Werklieferung: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 9. September 2019, 09:41 Uhr
Inhaltsverzeichnis
Rechtsnormen
§ 3 Abs. 4 UstG
§ 3 Abs. 5a UStG
§ 3 Abs. 6-8 UStG
§ 4 Nr. 1a UStG
§ 6 Abs. 1 UStG
§ 13b Abs. 1 Nr. 1 UStG
§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG
Definition
Eine Werklieferung liegt gem. § 3 Abs. 4 UStG vor, wenn der Unternehmer die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstands übernommen hat und dabei Stoffe verwendet, die er selbst beschafft hat, solange es sich bei den Stoffen nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt.
Zeitpunkt der Umsatzrealisierung
Der Umsatz gilt als realisiert, wenn die Verfügungsmacht am erstellten Werk auf den Auftraggeber übergeht (i.d.R. bei Übergabe und Abnahme des Werkes).
Ort der Leistung
Bei der Werklieferung gelten die Regelungen der Lieferung. Gemäß § 3 Abs. 5a UStG richtet sich der Ort vorbehaltlich der §§ 3c, 3e, 3f und 3g nach den Absätzen 6 und 8. Für die Bestimmung des Leistungsortes der Werklieferung gelten also die Regelungen gem. § 3 Abs. 6-8 UStG.
Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
Der Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer für steuerpflichtige Werklieferungen eines im Ausland ansässigen Unternehmens gem. § 13b Abs. 1 Nr. 1 UStG. Für steuerpflichtige Werklieferungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen, schuldet der Leistungsempfänger gem. § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG die Umsatzsteuer.
Steuerbefreiung
Werklieferungen lösen Steuerbefreiungen gem. § 4 Nr. 1a UStG i.V.m. § 6 Abs. 1 UStG aus, wenn der Gegenstand in ein Drittland ausgeführt wird.
Ersteinstellender Autor
Christoph Bieramperl