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Aufbewahrungspflichten: Unterschied zwischen den Versionen

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[[Kategorie: Externes Rechnungswesen]]

Version vom 10. Mai 2013, 17:45 Uhr

Der Kaufmann ist zu Aufzeichnungen verpflichtet, mit denen er seine Handelsgeschäfte sowie die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen hat. Die systematisch geordneten und aufbewahrten Unterlagen dienen der Nachprüfbarkeit und Beweissicherung der Rechnungslegung. Die Aufbewahrung muss auch vorangehende Perioden umfassen, da die Rechnungslegung im kaufmännischen Verkehr für eine Reihe von Jahren überprüfbar sein muss. Der Gesetzgeber hat im HGB für bestimmte, besonders wichtig erscheinende Unterlagen eine Maximalzeit von 10 Jahren vorgesehen. Da die Ertragsbesteuerung die Buchführung und den Jahresabschluss für Zwecke der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nutzt, stellt das Steuerrecht besondere Ansprüche an die Aufbewahrung. Der aufbewahrungspflichtige Personenkreis und auch der Umfang der aufbewahrungspflichtigen Unterlagen sind erweitert, in bestimmten Fällen kann es zu einer Ausdehnung der Aufbewahrungsfristen kommen.

Zentrale regelnde Normen sind § 257 HGB, § 238 HGB, § 147 AO, § 147a AO und § 148 AO

Literatur

Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 2. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2010.

Federmann/Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.

Ersteinstellender Autor

Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[1]