Wirtschaftsjahr: Unterschied zwischen den Versionen
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Das Geschäftsjahr ist aus handelsrechtlicher Sicht der Zeitraum, der zwischen zwei Bilanzstichtagen liegt, auf den sich der Jahresabschluss bezieht. Es ist somit die vom Kaufmann festgesetzte Rechnungsperiode, d.h. der Zeitraum, für den ein Jahresabschluss aufzustellen ist. Wirtschaftsjahr ist aus steuerlicher Sicht der Zeitraum, für den ein Gewinn ermittelt wird. Der Gewinnermittlungszeitraum ist die Zeitspanne, für die die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit ermittelt werden. Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbetreibenden ist der Gewinnermittlungszeitraum das Wirtschaftsjahr. Das Wirtschaftsjahr kann sowohl dem Kalenderjahr entsprechen (kalendarisches Wirtschaftsjahr), als auch in der zeitlichen Lage von ihm abweichen (abweichendes Wirtschaftsjahr), umfasst i.d.R aber einen Zwölfmonatszeitraum. Ein ausnahmsweise (z.B. bei Gründung, Beendigung oder Umstellung) entstehender kürzerer Zeitraum heißt Rumpf-Geschäftsjahr bzw. Rumpf-Wirtschaftsjahr. Ein Zeitraum über 12 Monate ist unzulässig. Die IFRS regeln dies analog im IAS 1.36, so dass auch nach den IFRS ein Geschäftsjahr grundsätzlich 12 Monate umfasst. | Das Geschäftsjahr ist aus handelsrechtlicher Sicht der Zeitraum, der zwischen zwei Bilanzstichtagen liegt, auf den sich der Jahresabschluss bezieht. Es ist somit die vom Kaufmann festgesetzte Rechnungsperiode, d.h. der Zeitraum, für den ein Jahresabschluss aufzustellen ist. Wirtschaftsjahr ist aus steuerlicher Sicht der Zeitraum, für den ein Gewinn ermittelt wird. Der Gewinnermittlungszeitraum ist die Zeitspanne, für die die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit ermittelt werden. Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbetreibenden ist der Gewinnermittlungszeitraum das Wirtschaftsjahr. Das Wirtschaftsjahr kann sowohl dem Kalenderjahr entsprechen (kalendarisches Wirtschaftsjahr), als auch in der zeitlichen Lage von ihm abweichen (abweichendes Wirtschaftsjahr), umfasst i.d.R aber einen Zwölfmonatszeitraum. Ein ausnahmsweise (z.B. bei Gründung, Beendigung oder Umstellung) entstehender kürzerer Zeitraum heißt Rumpf-Geschäftsjahr bzw. Rumpf-Wirtschaftsjahr. Ein Zeitraum über 12 Monate ist unzulässig. Die IFRS regeln dies analog im IAS 1.36, so dass auch nach den IFRS ein Geschäftsjahr grundsätzlich 12 Monate umfasst. | ||
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− | Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, | + | Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 7. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2016. |
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Aktuelle Version vom 3. September 2020, 11:23 Uhr
Prüfsiegel gültig bis 2025
Das Geschäftsjahr ist aus handelsrechtlicher Sicht der Zeitraum, der zwischen zwei Bilanzstichtagen liegt, auf den sich der Jahresabschluss bezieht. Es ist somit die vom Kaufmann festgesetzte Rechnungsperiode, d.h. der Zeitraum, für den ein Jahresabschluss aufzustellen ist. Wirtschaftsjahr ist aus steuerlicher Sicht der Zeitraum, für den ein Gewinn ermittelt wird. Der Gewinnermittlungszeitraum ist die Zeitspanne, für die die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit ermittelt werden. Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbetreibenden ist der Gewinnermittlungszeitraum das Wirtschaftsjahr. Das Wirtschaftsjahr kann sowohl dem Kalenderjahr entsprechen (kalendarisches Wirtschaftsjahr), als auch in der zeitlichen Lage von ihm abweichen (abweichendes Wirtschaftsjahr), umfasst i.d.R aber einen Zwölfmonatszeitraum. Ein ausnahmsweise (z.B. bei Gründung, Beendigung oder Umstellung) entstehender kürzerer Zeitraum heißt Rumpf-Geschäftsjahr bzw. Rumpf-Wirtschaftsjahr. Ein Zeitraum über 12 Monate ist unzulässig. Die IFRS regeln dies analog im IAS 1.36, so dass auch nach den IFRS ein Geschäftsjahr grundsätzlich 12 Monate umfasst.
Zentrale regelnde Normen: § 240 HGB, § 4a EStG, § 7 KStG und IAS 1
Literatur
Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 7. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2016.
Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.
Ersteinstellender Autor
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller