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Nettoveräußerungswert: Unterschied zwischen den Versionen

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== Nettoveräußerungswert ==
 
== Nettoveräußerungswert ==
Der Nettoveräußerungswert ([[fair value]] less costs to sell) kann neben dem [[Nutzungswert]] auch im Rahmen des Werthaltigkeitstests den erzielbaren Betrag (recoverable amount) eines Vermögenswerts oder einer ZMGE ([[Zahlungmittelgenerierende Einheit]]) darstellen. Der Nettoveräußerungswert ergibt sich aus dem beizulegenden Zeitwert abzüglich der Verkaufskosten, wie bereits aus der Bezeichnung fair value less costs to sell ersichtlich ist. Gemäß IAS 36.6 ist unter dem Nettoveräußerungswert der Betrag zu verstehen, der durch den Verkauf des Vermögenswerts oder der ZMGE in einer Transaktion zu Marktbedingungen zwischen sachverständigen und vertragswilligen Parteien nach Abzug der Veräußerungskosten erzielt werden könnte (arm’s length transaction).  Bei den Veräußerungskosten handelt es sich gemäß IAS 36.6 um zusätzliche Kosten, die dem Verkauf eines Vermögenswerts oder einer ZMGE direkt zuzurechnen sind.  Der Nettoveräußerungswert spiegelt jedoch nicht das Ergebnis eines Zwangsverkaufs wider, sofern das Unternehmen nicht zum sofortigen Verkauf des Vermögenswerts oder der ZMGE gezwungen ist (IAS 36.27).  
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Der Nettoveräußerungswert ([[fair value]] less costs to sell) kann neben dem [[Nutzungswert]] auch im Rahmen des Werthaltigkeitstests den erzielbaren Betrag (recoverable amount) eines Vermögenswerts oder einer ZMGE ([[Zahlungsmittelgenerierende Einheit]]) darstellen. Der Nettoveräußerungswert ergibt sich aus dem beizulegenden Zeitwert abzüglich der Verkaufskosten, wie bereits aus der Bezeichnung fair value less costs to sell ersichtlich ist. Gemäß IAS 36.6 ist unter dem Nettoveräußerungswert der Betrag zu verstehen, der durch den Verkauf des Vermögenswerts oder der ZMGE in einer Transaktion zu Marktbedingungen zwischen sachverständigen und vertragswilligen Parteien nach Abzug der Veräußerungskosten erzielt werden könnte (arm’s length transaction).  Bei den Veräußerungskosten handelt es sich gemäß IAS 36.6 um zusätzliche Kosten, die dem Verkauf eines Vermögenswerts oder einer ZMGE direkt zuzurechnen sind.  Der Nettoveräußerungswert spiegelt jedoch nicht das Ergebnis eines Zwangsverkaufs wider, sofern das Unternehmen nicht zum sofortigen Verkauf des Vermögenswerts oder der ZMGE gezwungen ist (IAS 36.27).  
  
 
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Aktuelle Version vom 27. Januar 2019, 15:38 Uhr

Prüfsiegel gültig bis 2020

Nettoveräußerungswert

Der Nettoveräußerungswert (fair value less costs to sell) kann neben dem Nutzungswert auch im Rahmen des Werthaltigkeitstests den erzielbaren Betrag (recoverable amount) eines Vermögenswerts oder einer ZMGE (Zahlungsmittelgenerierende Einheit) darstellen. Der Nettoveräußerungswert ergibt sich aus dem beizulegenden Zeitwert abzüglich der Verkaufskosten, wie bereits aus der Bezeichnung fair value less costs to sell ersichtlich ist. Gemäß IAS 36.6 ist unter dem Nettoveräußerungswert der Betrag zu verstehen, der durch den Verkauf des Vermögenswerts oder der ZMGE in einer Transaktion zu Marktbedingungen zwischen sachverständigen und vertragswilligen Parteien nach Abzug der Veräußerungskosten erzielt werden könnte (arm’s length transaction). Bei den Veräußerungskosten handelt es sich gemäß IAS 36.6 um zusätzliche Kosten, die dem Verkauf eines Vermögenswerts oder einer ZMGE direkt zuzurechnen sind. Der Nettoveräußerungswert spiegelt jedoch nicht das Ergebnis eines Zwangsverkaufs wider, sofern das Unternehmen nicht zum sofortigen Verkauf des Vermögenswerts oder der ZMGE gezwungen ist (IAS 36.27).

   beizulegender Zeitwert als Veräußerungswert (fair value)	
 - direkt zurechenbare Veräußerungskosten	
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 = Nettoveräußerungswert (fair value less costs to sell)

Quellen

Reinke, Jens: Impairment Test nach IAS 36: Grundlagen, Durchführung, abschlusspolitisches Potenzial, Erich Schmidt Verlag, Berlin 2009

Erstersteller

Dr. Jens Reinke, Hamburg

http://www.hsu-hh.de/abwl