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Inventur: Unterschied zwischen den Versionen

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Als Inventur wird die Tätigkeit der körperlichen oder sonstigen (z.B. buchmäßigen) Bestandsaufnahme aller Vermögensgegenstände und Schulden bezeichnet. Die Aktivitäten bestehen aus Zählen, Messen, Wiegen, Schätzen oder sonstigen Sachverhaltsermittlungen. Ob bei der Inventur die Wertfindung für die einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden zu erfolgen hat, ist strittig, da gem. § 240 Abs. 1 Hs. 2 HGB der Kaufmann bei der Aufstellung des [[Inventar]]s "den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden anzugeben" hat. Bei der Inventur hat der Kaufmann gem. § 240 Abs. 1 Hs. 1 HGB seine Vermögensgegenstände und Schulden genau zu verzeichnen, und im zweiten Schritt sind im Inventar die Vermögensgegenstände und Schulden mit einem Wert zu belegen.
 
Als Inventur wird die Tätigkeit der körperlichen oder sonstigen (z.B. buchmäßigen) Bestandsaufnahme aller Vermögensgegenstände und Schulden bezeichnet. Die Aktivitäten bestehen aus Zählen, Messen, Wiegen, Schätzen oder sonstigen Sachverhaltsermittlungen. Ob bei der Inventur die Wertfindung für die einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden zu erfolgen hat, ist strittig, da gem. § 240 Abs. 1 Hs. 2 HGB der Kaufmann bei der Aufstellung des [[Inventar]]s "den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden anzugeben" hat. Bei der Inventur hat der Kaufmann gem. § 240 Abs. 1 Hs. 1 HGB seine Vermögensgegenstände und Schulden genau zu verzeichnen, und im zweiten Schritt sind im Inventar die Vermögensgegenstände und Schulden mit einem Wert zu belegen.
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== Anlageninventur ==
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Die körperliche Bestandsaufnahme des beweglichen [[Anlagevermögen]]s stellt einen Sonderfall dar. Zu diesem zählen beispielsweise Fahrzeuge und Maschinen. Für diese Güter müssen im Anlagenverzeichnis jeweils Bezeichnung, Anschaffungs- oder Herstellungskosten,  Stichtagsbilanzwert, Nutzungsdauer, jährliche Abschreibung sowie Anschaffungs-, Herstellungs- und Abgangsdatum protokolliert werden. Differenzen zwischen Soll- und Istbestand müssen in der GuV berücksichtigt werden. Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) im Sinne des § 6 Abs. 2 EStG müssen allerdings nicht in das Bestandsverzeichnis aufgenommen werden. Die manuelle Datenerfassung ist  aufwändig und fehleranfällig. Ein Anlageninventursystem, welches den Datenabgleich beim Inventurprozess mithilfe von mobilen Datenscannern automatisiert, kann diese vereinfachen.
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== Literatur ==
 
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Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 2. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2010.
 
Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 2. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2010.
 
Federmann/Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.
 
Federmann/Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.
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== Ersteinstellender Autor ==
 
== Ersteinstellender Autor ==
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http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html]
 
http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html]
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== Weblinks ==
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* [http://www.vajasoft.de Vajasoft]
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[[Kategorie: Externes Rechnungswesen]]
 
[[Kategorie: Externes Rechnungswesen]]

Version vom 19. November 2013, 16:31 Uhr

Als Inventur wird die Tätigkeit der körperlichen oder sonstigen (z.B. buchmäßigen) Bestandsaufnahme aller Vermögensgegenstände und Schulden bezeichnet. Die Aktivitäten bestehen aus Zählen, Messen, Wiegen, Schätzen oder sonstigen Sachverhaltsermittlungen. Ob bei der Inventur die Wertfindung für die einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden zu erfolgen hat, ist strittig, da gem. § 240 Abs. 1 Hs. 2 HGB der Kaufmann bei der Aufstellung des Inventars "den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden anzugeben" hat. Bei der Inventur hat der Kaufmann gem. § 240 Abs. 1 Hs. 1 HGB seine Vermögensgegenstände und Schulden genau zu verzeichnen, und im zweiten Schritt sind im Inventar die Vermögensgegenstände und Schulden mit einem Wert zu belegen.


Anlageninventur

Die körperliche Bestandsaufnahme des beweglichen Anlagevermögens stellt einen Sonderfall dar. Zu diesem zählen beispielsweise Fahrzeuge und Maschinen. Für diese Güter müssen im Anlagenverzeichnis jeweils Bezeichnung, Anschaffungs- oder Herstellungskosten, Stichtagsbilanzwert, Nutzungsdauer, jährliche Abschreibung sowie Anschaffungs-, Herstellungs- und Abgangsdatum protokolliert werden. Differenzen zwischen Soll- und Istbestand müssen in der GuV berücksichtigt werden. Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) im Sinne des § 6 Abs. 2 EStG müssen allerdings nicht in das Bestandsverzeichnis aufgenommen werden. Die manuelle Datenerfassung ist aufwändig und fehleranfällig. Ein Anlageninventursystem, welches den Datenabgleich beim Inventurprozess mithilfe von mobilen Datenscannern automatisiert, kann diese vereinfachen.


Literatur

Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 2. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2010. Federmann/Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.


Ersteinstellender Autor

Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller

http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[1]


Weblinks