Diversitätskonzept: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 22. Juni 2018, 10:46 Uhr
Prüfsiegel gültig bis 2020
Inhaltsverzeichnis
Zusammenfassung
Der europäische Richtliniengeber hat insb. auf das gesunkene Vertrauen des Kapitalmarkts in die Publizitätsqualität von Unternehmen des öffentlichen Interesses (Public Interest Entities – PIEs) reagiert. Konkret wird neben der Vergrößerung des Umfangs der Pflichtpublizität durch eine nichtfinanzielle Erklärung zu Nachhaltigkeitsaspekten auch eine Ausweitung der Corporate Governance-Berichterstattung zur Diversitätspolitik vorgenommen, die der deutsche Gesetzgeber mit dem CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz ab dem Geschäftsjahr 2017 in das HGB umgesetzt hat.
Verpflichtete Unternehmen
Die Pflichtangabe ist notwendig für börsennotierte Aktiengesellschaften, KGaA und SE i.S.d. § 289f Abs. 1 HGB, die jedoch zusätzlich als große Kapitalgesellschaften aufgrund von § 267 Abs. 1 und Abs. 4 bis 5 HGB klassifiziert sein müssen (289f Abs. 2 Nr. 6 HGB). Insgesamt sind in Deutschland damit nach Schätzungen der Bundesregierung 326 Unternehmen von der Abgabepflicht ab dem Geschäftsjahr 2017 betroffen.
Inhalt
Mit § 289f Abs. 2 Nr. 6 HGB (Erweiterung und Neunummerierung des § 289a HGB) sieht der Gesetzgeber auf Grundlage der Richtlinie eine Beschreibung des Diversitätskonzepts der Gesellschaft für deren Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane in Bezug auf Aspekte wie etwa Alter, Geschlecht sowie Bildungs- und Berufshintergrund nebst Erläuterung der Ziele dieses Diversitätskonzepts sowie der Art und Weise der Umsetzung und dessen Ergebnisse im Berichtszeitraum vor. Die Pflicht zur Beschreibung des Diversitätskonzepts bleibt dabei ohne konkrete Festlegung anzugebender Kriterien. Analog zur nichtfinanziellen Erklärung ist bei fehlendem Konzept eine erläuternde Negativerklärung abzugeben.
Überschneidung mit bestehenden Angabepflichten
Für die Beschreibung des Diversitätskonzepts betreffend die Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane liegt seit der Einführung des Gesetzes für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männer an Führungspositionen nebst der korrespondierenden Änderung des Handelsgesetzbuches zumindest teilweise bereits ein Äquivalent vor. Gemäß § 289f Abs. 2 Nr. 4 HGB sind in die Erklärung entsprechend stets Angaben betreffend die Festlegung der Zielgröße für den Frauenanteil in den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands sowie betreffend die Festlegung der Zielgröße für den Frauenanteil im Aufsichtsrat und im Vorstand aufzunehmen. Darüber hinaus ist anzugeben, ob die festgelegten Zielgrößen während des Bezugszeitraums erreicht wurden, und wenn nicht, warum. Gemäß § 289f Abs. 2 Nr. 5 HGB ist in die Erklärung zur Unternehmensführung bei börsennotierten AG und SE, für die die zwingende Frauenquote von 30% gilt, die Angabe zu implementieren, ob die Gesellschaft bei der Besetzung des Aufsichtsrats mit Frauen und Männern jeweils Mindestanteile im Bezugszeitraum eingehalten hat, und wenn nicht, weshalb. Über die §§ 289 Abs. 3 und 315 Abs. 3 HGB ist zudem unter Umständen auch im Zuge der Berichterstattung über Arbeitnehmerbelange oder die gesellschaftliche Reputation auf Aspekte der Diversität einzugehen. Die derzeit im deutschen Handels- und Gesellschaftsrecht verankerten Angabepflichten beschränken sich in diesem Bereich jedoch auf Diversitätsfragen mit Geschlechtsbezug.
Literaturhinweise
Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst vom 24. April 2015. Bundesgesetzblatt I 2015 17, S. 642
CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz vom 11. April 2017. Bundesgesetzblatt I 2017, S. 802
Kreipl, M./Müller, S.: Ausweitung der Pflichtpublizität um eine Nichtfinanzielle Erklärung – RegE zur Umsetzung der CSR-Richtline –, in: Der Betrieb 2016, S. 2425.
Ersteinstellender Autor
Prof. Dr. Stefan Müller