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Werklieferung: Unterschied zwischen den Versionen

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==Rechtsnormen==
 
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Aktuelle Version vom 13. September 2019, 14:10 Uhr

Prüfsiegel gültig bis 2023

Rechtsnormen

§ 3 Abs. 4 UstG

§ 3 Abs. 5a UStG

§ 3 Abs. 6-8 UStG

§ 4 Nr. 1a UStG

§ 6 Abs. 1 UStG

§ 13b Abs. 1 Nr. 1 UStG

§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG


Definition

Eine Werklieferung liegt in Deutschland gem. § 3 Abs. 4 UStG vor, wenn der Unternehmer die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstands übernommen hat und dabei Stoffe verwendet, die er selbst beschafft hat, solange es sich bei den Stoffen nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt.

Zeitpunkt der Umsatzrealisierung

Der Umsatz gilt als realisiert, wenn die Verfügungsmacht am erstellten Werk auf den Auftraggeber übergeht (i.d.R. bei Übergabe und Abnahme des Werkes).


Ort der Leistung

Bei der Werklieferung gelten die Regelungen der Lieferung. Gemäß § 3 Abs. 5a UStG richtet sich der Ort vorbehaltlich der §§ 3c, 3e, 3f und 3g nach den Absätzen 6 und 8. Für die Bestimmung des Leistungsortes der Werklieferung gelten also die Regelungen gem. § 3 Abs. 6-8 UStG.


Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

Der Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer für steuerpflichtige Werklieferungen eines im Ausland ansässigen Unternehmens gem. § 13b Abs. 1 Nr. 1 UStG. Für steuerpflichtige Werklieferungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen, schuldet der Leistungsempfänger gem. § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG die Umsatzsteuer.


Steuerbefreiung

Werklieferungen lösen Steuerbefreiungen gem. § 4 Nr. 1a UStG i.V.m. § 6 Abs. 1 UStG aus, wenn der Gegenstand in ein Drittland ausgeführt wird.


Ersteinstellender Autor

Christoph Bieramperl