GuV nach HGB: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 11. März 2013, 15:06 Uhr
Alle Kaufleute sind, sofern sie nicht von Jahresabschlusserstellung und Buchführung befreit sind, verpflichtet, für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahres (Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen.
Der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) kommt die Aufgabe zu, einen Einblick in die Ertragslage des Unternehmens zu eröffnen. Sie stellt eine periodenbezogene Erfolgsrechnung dar und ist gem. § 275 HGB nach dem Gesamtkosten- oder Umsatzkostenverfahren zu gliedern. Bei Kapitalgesellschaften soll sie im Rahmen der übrigen Vorschriften und der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Ertragslage vermitteln.
Literatur
Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 2. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2010. Federmann/Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.
Ersteinstellender Autor
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[1]