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Zinsaufwendungen

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Prüfsiegel gültig bis 2020

Zinsaufwendungen sind betrieblich bedingter Wertverzehr als Entgelt für die Überlassung von Kapital. Handelsrechtlich kommt ihre Erfassung als Aufwand dann in Betracht, wenn entweder ein Aktivierungsverbot besteht (z.B. aufgrund mangelnden sachlichen und/oder zeitlichen Bezugs) oder das gesetzlich eingeräumte Aktivierungswahlrecht nicht ausgeübt wurde. Steuerrechtlich sind Zinsen als Betriebsausgaben grundsätzlich sofort abziehbar, wenn sie betrieblich veranlasst sind. Dazu müssen sie auf Schulden beruhen, die zum Betriebsvermögen gehören. Der Abzug als Betriebsausgaben ist allerdings dreifach eingeschränkt: Zinsen sind dann nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn es sich um Überentnahmen handelt. Außerdem können Zinsen auf hinterzogene Steuern nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Schließlich schränkt die Zinsschranke den Abzug von Zinsaufwendungen als Betriebsausgaben unter bestimmten Voraussetzungen ein. Besondere Regeln für die Behandlung von Zinsaufwendungen bestehen in den IFRS insbesondere für sog. qualifizierte Vermögenswerte. Zudem bedingt die Bilanzierung längerfristiger Rückstellungen in allen drei Rechnungslegungssystemen die Berücksichtigung von Zinseffekten, die etwa nach § 277 Abs. 5 HGB gesondert anzugeben sind.

Zentrale regelnde Normen sind § 255 Abs. 3 HGB, § 275 HGB, § 277 HGB, § 4h EStG, § 5 EStG, § 8a KStG und IAS 23.

Literatur

Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 7. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2016.

Federmann/Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.

Ersteinstellender Autor

Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller

http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[1]