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Kategorie:Externes Rechnungswesen: Unterschied zwischen den Versionen

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== 5. Ausschüttungssperre ==
 
  
Nach § 268 Abs. 8 HGB sind bei Vorliegen folgender Voraussetzungen Ausschüt-tungssperren zu beachten:
 
 
aa) Ansatz Selbst geschaffener Immaterieller Vermögensgegenstände des Anlage-vermögens unter Beachtung der hierfür gebildeten Passiven Latenten Steuern
 
bb) Ansatz Aktiver Latenter Steuern, soweit sie die Passiven Latenten Steuern über-steigen
 
cc) Ansatz von Vermögensgegenständen i. S. d. § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB soweit diese die Anschaffungskosten übersteigen unter Beachtung der hierfür gebildeten Passiven Latenten Steuern
 
 
Ohne größenabhängige Erleichterung sind hierzu Anhangangaben nach § 285 Nr. 28 HGB zu machen.
 
 
 
== 6. Ertragsteuerliche Besonderheiten ==
 
 
Nach herrschender Meinung sind in der Steuerbilanz keine Latenten Steuern anzusetzen. Soweit Latente Steueraufwendungen oder -erträge das handelsrechtliche Ergebnis vermindert oder erhöht haben, sind diese Änderungen für die Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage wieder zu eliminieren.
 
Nach DRS 18.39 sind bei Personenhandelsgesellschaften etwaige Ergänzungsbilanzen, nicht aber Sonderbilanzen zu berücksichtigen.
 
 
 
 
== Literaturquellen ==
 
 
DRS 18: Latente Steuern, veröffentlicht am 03. Sept. 2010
 
 
IDW RS HFA 7: Handelsrechtliche Rechnungslegung bei Personenhandelsgesellschaften, Stand: 06. Febr. 2012
 
 
Coenenberg, Adolf et al: Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 22. Auflage, Stuttgart 2012, dort S. 470-503
 
 
 
== Bearbeiter ==
 
 
Prof. Dr. Wolfgang Hirschberger
 
 
Duale Hochschule Baden-Württemberg Villingen-Schwenningen
 
 
Studiengang Controlling und Consulting
 
 
www.dhbw-vs.de/cc [http://www.dhbw-vs.de/cc]
 

Aktuelle Version vom 9. Mai 2014, 15:58 Uhr

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