltspunkt für die Einstufung des Umsatzes als Werklieferung oder Werkleistung darstellen, sind aber allein kein ausschlaggebendes Abgrenzungskriterium. Vielmehr ist eine Gesamtbetrachtung sowie eine Abwägung heranzuziehen, ob die charakteristischen Merkmale einer Lieferung oder einer sonstige Leistung überwiegen. In Zweifelsfällen entscheidet die Verkehrsauffassung. Eine Werkleistung liegt gem. § 3 Abs. 10 UStG auch dann vor, wenn ein Unternehmer einem Auftraggeber, der ihm einen Stoff zur Herstellung eines Gegenstands übergeben hat, an Stelle des herzustellenden Gegenstands einen gleichartigen Gegenstand, wie er ihn in seinem Unternehmen aus solchem Stoff herzustellen pflegt, überlasst (dies ist die sogenannte Umtauschmüllerei). In diesem Fall liegt jedoch nur dann eine Werkleistung vor, wenn das Entgelt für die Leistung nach Art eines Werklohns unabhängig vom Unterschied zwischen dem Marktpreis des empfangenen Stoffs und dem des überlassenen Gegenstands berechnet wird.

Definition

Die Werkleistung wird gemäß Abs. 3.8 Abs. 1 S. 3 UStAE umsatzsteuerrechtlich der sonstigen Leistung zugeordnet. Sonstige Leistungen sind gem. § 3 Abs. 9 S. 1 UStG Leistungen, die keine Lieferungen sind.


Zeitpunkt der Umsatzrealisierung

Der Umsatz gilt als realisiert, wenn das Werk fertiggestellt ist.


Ort der Lieferung

Für die Bestimmung des Leistungsortes der Werkleistungen gelten demnach § 3a UStG und § 3b UStG. Gem. § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c UStG werden Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen dort ausgeführt, wo der Unternehmer jeweils ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird und gem. § 3a Abs. 2 UStG (Art. 44 MwStSystRL) dort ausgeführt, wo der Leistungsempfänger das Unternehmen betreibt oder die Betriebsstätte unterhält. Wartungsarbeiten an Betriebsmittel (z.B: Maschinen) können als Werkleistungen angesehen werden, solange der Werkunternehmer keine selbst beschafften Hauptstoffe verwendet (vgl. Abschn. 3a.6 Abs. 11 UStAE).


Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

Der Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer für steuerpflichtige Werkleistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmens gem. § 13b Abs. 1 Nr. 1 UStG. Für steuerpflichtige Werkleistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen, schuldet der Leistungsempfänger gem. § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG die Umsatzsteuer.


Steuerbefreiung

Werkleistungen lösen Steuerbefreiungen gem. § 4 Nr. 1a i.V.m. § 7 UStG (Art. 146 Abs. 1d MwStSystRL) aus, wenn Gegenstände zur Lohnverarbeitung eingeführt werden, um sie nach der Lohnverarbeitung wieder in ein Drittland auszuführen.


Literatur

§ 3 Abs. 10 UstG. Abschn. 3.8 Abs. 1 S. 5 UStAE (10.08.2016).

Abschn. 3.8 Abs. 1 S. 7 UStAE (10.08.2016).

Abschn. 3.8 Abs. 2 S. 3 UStAE (10.08.2016.

Abschn. 3.8 Abs. 6 S. 4 UStAE (10.08.2016).

Abschn. 3.8 Abs. 6 S. 5 UStAE (10.08.2016).

Alber Matthias / Melzer Karsten / Reindl Birgit / Rümelin Johannes / Scheel Thomas: Crashkurs Steuerrecht: Prüfung 2013 (Die Steuerberaterprüfung), Band 4, 2013, Schäffer-Poeschel Verlag, S. 60.

BFH Urteil vom 29.04.1982, V R 132/75.

BFH-Urteil vom 08.07.1971, V R 38/68 (BStBl 1972 II, S. 44).

BFH-Urteil vom 09.03.1961, V 162/58 U (BStBl 1961 III, S. 267).

BFH-Urteil vom 10.09.1959, V 32/57 U (BStBl 1959 III, S. 435).

BFH-Urteil vom 12.03.1959, V 205/56 S (BStBl 1959 III, S. 227).

BFH-Urteil vom 18.05.1961, V 29/59 U (BStBl 1961 III, S. 325).

BFH-Urteil vom 21.09.1955, V 150/55 S (BStBl 1955 III, S. 334).

BFH-Urteil vom 25.02.1954, V 236/53 U (BStBl 1953 III, S. 151).

BFH-Urteil vom 28.05.1953, V 22/53 U (BStBl 1953 III, S. 217).

BFH-Urteil vom 9. 6. 2005, V R 50/02 (BStBl 2006 II, S. 98).

BMF-Schreiben vom 12.12.2012, IV D 2 – S 7112/11/10001.

EuGH-Urteil vom 17.05.2001, C-323/99.

EuGH-Urteil vom 2. 5. 1996, C-231/94 (BStBl 1998 II, S. 282).

EuGH-Urteil vom 29.03.2007, C-111/05.

Flückiger Klaus-Peter, in: Schwarz Bernhard / Widmann Werner / Radeisen Rüdiger, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz (UStG) (Stand: September 2015, 182. Ergänzungslieferung 2015), Freiburg, Haufe-Lexware Verlag, § 3 Abs. 10 UStG, Rz. 1.

Gellrich Kai / Philippen Jörg: Verkehrsteuern: Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer, Wiesbaden, 2011, Gabler Verlag, S. 55. Rose Gerd: Die Verkehrsteuern, 13. Auflage, Wiesbaden, 1997, Gabler Verlag, S. 123.

Weimann Rüdiger: Umsatzsteuer in der Praxis, 14. Auflage, Freiburg, 2016, Haufe-Lexware Verlag, S. 118.


Ersteinstellender Autor

Christoph Bieramperl