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Wirtschaftsgut: Unterschied zwischen den Versionen

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[[Kategorie:Externes Rechnungswesen/Accounting]]

Version vom 28. Dezember 2015, 21:51 Uhr

Der Begriff des Vermögens ist nicht allgemeingültig definiert, in der Betriebswirtschaftslehre wird er aber als Gesamtheit von wirtschaftlichen Gütern, die zu einem Betrieb gehören, interpretiert. Diese Zugehörigkeit zu einem Betrieb ist daran gebunden, dass der Betrieb über sie verfügen kann, wobei zwischen freier Verfügungsmacht und betriebsfunktioneller Verfügungsmacht unterschieden wird. Für das Vorliegen des ebenfalls gesetzlich nicht definierten Begriffs der Schuld werden folgende wesentlichen Merkmale gefordert: Vorliegen einer wirtschaftlichen Belastung, Vorhandensein einer Leistungsverpflichtung, Quantifizierbarkeit der Leistung sowie eine selbstständige Bewertbarkeit. Einkommensteuerlich sollen dem die positiven und negativen Wirtschaftsgüter entsprechen (Konvergenzprinzip). Nach IFRS bestimmt das Rahmenkonzept (Framework), ob ein Vermögenswert (asset) bzw. eine Schuld (liability) im Jahresabschluss abgebildet wird.

§ 242 Abs. 1 HGB, § 246 Abs. 1 HGB, § 5 Abs. 1 EstG, H 4.2 (1) EStR

Literatur

Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 2. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2010.

Federmann/Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.

Ersteinstellender Autor

Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller

http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[1]