Verbindlichkeiten: Unterschied zwischen den Versionen
Aus ControllingWiki
Achtung. Sie nutzen eine nicht mehr unterstützte Version des Internet Explorer. Es kann zu Darstellungsfehlern kommen. Bitte ziehen Sie einen Wechsel zu einer neueren Version des Internet Explorer in Erwägung oder wechseln Sie zu einer freien Alternative wie Firefox.[unmarkierte Version] | [geprüfte Version] |
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
+ | ''Prüfsiegel gültig bis 11.01.2020'' | ||
+ | |||
Die Verbindlichkeiten gehören zum Fremdkapital eines Unternehmens. Sie dienen der langfristigen oder kurzfristigen Finanzierung von Vermögensgegenständen oder Wirtschaftsgütern. Langfristig werden in der Regel Vermögensgegenstände oder Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, kurzfristig Vermögensgegenstände oder Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens finanziert. | Die Verbindlichkeiten gehören zum Fremdkapital eines Unternehmens. Sie dienen der langfristigen oder kurzfristigen Finanzierung von Vermögensgegenständen oder Wirtschaftsgütern. Langfristig werden in der Regel Vermögensgegenstände oder Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, kurzfristig Vermögensgegenstände oder Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens finanziert. | ||
Version vom 12. Mai 2017, 09:56 Uhr
Prüfsiegel gültig bis 11.01.2020
Die Verbindlichkeiten gehören zum Fremdkapital eines Unternehmens. Sie dienen der langfristigen oder kurzfristigen Finanzierung von Vermögensgegenständen oder Wirtschaftsgütern. Langfristig werden in der Regel Vermögensgegenstände oder Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, kurzfristig Vermögensgegenstände oder Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens finanziert.
Eine Verbindlichkeit ist eine Verpflichtung des Kaufmanns gegenüber einem Dritten, die
- erzwingbar ist,
- sich auf eine dem Inhalt und der Höhe nach bestimmte Leistung richtet und
- eine wirtschaftliche Belastung darstellt.
Während Verbindlichkeiten hinsichtlich Höhe und Erfüllungszeitpunkt als sicher gelten, werden ungewisse Verbindlichkeiten in den Rückstellungen ausgewiesen. Beide zusammen ergeben die Schulden des Unternehmens. (§ 253 Abs.1 Satz 2 HGB und § 266 Abs. 3 C HGB)
Literatur
Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 7. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2016.
Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.
Ersteinstellender Autor
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller