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Genossenschaft: Unterschied zwischen den Versionen

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''Prüfsiegel gültig bis 07.01.2020''
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Eine Genossenschaft ist ein gesellschaftsrechtlicher Zusammenschluss von mindestens sieben Genossen unter den Grundprinzipien der Selbsthilfe, Selbstverwaltung und Selbstverantwortung, deren  Mitgliederzahl  nicht beschränkt ist. Eine eingetragene Genossenschaft ist eine eigene Rechtsform, die im Genossenschaftsgesetz geregelt ist und die sich von anderen Gesellschaften insbesondere durch ihren Förderauftrag unterscheidet. Dieser bestimmt den Zweck einer Genossenschaft als "Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs".  
 
Eine Genossenschaft ist ein gesellschaftsrechtlicher Zusammenschluss von mindestens sieben Genossen unter den Grundprinzipien der Selbsthilfe, Selbstverwaltung und Selbstverantwortung, deren  Mitgliederzahl  nicht beschränkt ist. Eine eingetragene Genossenschaft ist eine eigene Rechtsform, die im Genossenschaftsgesetz geregelt ist und die sich von anderen Gesellschaften insbesondere durch ihren Förderauftrag unterscheidet. Dieser bestimmt den Zweck einer Genossenschaft als "Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs".  
  

Version vom 12. Mai 2017, 08:34 Uhr

Prüfsiegel gültig bis 07.01.2020

Eine Genossenschaft ist ein gesellschaftsrechtlicher Zusammenschluss von mindestens sieben Genossen unter den Grundprinzipien der Selbsthilfe, Selbstverwaltung und Selbstverantwortung, deren Mitgliederzahl nicht beschränkt ist. Eine eingetragene Genossenschaft ist eine eigene Rechtsform, die im Genossenschaftsgesetz geregelt ist und die sich von anderen Gesellschaften insbesondere durch ihren Förderauftrag unterscheidet. Dieser bestimmt den Zweck einer Genossenschaft als "Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs".

§ 242 Abs. 1 Satz 1 HGB verpflichtet alle Kaufleute zur Aufstellung eines aus Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung bestehenden Jahresabschlusses. Nach § 336 Abs. 1 Satz 1 HGB haben Genossenschaften diesen um einen Anhang zu erweitern und darüber hinaus grundsätzlich auch einen Lagebericht zu erstellen.

Literatur

Federmann/Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.

Ersteinstellender Autor

Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[1]