Cookies helfen uns bei der Bereitstellung von ControllingWiki. Durch die Nutzung von ControllingWiki erklärst du dich damit einverstanden, dass wir Cookies speichern. Weitere Informationen

Stille Gesellschaft: Unterschied zwischen den Versionen

Aus ControllingWiki

Wechseln zu: Navigation, Suche
Achtung. Sie nutzen eine nicht mehr unterstützte Version des Internet Explorer. Es kann zu Darstellungsfehlern kommen. Bitte ziehen Sie einen Wechsel zu einer neueren Version des Internet Explorer in Erwägung oder wechseln Sie zu einer freien Alternative wie Firefox.
[unmarkierte Version][geprüfte Version]
(Die Seite wurde neu angelegt: „Die stille Gesellschaft stellt einen Spezialfall der Gesellschaft bürgerlichen Rechts dar, die in § 705 BGB kodifiziert ist. Dabei beteiligt sich ein stiller Ge…“)
 
 
(4 dazwischenliegende Versionen von 3 Benutzern werden nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
 +
''Prüfsiegel gültig bis 2020''
 +
 
Die stille Gesellschaft stellt einen Spezialfall der Gesellschaft bürgerlichen Rechts dar, die in § 705 BGB kodifiziert ist. Dabei beteiligt sich ein stiller Gesellschafter an einem Handelsgewerbe eines anderen mit einer Vermögenseinlage, wobei die Vermögenseinlage so zu leisten ist, dass sie in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts übergeht (§ 230 Abs. 1 HGB). Es handelt sich bei einer stillen Gesellschaft nicht um eine Handelsgesellschaft und insofern auch nicht um eine Außengesellschaft. Entsprechend ist ihr nach h. M. der Charakter einer reinen Innengesellschaft inne, die im Rechtsverkehr nach außen hin nicht in Erscheinung tritt. Sie erweist sich als insolvenzunfähig, zivilrechtlich als nicht deliktsfähig und sie stellt außerdem kein Steuersubjekt dar. Sie ist nicht selber zur Rechnungslegung verpflichtet. Im Abschluss des Geschäftsinhabers ist der Ausweis davon abhängig, ob dieser Anteil als Eigen- oder Fremdkapital zu sehen ist.
 
Die stille Gesellschaft stellt einen Spezialfall der Gesellschaft bürgerlichen Rechts dar, die in § 705 BGB kodifiziert ist. Dabei beteiligt sich ein stiller Gesellschafter an einem Handelsgewerbe eines anderen mit einer Vermögenseinlage, wobei die Vermögenseinlage so zu leisten ist, dass sie in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts übergeht (§ 230 Abs. 1 HGB). Es handelt sich bei einer stillen Gesellschaft nicht um eine Handelsgesellschaft und insofern auch nicht um eine Außengesellschaft. Entsprechend ist ihr nach h. M. der Charakter einer reinen Innengesellschaft inne, die im Rechtsverkehr nach außen hin nicht in Erscheinung tritt. Sie erweist sich als insolvenzunfähig, zivilrechtlich als nicht deliktsfähig und sie stellt außerdem kein Steuersubjekt dar. Sie ist nicht selber zur Rechnungslegung verpflichtet. Im Abschluss des Geschäftsinhabers ist der Ausweis davon abhängig, ob dieser Anteil als Eigen- oder Fremdkapital zu sehen ist.
  
Zeile 5: Zeile 7:
 
Federmann/Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Blianzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.
 
Federmann/Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Blianzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.
  
== Autor ==
+
== Ersteinstellender Autor ==
 +
 
 +
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller
 +
 
 +
[http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html/ Helmut Schmidt Universität]
 +
 
  
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html]
+
[[Kategorie:Externes Rechnungswesen/Accounting]]

Aktuelle Version vom 14. Oktober 2020, 17:46 Uhr

Prüfsiegel gültig bis 2020

Die stille Gesellschaft stellt einen Spezialfall der Gesellschaft bürgerlichen Rechts dar, die in § 705 BGB kodifiziert ist. Dabei beteiligt sich ein stiller Gesellschafter an einem Handelsgewerbe eines anderen mit einer Vermögenseinlage, wobei die Vermögenseinlage so zu leisten ist, dass sie in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts übergeht (§ 230 Abs. 1 HGB). Es handelt sich bei einer stillen Gesellschaft nicht um eine Handelsgesellschaft und insofern auch nicht um eine Außengesellschaft. Entsprechend ist ihr nach h. M. der Charakter einer reinen Innengesellschaft inne, die im Rechtsverkehr nach außen hin nicht in Erscheinung tritt. Sie erweist sich als insolvenzunfähig, zivilrechtlich als nicht deliktsfähig und sie stellt außerdem kein Steuersubjekt dar. Sie ist nicht selber zur Rechnungslegung verpflichtet. Im Abschluss des Geschäftsinhabers ist der Ausweis davon abhängig, ob dieser Anteil als Eigen- oder Fremdkapital zu sehen ist.

Literatur

Federmann/Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Blianzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.

Ersteinstellender Autor

Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller

Helmut Schmidt Universität