Geschäfts- oder Firmenwert: Unterschied zwischen den Versionen
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Der Geschäftswert ist der Mehrwert, der einem Unternehmen über den Substanzwert der einzelnen materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter abzüglich Schulden hinaus innewohnt. Er wird inhaltlich durch die Gewinnaussichten bestimmt, die durch die dem betrachteten Unternehmen zuzurechnender Vorteile (z. B. Ruf, Know-How, Kundenkreis, Organisation) oder die Synergieeffekte eines erwerbenden Unternehmens zu erklären sind. | Der Geschäftswert ist der Mehrwert, der einem Unternehmen über den Substanzwert der einzelnen materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter abzüglich Schulden hinaus innewohnt. Er wird inhaltlich durch die Gewinnaussichten bestimmt, die durch die dem betrachteten Unternehmen zuzurechnender Vorteile (z. B. Ruf, Know-How, Kundenkreis, Organisation) oder die Synergieeffekte eines erwerbenden Unternehmens zu erklären sind. | ||
Aktuelle Version vom 12. Mai 2017, 08:37 Uhr
Prüfsiegel gültig bis 07.01.2020
Der Geschäftswert ist der Mehrwert, der einem Unternehmen über den Substanzwert der einzelnen materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter abzüglich Schulden hinaus innewohnt. Er wird inhaltlich durch die Gewinnaussichten bestimmt, die durch die dem betrachteten Unternehmen zuzurechnender Vorteile (z. B. Ruf, Know-How, Kundenkreis, Organisation) oder die Synergieeffekte eines erwerbenden Unternehmens zu erklären sind.
Ist ein derartiger Mehrwert durch die eigene Geschäftstätigkeit geschaffen worden, so spricht man von einem ursprünglichen (originären) Geschäftswert. Der bei der Übernahme eines Unternehmens entgeltlich erworbene Geschäftswert wird dagegen abgeleiteter (derivativer) Geschäftswert genannt.
Ein derivativer Geschäftswert darf erst angesetzt werden, wenn das gezahlte Entgelt nicht als Anschaffungskosten für die sonstigen bilanzierten Werte des erworbenen Vermögens, seien es materielle oder immaterielle, auszuweisen ist (Kaufpreisallokation). Im Sinne der Neubewertungsmethode sind im Konzernabschluss zunächst die übernommenen Vermögensgegenstände und Schulden neu zu bewerten oder ggf. sogar neu anzusetzen und nur der verbleibende Betrag kann als Geschäfts- oder Firmenwert bezeichnet werden.
Der erworbene Geschäfts- oder Firmenwert ist handelsrechtlich einem Vermögensgegenstand gleichgestellt, so dass eine Aktivierung und Abschreibung über die zugrunde gelegte Nutzungsdauer, die im Zweifel pauschal auf 10 Jahre festgelegt werden kann, vorgenommen werden muss. Im Konzernabschluss nach IFRS ist er ebenfalls zu aktivieren, dann aber nur fallweise abzuschreiben, d.h. es ist jährlich ein Impairment Test vorzunehmen.
Literatur
Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 7. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2016.
Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Blianzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.
Autor
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[1]