Steuerbilanz: Unterschied zwischen den Versionen
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− | Der Begriff "Steuerbilanz" ist gesetzlich nicht definiert. § 4 Abs. 2 EStG geht von einer "Vermögensübersicht (Bilanz)" zum Zwecke der Gewinnermittlung aus. Die Vorschrift knüpft an § 4 Abs. 1 Satz 1 an, wonach der Gewinn als Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen, definiert wird. Dabei ist das Betriebsvermögen nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG). Diese sind daher auch für die Steuerbilanz maßgebend. Der Maßgeblichkeitsgrundsatz ist jedoch mittlerweile weitgehend durchbrochen. Die Handelsbilanz kann daher dennoch grundsätzlich der steuerrechtlichen Gewinnermittlung zu Grunde gelegt werden. Es kann aber auch eine den steuerlichen Vorschriften entsprechende Bilanz beigefügt werden (§ 60 Abs. 2 Satz 2 EStDV). | + | Der Begriff "Steuerbilanz" ist gesetzlich nicht definiert. § 4 Abs. 2 EStG geht von einer "Vermögensübersicht (Bilanz)" zum Zwecke der Gewinnermittlung aus. Die Vorschrift knüpft an § 4 Abs. 1 Satz 1 an, wonach der Gewinn als Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen, definiert wird. Dabei ist das Betriebsvermögen nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG). Diese sind daher auch für die Steuerbilanz maßgebend. Der Maßgeblichkeitsgrundsatz ist jedoch mittlerweile weitgehend durchbrochen. Die Handelsbilanz kann daher dennoch grundsätzlich der steuerrechtlichen Gewinnermittlung zu Grunde gelegt werden, es ist aber in aller Regel eine Überleitungsrechnung auf die steuerlichen Werte beizufügen. Es kann aber auch eine den steuerlichen Vorschriften entsprechende Bilanz beigefügt werden (§ 60 Abs. 2 Satz 2 EStDV). Nach § 5b EStG ist die Bilanz elektronisch übermittelt werden. |
== Literatur == | == Literatur == | ||
− | + | Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Blianzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff. | |
== Ersteinstellender Autor == | == Ersteinstellender Autor == |
Version vom 11. Januar 2017, 12:47 Uhr
Der Begriff "Steuerbilanz" ist gesetzlich nicht definiert. § 4 Abs. 2 EStG geht von einer "Vermögensübersicht (Bilanz)" zum Zwecke der Gewinnermittlung aus. Die Vorschrift knüpft an § 4 Abs. 1 Satz 1 an, wonach der Gewinn als Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen, definiert wird. Dabei ist das Betriebsvermögen nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG). Diese sind daher auch für die Steuerbilanz maßgebend. Der Maßgeblichkeitsgrundsatz ist jedoch mittlerweile weitgehend durchbrochen. Die Handelsbilanz kann daher dennoch grundsätzlich der steuerrechtlichen Gewinnermittlung zu Grunde gelegt werden, es ist aber in aller Regel eine Überleitungsrechnung auf die steuerlichen Werte beizufügen. Es kann aber auch eine den steuerlichen Vorschriften entsprechende Bilanz beigefügt werden (§ 60 Abs. 2 Satz 2 EStDV). Nach § 5b EStG ist die Bilanz elektronisch übermittelt werden.
Literatur
Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Blianzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.
Ersteinstellender Autor
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller