Rechnungsabgrenzung: Unterschied zwischen den Versionen
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Da der Gewinn zeit- bzw. periodengerecht zu ermitteln ist, sind Einnahmen und Ausgaben, die wirtschaftlich nicht oder nicht nur das Wirtschaftsjahr der Vereinnahmung oder Verausgabung betreffen, abzugrenzen. Die gesetzlichen Bestimmungen des Handels- und Steuerrechts sowie der IFRS machen es daher erforderlich, dass die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben spätestens bei der Aufstellung des Jahresabschlusses daraufhin untersucht werden, ob sie dem abgelaufenen Wirtschaftsjahr oder späteren Zeiträumen wirtschaftlich und sachlich zugeordnet werden müssen. Enthalten die Aufwands- und Ertragskonten Beträge, die auf eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag entfallen, so müssen diese im Interesse einer periodengerechten Gewinnermittlung abgegrenzt werden. Dazu dienen die aktiven und passiven Rechnungsabgrenzungsposten. Es handelt sich hierbei um die "klassischen" transitorischen Posten der Rechnungsabgrenzung. | Da der Gewinn zeit- bzw. periodengerecht zu ermitteln ist, sind Einnahmen und Ausgaben, die wirtschaftlich nicht oder nicht nur das Wirtschaftsjahr der Vereinnahmung oder Verausgabung betreffen, abzugrenzen. Die gesetzlichen Bestimmungen des Handels- und Steuerrechts sowie der IFRS machen es daher erforderlich, dass die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben spätestens bei der Aufstellung des Jahresabschlusses daraufhin untersucht werden, ob sie dem abgelaufenen Wirtschaftsjahr oder späteren Zeiträumen wirtschaftlich und sachlich zugeordnet werden müssen. Enthalten die Aufwands- und Ertragskonten Beträge, die auf eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag entfallen, so müssen diese im Interesse einer periodengerechten Gewinnermittlung abgegrenzt werden. Dazu dienen die aktiven und passiven Rechnungsabgrenzungsposten. Es handelt sich hierbei um die "klassischen" transitorischen Posten der Rechnungsabgrenzung. | ||
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Version vom 12. Mai 2017, 09:33 Uhr
Prüfsiegel gültig bis 07.01.2020
Da der Gewinn zeit- bzw. periodengerecht zu ermitteln ist, sind Einnahmen und Ausgaben, die wirtschaftlich nicht oder nicht nur das Wirtschaftsjahr der Vereinnahmung oder Verausgabung betreffen, abzugrenzen. Die gesetzlichen Bestimmungen des Handels- und Steuerrechts sowie der IFRS machen es daher erforderlich, dass die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben spätestens bei der Aufstellung des Jahresabschlusses daraufhin untersucht werden, ob sie dem abgelaufenen Wirtschaftsjahr oder späteren Zeiträumen wirtschaftlich und sachlich zugeordnet werden müssen. Enthalten die Aufwands- und Ertragskonten Beträge, die auf eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag entfallen, so müssen diese im Interesse einer periodengerechten Gewinnermittlung abgegrenzt werden. Dazu dienen die aktiven und passiven Rechnungsabgrenzungsposten. Es handelt sich hierbei um die "klassischen" transitorischen Posten der Rechnungsabgrenzung.
Literatur
Federmann/Kußmaul/Müller: Handbuch der Blianzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.
Ersteinstellender Autor
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller