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GuV nach IFRS: Unterschied zwischen den Versionen

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Bei der GuV (income statement) bzw. des GuV-Teils der Gesamtergebnisrechnung nach IFRS bestehen zwei Ausweisalternativen in geringer und starker Untergliederung.
 
Bei der GuV (income statement) bzw. des GuV-Teils der Gesamtergebnisrechnung nach IFRS bestehen zwei Ausweisalternativen in geringer und starker Untergliederung.
Die zweite Alternative entspricht stärker den Regelungen des § 275 HGB und dominiert in der deutschen [[IFRS]]-Praxis. Im Rahmen der zweiten Alternative wird der operative Bereich nach dem Umsatzkostenverfahren (cost of sales method) oder nach dem Gesamtkostenverfahren (nature of expense method) untergliedert.  
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Die zweite Alternative entspricht stärker den Regelungen des § 275 HGB und dominiert in der deutschen IFRS-Praxis. Im Rahmen der zweiten Alternative wird der operative Bereich nach dem Umsatzkostenverfahren (cost of sales method) oder nach dem Gesamtkostenverfahren (nature of expense method) untergliedert.  
  
 
Das wesentliche Charakteristikum der IFRS-Reglungen zur GuV-Rechnung ist, dass IAS 1 – im Gegensatz zum HGB – kein vollständiges Gliederungsschema für die GuV-Rechnung vorgibt. Stattdessen enthält IAS 1.82 nur einen Mindestausweis von Positionen, der jedoch branchenspezifisch oder unternehmensindividuell modifiziert werden kann. Zudem ist die GuV nur Teil der pflichtgemäß zu erstellenden Gesamtergebnisrechnung, wobei dabei die GuV um die erfolgsneutral direkt im [[Eigenkapital]] erfassten Beträge des Jahres erweitert wird.  
 
Das wesentliche Charakteristikum der IFRS-Reglungen zur GuV-Rechnung ist, dass IAS 1 – im Gegensatz zum HGB – kein vollständiges Gliederungsschema für die GuV-Rechnung vorgibt. Stattdessen enthält IAS 1.82 nur einen Mindestausweis von Positionen, der jedoch branchenspezifisch oder unternehmensindividuell modifiziert werden kann. Zudem ist die GuV nur Teil der pflichtgemäß zu erstellenden Gesamtergebnisrechnung, wobei dabei die GuV um die erfolgsneutral direkt im [[Eigenkapital]] erfassten Beträge des Jahres erweitert wird.  

Version vom 11. Mai 2013, 08:30 Uhr

Bei der GuV (income statement) bzw. des GuV-Teils der Gesamtergebnisrechnung nach IFRS bestehen zwei Ausweisalternativen in geringer und starker Untergliederung. Die zweite Alternative entspricht stärker den Regelungen des § 275 HGB und dominiert in der deutschen IFRS-Praxis. Im Rahmen der zweiten Alternative wird der operative Bereich nach dem Umsatzkostenverfahren (cost of sales method) oder nach dem Gesamtkostenverfahren (nature of expense method) untergliedert.

Das wesentliche Charakteristikum der IFRS-Reglungen zur GuV-Rechnung ist, dass IAS 1 – im Gegensatz zum HGB – kein vollständiges Gliederungsschema für die GuV-Rechnung vorgibt. Stattdessen enthält IAS 1.82 nur einen Mindestausweis von Positionen, der jedoch branchenspezifisch oder unternehmensindividuell modifiziert werden kann. Zudem ist die GuV nur Teil der pflichtgemäß zu erstellenden Gesamtergebnisrechnung, wobei dabei die GuV um die erfolgsneutral direkt im Eigenkapital erfassten Beträge des Jahres erweitert wird.

Literatur

Blase/Lange/Müller: IFRS: Gesamtergebnisrechnung, Bilanz und Segmentberichterstattung – Gestaltung, Ausweis, Interpretation Umstellung – IFRS Best Practice Bd. 9, Berlin 2010.

Federmann/Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Blianzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.

Ersteinstellender Autor

Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller

http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[1]