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Umlaufvermögen

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Prüfsiegel gültig bis 2020

Der Gesetzgeber hat Umlaufvermögen in Handelsrecht und Steuerrecht nicht definiert. Umlaufvermögen wird nach herrschender Meinung im Umkehrschluss aus dem Anlagevermögen definiert: das Umlaufvermögen erfasst alle Gegenstände, die nicht dazu bestimmt sind, dem Geschäftsbetrieb dauernd zu dienen, sondern zur Veräußerung, Verarbeitung oder zum Verbrauch vorgesehen sind. Die handelsrechtliche Begriffsbestimmung ist auch für die Steuerbilanz maßgebend. Die Abgrenzung des Umlaufvermögens vom Anlagevermögen ist wichtig:

• für beide gelten verschiedene Bewertungsvorschriften,

• die Ergebnisse einer finanz- oder liquiditätsorientierten Bilanzanalyse werden entscheidend von den beiden Größen beeinflusst,

• in der Steuerbilanz werden Sonderabschreibungen, Investitionszulagen und steuerfreie Rücklagen meist nur für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gewährt, und

• Gewinne aus der Veräußerung von Umlaufvermögen bei einer Betriebsaufgabe rechnen u. U. nicht zum steuerbegünstigten Veräußerungsgewinn.

(§ 253 Abs.1 Satz 2 HGB)

Literatur

Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 7. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2016.

Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.

Ersteinsteller Autor

Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller

http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[1]