https://www.controlling-wiki.com/de/api.php?action=feedcontributions&user=HFritzen&feedformat=atomControllingWiki - Benutzerbeiträge [de-formal]2024-03-29T07:50:02ZBenutzerbeiträgeMediaWiki 1.33.3https://www.controlling-wiki.com/de/index.php?title=Anzahlungen&diff=4633Anzahlungen2013-09-13T12:36:50Z<p>HFritzen: Änderungen von 87.169.111.168 (Diskussion) rückgängig gemacht und letzte Version von HFritzen wiederhergestellt</p>
<hr />
<div>Anzahlungen stellen Vorleistungen auf eine von dem anderen Vertragsteil zu erbringende Lieferung oder Leistung dar, d.h. Vorleistungen im Rahmen eines schwebenden Geschäfts. Um das zugrunde liegende schwebende Geschäft erfolgsneutral zu halten, sind geleistete Anzahlungen in der Bilanz zu aktivieren und erhaltene Anzahlungen zu passivieren. Soweit Anzahlungen unter den Posten des Anlagevermögens auszuweisen sind, ist deren Entwicklung in der Bilanz oder im Anhang darzustellen. Geleistete Anzahlungen sind mit ihren Anschaffungskosten (Nennbetrag), erhaltene Anzahlungen mit ihrem (u.U. abgezinsten) Erfüllungsbetrag (Rückzahlungsbetrag) zu bewerten. Besondere Probleme ergeben sich bei der Berücksichtigung der Umsatzsteuer auf Anzahlungen. Nach den IFRS sind die Anzahlungen ebenfalls im Vermögenswert- und Schuldbegriff enthalten, so dass diese ansatzpflichtig sind, wobei das Gliederungsgebot des IAS 1.60 keine Saldierung erlaubt. Zudem sind Anzahlungen ggf. aufzuzinsen, wenn damit ein Zinsvorteil einhergeht.<br />
<br />
Zentrale regelnde Normen sind § 253 Abs.1 HGB, § 264 Abs. 2 HGB, § 268 Abs. 1 HGB, § 268 Abs. 5 HGB, § 5 Abs. 1 EStG, § 5 Abs. 5 EStG, § 13 Abs. 1 UStG sowie IAS 2, 18.<br />
<br />
== Literatur ==<br />
<br />
Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 2. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2010.<br />
<br />
Federmann/Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.<br />
<br />
== Ersteinstellender Autor ==<br />
<br />
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html]<br />
<br />
[[Kategorie: IT / Berichtswesen]]</div>HFritzenhttps://www.controlling-wiki.com/de/index.php?title=Jahresabschlusskompetenz&diff=4615Jahresabschlusskompetenz2013-05-11T09:50:48Z<p>HFritzen: /* Autor */</p>
<hr />
<div>Kompetenz bedeutet Zuständigkeit für eine bestimmte Aufgabe. Daraus leitet sich die Verantwortlichkeit für deren ordnungsmäßige Erledigung ab. Aufstellungskompetenz ist die Verpflichtung, einen Jahresabschlussentwurf zur Feststellung vorzulegen, der sich im Rahmen von Gesetz, Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und Gesellschaftsvertrag oder Satzung bewegt. Diese liegt bei der Geschäftsführung und kann nicht delegiert werden. Lediglich die Erstellung des Jahresabschlusses kann auf andere Personen übertragen werden. Man unterscheidet weiterhin beim Jahresabschluss Prüfungskompetenz, Feststellungskompetenz und Ergebnisverwendungskompetenz (§ 242 Abs. 1 HGB, § 264 Abs. 1 HGB, § 297 Abs. 1 HGB).<br />
<br />
== Literatur ==<br />
<br />
Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 2. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2010.<br />
Federmann/Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Blianzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.<br />
<br />
== Autor ==<br />
<br />
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller<br />
<br />
Kontaktadresse: smueller@hsu-hh.de<br />
<br />
Homepage: [http://www.hsu-hh.de/abwl/ www.hsu-hh.de/abwl]<br />
<br />
[[Kategorie: Externes Rechnungswesen]]</div>HFritzenhttps://www.controlling-wiki.com/de/index.php?title=Jahresabschlussgliederung&diff=4614Jahresabschlussgliederung2013-05-11T09:49:35Z<p>HFritzen: /* Ersteinstellender Autor */</p>
<hr />
<div>Ein verbindliches normiertes Gliederungsschema existiert handelsrechtlich lediglich für die Bilanz (§ 266 HGB) und die Gewinn- und Verlustrechnung (§ 275 HGB). Für die weiteren Bestandteile der Rechnungslegung finden sich im HGB selbst keine Gliederungsschemata. Für die Gliederung der Kapitalflussrechnung kann auf DRS 2, für die der Segmentberichterstattung auf DRS 3 und für die des Eigenkapitalspiegels auf DRS 7 verwiesen werden. <br />
<br />
Nach § 247 Abs. 1 HGB wird lediglich gefordert, in der Bilanz das Anlage- und Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Schulden sowie die Rechnungsabgrenzungsposten gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern. Des Weiteren sind insbesondere der Grundsatz der Vollständigkeit und der Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit sowie der Grundsatz der Wesentlichkeit zu beachten. Für Kapitalgesellschaften und ihnen gleichgestellte Gesellschaften gibt § 266 HGB eine verbindliche Norm für Form und Gliederung der Bilanz vor, deren Tiefenstruktur von der zugeordneten Größenklasse der Gesellschaft abhängt.<br />
<br />
== Literatur ==<br />
<br />
Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 2. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2010.<br />
Federmann/Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Blianzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.<br />
<br />
== Ersteinstellender Autor ==<br />
<br />
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller<br />
<br />
Kontaktadresse: smueller@hsu-hh.de<br />
<br />
Homepage: [http://www.hsu-hh.de/abwl/ www.hsu-hh.de/abwl]<br />
<br />
[[Kategorie: Externes Rechnungswesen]]</div>HFritzenhttps://www.controlling-wiki.com/de/index.php?title=Immaterielles_Verm%C3%B6gen&diff=4613Immaterielles Vermögen2013-05-11T09:39:46Z<p>HFritzen: /* Ersteinstellender Autor */</p>
<hr />
<div>Die Abgrenzung des immateriellen vom materiellen Vermögen ist wegen des Aktivierungsverbots für unentgeltlich erworbene immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (Steuerrecht) wichtig. Entsprechend der herrschenden Meinung zählen auch die unkörperlichen Gegenstände, die im Zugangszeitpunkt dem Grunde nach sicher sind, wie auf Geld gerichtete Forderungen, Wertpapiere und Beteiligungen zu den materiellen Gegenständen.<br />
<br />
Ausgaben für einen immateriellen Wert werden dann als Anschaffungsnebenkosten oder Herstellungskosten eines materiellen Anlagewertes behandelt, wenn sie – wie z. B. die Kosten der Baugenehmigung eines Gebäudes – in direktem Zusammenhang zur Sachanlage stehen. Im Gegensatz dazu werden körperliche Gegenstände, die gegenüber dem immateriellen Wert eine untergeordnete Bedeutung aufweisen, dem immateriellen Gegenstand zugerechnet. Besondere Abgrenzungsprobleme bereiten Software und Mieterein- und -umbauten. <br />
<br />
Die regelnden Normen finden sich unter § 5 Abs. 2 EStG, § 248 HGB, § 255 HGB, § 266 HGB und IAS 38.<br />
<br />
<br />
<br />
== Literatur ==<br />
<br />
Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 2. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2010.<br />
Federmann/Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.<br />
<br />
== Ersteinstellender Autor ==<br />
<br />
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller<br />
<br />
Kontaktadresse: smueller@hsu-hh.de<br />
<br />
Homepage: [http://www.hsu-hh.de/abwl/ www.hsu-hh.de/abwl]<br />
<br />
[[Kategorie: Externes Rechnungswesen]]</div>HFritzenhttps://www.controlling-wiki.com/de/index.php?title=Gewinnermittlung&diff=4612Gewinnermittlung2013-05-11T09:30:42Z<p>HFritzen: </p>
<hr />
<div>Nach § 4 Abs. 1 S. 1 EStG bezeichnet man als Gewinn den Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen (Betriebsvermögensvergleich, Bestandsvergleich). Eine Hinzurechnung der Entnahmen sowie des Abgangs der Einlagen ist erforderlich, weil ansonsten außerbetriebliche (private) Vorgänge, die das Betriebsvermögen gemindert (Entnahmen) oder erhöht (Einlagen) haben, die Höhe des Gewinns beeinflussen würden. Die Regelung des § 4 Abs. 1 EStG enthält keine Vorschrift über den Kreis der Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach dieser Vorschrift zu ermitteln haben. Unter bestimmten Voraussetzungen können andere Gewinnermittlungsarten im Einkommensteuerrecht angewendet werden:<br />
<br />
- Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG)<br />
<br />
- Tonnagegewinnermittlung (§ 5a EStG)<br />
<br />
- Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG)<br />
<br />
== Literatur ==<br />
<br />
Federmann/Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.<br />
<br />
== Ersteinstellender Autor ==<br />
<br />
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller<br />
<br />
Kontaktadresse: smueller@hsu-hh.de<br />
<br />
Homepage: [http://www.hsu-hh.de/abwl/ www.hsu-hh.de/abwl]<br />
<br />
[[Kategorie: Externes Rechnungswesen]]</div>HFritzenhttps://www.controlling-wiki.com/de/index.php?title=Gewinnermittlung&diff=4611Gewinnermittlung2013-05-11T09:28:59Z<p>HFritzen: /* Ersteinstellender Autor */</p>
<hr />
<div>Nach § 4 Abs. 1 S. 1 EStG bezeichnet man als Gewinn den Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen (Betriebsvermögensvergleich, Bestandsvergleich). Eine Hinzurechnung der Entnahmen sowie des Abgangs der Einlagen ist erforderlich, weil ansonsten außerbetriebliche (private) Vorgänge, die das Betriebsvermögen gemindert (Entnahmen) oder erhöht (Einlagen) haben, die Höhe des Gewinns beeinflussen würden. Die Regelung des § 4 Abs. 1 EStG enthält keine Vorschrift über den Kreis der Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach dieser Vorschrift zu ermitteln haben. Unter bestimmten Voraussetzungen können andere Gewinnermittlungsarten im Einkommensteuerrecht angewendet werden:<br />
<br />
- Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG)<br />
<br />
- Tonnagegewinnermittlung (§ 5a EStG)<br />
<br />
- Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG)<br />
<br />
== Literatur ==<br />
<br />
Federmann/Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.<br />
<br />
== Ersteinstellender Autor ==<br />
<br />
Prof. Dr. Stefan Müller<br />
<br />
Kontaktadresse: smueller@hsu-hh.de<br />
<br />
Homepage: [http://www.hsu-hh.de/abwl/ www.hsu-hh.de/abwl]<br />
<br />
[[Kategorie: Externes Rechnungswesen]]</div>HFritzenhttps://www.controlling-wiki.com/de/index.php?title=Entnahmen&diff=4610Entnahmen2013-05-11T09:22:32Z<p>HFritzen: /* Autor */</p>
<hr />
<div>Entnahmen sind (insbesondere bei Personenunternehmen und steuerrechtlich) durch nicht betriebliche Anlässe bewirkte Minderungen des Betriebsvermögens. Entnahmen werden getätigt, um nicht mehr im Betriebsvermögen benötigte Wirtschaftsgüter in das Privatvermögen zu überführen, anstatt sie zu veräußern, oder um einen außerbetrieblichen Mittelbedarf zu decken. Mangels betrieblicher Veranlassung dürfen Entnahmen das Betriebsergebnis nicht berühren. Bei mit dem Teilwert zu bewertenden Entnahmen werden die stillen Reserven aufgedeckt und sind zu versteuern. Steuerrechtlich sind Entnahmen alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat. Durch die Entnahme wird ein Wirtschaftsgut aus dem betrieblichen in den privaten Bereich überführt (Sachentnahme) oder es kommt zu einer nicht betrieblich veranlassten Wertabgabe (Nutzungs- oder Leistungsentnahme). Auch handelsrechtlich spielen Entnahmen eine Rolle bei der Ergebnisverteilung. (§ 4 Abs. 1 Satz 2 EStG)<br />
<br />
== Literatur ==<br />
<br />
Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 2. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2010.<br />
<br />
Federmann/Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.<br />
<br />
== Autor ==<br />
<br />
Prof. Dr. Stefan Müller<br />
<br />
Kontaktadresse: smueller@hsu-hh.de<br />
<br />
Homepage: [http://www.hsu-hh.de/abwl/ www.hsu-hh.de/abwl]<br />
<br />
[[Kategorie: Externes Rechnungswesen]]</div>HFritzenhttps://www.controlling-wiki.com/de/index.php?title=Schmier-_und_Bestechungsgelder&diff=4609Schmier- und Bestechungsgelder2013-05-11T09:17:41Z<p>HFritzen: /* Ersteinstellender Autor */</p>
<hr />
<div>Unter Schmier - bzw. Bestechungsgeldern wird eine Zuwendung in Geld oder Geldeswert, die aufgewendet wird, um den Empfänger zu einem bestimmten, als anstößig empfundenen Verhalten zu veranlassen oder um sich ihm erkenntlich zu zeigen verstanden. Der Makel der Schmier - oder Bestechungsgeldzahlung liegt darin, dass sich der Empfänger für die Verletzung der Interessen anderer, zu deren Wahrung er an sich verpflichtet ist, bezahlen lässt. Der Gesetzgeber hat in den letzten Jahren einige gesetzliche Maßnahmen verabschiedet, um die Korruption intensiver zu bekämpfen. Dazu zählen das Gesetz zur Bekämpfung internationaler Bestechung, das EU-Bestechungsgesetz sowie die Straftaten gegen den Wettbewerb (§§ 298, 299 StGB). Da der Gesetzgeber der Korruption den Kampf angesagt hat, flankierte er die strafrechtliche Umsetzung der Korruptionsbekämpfung durch die Regelung des § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG mit einer erheblichen Verschärfung des steuerlichen Abzugsverbots für Bestechungs- und Schmiergelder.<br />
<br />
== Literatur ==<br />
<br />
Federmann/Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Blianzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.<br />
<br />
== Ersteinstellender Autor ==<br />
<br />
Prof. Dr. Stefan Müller<br />
<br />
Kontaktadresse: smueller@hsu-hh.de<br />
<br />
Homepage: [http://www.hsu-hh.de/abwl/ www.hsu-hh.de/abwl]<br />
<br />
[[Kategorie: Externes Rechnungswesen]]</div>HFritzenhttps://www.controlling-wiki.com/de/index.php?title=Rechnungslegung_nach_IFRS&diff=4607Rechnungslegung nach IFRS2013-05-11T07:52:32Z<p>HFritzen: </p>
<hr />
<div>Die International Financial Reporting Standards (IFRS) dienen der Informationsbereitstellung. Die Mitwirkung privater Institutionen (IASB) am Standardsettingprozess macht dabei die Notwendigkeit einer fast ausschließlichen Trennung handelsrechtlicher und steuerrechtlicher Gewinnermittlungen deutlich. Nach IAS 1.15 ist die Generierung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes (fair presentation) zentrales Ziel. Eine Pflicht zur Dokumentation der Ergebnisse und Handlungen sowie Verantwortlichkeiten des Managements und damit zur Rechenschaft ist den IAS/IFRS ebenfalls inne. Über die EU-Verordnung 1606/2002 haben die IFRS Gesetzeskraft in Deutschland. Die IFRS umfassen neben den IFRS die International Accounting Standards (IAS) sowie die Standing Interpretation Committee (SIC) und International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC), die durch ein Rahmenkonzept (Framework) ergänzt werden. <br />
<br />
== Literatur ==<br />
<br />
Federmann/Kußmaul/Müller: Handbuch der Blianzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.<br />
Lüdenbach/Hoffmann: Haufe IFRS-Kommentar, 10. Aufl., Freiburg 2012.<br />
Müller (Hrsg.): IFRS-Best Practice, ESV-Verlag, Berlin 2008ff.<br />
<br />
== Ersteinstellender Autor ==<br />
<br />
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller <br />
<br />
http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html]<br />
<br />
[[Kategorie: Externes Rechnungswesen]]</div>HFritzenhttps://www.controlling-wiki.com/de/index.php?title=Rechnungsabgrenzung&diff=4606Rechnungsabgrenzung2013-05-11T07:46:20Z<p>HFritzen: /* Ersteinstellender Autor */</p>
<hr />
<div>Da der Gewinn zeit- bzw. periodengerecht zu ermitteln ist, sind Einnahmen und Ausgaben, die wirtschaftlich nicht oder nicht nur das Wirtschaftsjahr der Vereinnahmung oder Verausgabung betreffen, abzugrenzen. Die gesetzlichen Bestimmungen des Handels- und Steuerrechts sowie der IFRS machen es daher erforderlich, dass die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben spätestens bei der Aufstellung des Jahresabschlusses daraufhin untersucht werden, ob sie dem abgelaufenen Wirtschaftsjahr oder späteren Zeiträumen wirtschaftlich und sachlich zugeordnet werden müssen. Enthalten die Aufwands- und Ertragskonten Beträge, die auf eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag entfallen, so müssen diese im Interesse einer periodengerechten Gewinnermittlung abgegrenzt werden. Dazu dienen die aktiven und passiven Rechnungsabgrenzungsposten. Es handelt sich hierbei um die "klassischen" transitorischen Posten der Rechnungsabgrenzung.<br />
== Literatur ==<br />
<br />
Federmann/Kußmaul/Müller: Handbuch der Blianzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.<br />
<br />
== Ersteinstellender Autor ==<br />
<br />
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller <br />
<br />
http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html]<br />
<br />
[[Kategorie: Externes Rechnungswesen]]</div>HFritzenhttps://www.controlling-wiki.com/de/index.php?title=Rechnungen&diff=4605Rechnungen2013-05-11T07:35:50Z<p>HFritzen: /* Ersteinstellender Autor */</p>
<hr />
<div>Seit Umsetzung der EU-Rechnungsrichtlinie vom 20.12.2001 in nationales Recht zum 1.1.2004 durch das Steueränderungsgesetz 2003 ist ein Unternehmer zur Ausstellung einer Rechnung innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung verpflichtet, sofern er einen Umsatz (Lieferung oder sonstige Leistung) an einen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, erbringt. Er hat zudem eine Kopie der (Ausgangs-)Rechnung, die er selbst oder ein Dritter in seinem Namen und für seine Rechnung ausgestellt hat, sowie alle (Eingangs-)Rechnungen, die er erhalten oder die ein Leistungsempfänger oder in dessen Namen und für dessen Rechnung ein Dritter ausgestellt hat, aufzubewahren. Die zehnjährige Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wird. Gemäß UStG ist eine Rechnung dabei jedes Dokument oder eine Mehrzahl von Dokumenten, mit denen über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird. <br />
<br />
== Literatur ==<br />
<br />
Federmann/Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Blianzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.<br />
<br />
== Ersteinstellender Autor ==<br />
<br />
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller <br />
<br />
http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html]<br />
<br />
[[Kategorie: Externes Rechnungswesen]]</div>HFritzenhttps://www.controlling-wiki.com/de/index.php?title=GuV_nach_IFRS&diff=4604GuV nach IFRS2013-05-11T07:30:50Z<p>HFritzen: </p>
<hr />
<div>Bei der GuV (income statement) bzw. des GuV-Teils der Gesamtergebnisrechnung nach IFRS bestehen zwei Ausweisalternativen in geringer und starker Untergliederung.<br />
Die zweite Alternative entspricht stärker den Regelungen des § 275 HGB und dominiert in der deutschen IFRS-Praxis. Im Rahmen der zweiten Alternative wird der operative Bereich nach dem Umsatzkostenverfahren (cost of sales method) oder nach dem Gesamtkostenverfahren (nature of expense method) untergliedert. <br />
<br />
Das wesentliche Charakteristikum der IFRS-Reglungen zur GuV-Rechnung ist, dass IAS 1 – im Gegensatz zum HGB – kein vollständiges Gliederungsschema für die GuV-Rechnung vorgibt. Stattdessen enthält IAS 1.82 nur einen Mindestausweis von Positionen, der jedoch branchenspezifisch oder unternehmensindividuell modifiziert werden kann. Zudem ist die GuV nur Teil der pflichtgemäß zu erstellenden Gesamtergebnisrechnung, wobei dabei die GuV um die erfolgsneutral direkt im [[Eigenkapital]] erfassten Beträge des Jahres erweitert wird. <br />
<br />
== Literatur ==<br />
<br />
Blase/Lange/Müller: IFRS: Gesamtergebnisrechnung, Bilanz und Segmentberichterstattung – Gestaltung, Ausweis, Interpretation Umstellung – IFRS Best Practice Bd. 9, Berlin 2010. <br />
<br />
Federmann/Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Blianzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.<br />
<br />
== Ersteinstellender Autor ==<br />
<br />
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller <br />
<br />
http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html]<br />
<br />
[[Kategorie: Externes Rechnungswesen]]</div>HFritzenhttps://www.controlling-wiki.com/de/index.php?title=GuV_nach_IFRS&diff=4603GuV nach IFRS2013-05-11T07:30:05Z<p>HFritzen: </p>
<hr />
<div>Bei der GuV (income statement) bzw. des GuV-Teils der Gesamtergebnisrechnung nach IFRS bestehen zwei Ausweisalternativen in geringer und starker Untergliederung.<br />
Die zweite Alternative entspricht stärker den Regelungen des § 275 HGB und dominiert in der deutschen [[IFRS]]-Praxis. Im Rahmen der zweiten Alternative wird der operative Bereich nach dem Umsatzkostenverfahren (cost of sales method) oder nach dem Gesamtkostenverfahren (nature of expense method) untergliedert. <br />
<br />
Das wesentliche Charakteristikum der IFRS-Reglungen zur GuV-Rechnung ist, dass IAS 1 – im Gegensatz zum HGB – kein vollständiges Gliederungsschema für die GuV-Rechnung vorgibt. Stattdessen enthält IAS 1.82 nur einen Mindestausweis von Positionen, der jedoch branchenspezifisch oder unternehmensindividuell modifiziert werden kann. Zudem ist die GuV nur Teil der pflichtgemäß zu erstellenden Gesamtergebnisrechnung, wobei dabei die GuV um die erfolgsneutral direkt im [[Eigenkapital]] erfassten Beträge des Jahres erweitert wird. <br />
<br />
== Literatur ==<br />
<br />
Blase/Lange/Müller: IFRS: Gesamtergebnisrechnung, Bilanz und Segmentberichterstattung – Gestaltung, Ausweis, Interpretation Umstellung – IFRS Best Practice Bd. 9, Berlin 2010. <br />
<br />
Federmann/Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Blianzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.<br />
<br />
== Ersteinstellender Autor ==<br />
<br />
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller <br />
<br />
http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html]<br />
<br />
[[Kategorie: Externes Rechnungswesen]]</div>HFritzenhttps://www.controlling-wiki.com/de/index.php?title=GuV_nach_IFRS&diff=4602GuV nach IFRS2013-05-11T07:28:41Z<p>HFritzen: </p>
<hr />
<div>Bei der GuV (income statement) bzw. des GuV-Teils der Gesamtergebnisrechnung nach IFRS bestehen zwei Ausweisalternativen in geringer und starker Untergliederung.<br />
Die zweite Alternative entspricht stärker den Regelungen des § 275 HGB und dominiert in der deutschen [[IFRS-Praxis]]. Im Rahmen der zweiten Alternative wird der operative Bereich nach dem Umsatzkostenverfahren (cost of sales method) oder nach dem Gesamtkostenverfahren (nature of expense method) untergliedert. <br />
<br />
Das wesentliche Charakteristikum der IFRS-Reglungen zur GuV-Rechnung ist, dass IAS 1 – im Gegensatz zum HGB – kein vollständiges Gliederungsschema für die GuV-Rechnung vorgibt. Stattdessen enthält IAS 1.82 nur einen Mindestausweis von Positionen, der jedoch branchenspezifisch oder unternehmensindividuell modifiziert werden kann. Zudem ist die GuV nur Teil der pflichtgemäß zu erstellenden Gesamtergebnisrechnung, wobei dabei die GuV um die erfolgsneutral direkt im [[Eigenkapital]] erfassten Beträge des Jahres erweitert wird. <br />
<br />
== Literatur ==<br />
<br />
Blase/Lange/Müller: IFRS: Gesamtergebnisrechnung, Bilanz und Segmentberichterstattung – Gestaltung, Ausweis, Interpretation Umstellung – IFRS Best Practice Bd. 9, Berlin 2010. <br />
<br />
Federmann/Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Blianzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.<br />
<br />
== Ersteinstellender Autor ==<br />
<br />
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller <br />
<br />
http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html]<br />
<br />
[[Kategorie: Externes Rechnungswesen]]</div>HFritzenhttps://www.controlling-wiki.com/de/index.php?title=GuV_nach_HGB&diff=4601GuV nach HGB2013-05-11T07:21:15Z<p>HFritzen: </p>
<hr />
<div>Alle Kaufleute sind, sofern sie nicht von Jahresabschlusserstellung und Buchführung befreit sind, verpflichtet, für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahres (Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen.<br />
<br />
Der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) kommt die Aufgabe zu, einen Einblick in die Ertragslage des Unternehmens zu eröffnen. Sie stellt eine periodenbezogene Erfolgsrechnung dar und ist gem. § 275 HGB nach dem Gesamtkosten- oder Umsatzkostenverfahren zu gliedern. Bei Kapitalgesellschaften soll sie im Rahmen der übrigen Vorschriften und der [[Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB)]] ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Ertragslage vermitteln.<br />
<br />
== Literatur ==<br />
<br />
Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 2. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2010.<br />
Federmann/Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.<br />
<br />
== Ersteinstellender Autor ==<br />
<br />
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller <br />
<br />
http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html]<br />
<br />
[[Kategorie: Externes Rechnungswesen]]</div>HFritzenhttps://www.controlling-wiki.com/de/index.php?title=GuV_nach_HGB&diff=4600GuV nach HGB2013-05-11T07:19:07Z<p>HFritzen: </p>
<hr />
<div>Alle Kaufleute sind, sofern sie nicht von Jahresabschlusserstellung und Buchführung befreit sind, verpflichtet, für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahres (Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen.<br />
<br />
Der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) kommt die Aufgabe zu, einen Einblick in die Ertragslage des Unternehmens zu eröffnen. Sie stellt eine periodenbezogene Erfolgsrechnung dar und ist gem. § 275 HGB nach dem Gesamtkosten- oder Umsatzkostenverfahren zu gliedern. Bei Kapitalgesellschaften soll sie im Rahmen der übrigen Vorschriften und der [Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB)] ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Ertragslage vermitteln.<br />
== Literatur ==<br />
<br />
Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 2. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2010.<br />
Federmann/Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.<br />
<br />
== Ersteinstellender Autor ==<br />
<br />
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller <br />
<br />
http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html]<br />
<br />
[[Kategorie: Externes Rechnungswesen]]</div>HFritzenhttps://www.controlling-wiki.com/de/index.php?title=Personengesellschaften&diff=4599Personengesellschaften2013-05-10T19:53:20Z<p>HFritzen: /* Ersteinstellender Autor */</p>
<hr />
<div>Neben der Einzelunternehmung zählen als wichtigste Formen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Partnerschaftsgesellschaft (PartG), die Offene Handelsgesellschaft (OHG), die Kommanditgesellschaft (KG) und die stille Gesellschaft zur Gruppe der Personenunternehmen. Die genannten Personengesellschaften können als auf vertraglicher Grundlage beruhende zweckorientierte Vereinigungen von mindestens zwei natürlichen und/oder juristischen Personen definiert werden. Die GbR stellt dabei die Grundausprägung der Personengesellschaft dar. Die OHG sowie die KG zählen zu den Personenhandelsgesellschaften und stellen beide besondere Ausprägungen der GbR dar. Ferner besteht für Angehörige freier Berufe (z. B. Wirtschaftsprüfer) die Möglichkeit, sich in einer sog. Partnerschaftsgesellschaft zusammenzuschließen. Außerhalb des Sonderbereichs des § 264a HGB gelten für Personenhandelsgesellschaften dabei in Bezug auf die Rechnungslegung die §§ 238-263 HGB. <br />
<br />
== Literatur ==<br />
<br />
Federmann/Kußmaul/Müller: Handbuch der Blianzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.<br />
<br />
== Ersteinstellender Autor ==<br />
<br />
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller <br />
<br />
http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html]<br />
<br />
[[Kategorie: Externes Rechnungswesen]]</div>HFritzenhttps://www.controlling-wiki.com/de/index.php?title=Geringw._Wirtschaftsg%C3%BCter&diff=4598Geringw. Wirtschaftsgüter2013-05-10T19:46:28Z<p>HFritzen: </p>
<hr />
<div><br />
== Ebene-2-Überschrift ==<br />
Geringwertige Wirtschaftsgüter sind Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsgutes oder der Eröffnung des Betriebes sofort als Betriebsausgaben abzusetzen sind. Der genaue Umfang unterliegt häufiger gesetzlicher Änderung, so zuletzt durch UnternehmensteuerreformG 2008 und WachstumsbeschleunigungsG vom 22.12.2009. Der einschlägige § 6 Abs. 2 bzw. 2a EStG ergänzt die Abschreibungsvorschriften des § 7 EStG, beinhaltet somit eine Sonderregelung der AfA. Bezweckt wird eine Vereinfachung der betrieblichen Rechnungslegung durch Entlastung der Buchführung und Bilanz von der Masse der geringwertigen Wirtschaftsgüter. Die Vorschrift dient daher auch der Arbeitserleichterung der Steuerpflichtigen und der Finanzämter, vermeidet Streitigkeiten zwischen Steuerpflichtigen und Finanzämtern über die Abschreibungsdauer und bedeutet eine vorteilhafte Finanzierungshilfe für den Steuerpflichtigen.<br />
<br />
== Literatur ==<br />
<br />
Federmann/Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Blianzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.<br />
<br />
== Ersteinstellender Autor ==<br />
<br />
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller<br />
<br />
http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html]<br />
<br />
[[Kategorie: Externes Rechnungswesen]]</div>HFritzenhttps://www.controlling-wiki.com/de/index.php?title=Inventur&diff=4597Inventur2013-05-10T19:39:18Z<p>HFritzen: /* Autor */</p>
<hr />
<div>Als Inventur wird die Tätigkeit der körperlichen oder sonstigen (z.B. buchmäßigen) Bestandsaufnahme aller Vermögensgegenstände und Schulden bezeichnet. Die Aktivitäten bestehen aus Zählen, Messen, Wiegen, Schätzen oder sonstigen Sachverhaltsermittlungen. Ob bei der Inventur die Wertfindung für die einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden zu erfolgen hat, ist strittig, da gem. § 240 Abs. 1 Hs. 2 HGB der Kaufmann bei der Aufstellung des [[Inventar]]s "den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden anzugeben" hat. Bei der Inventur hat der Kaufmann gem. § 240 Abs. 1 Hs. 1 HGB seine Vermögensgegenstände und Schulden genau zu verzeichnen, und im zweiten Schritt sind im Inventar die Vermögensgegenstände und Schulden mit einem Wert zu belegen.<br />
== Literatur ==<br />
<br />
Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 2. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2010.<br />
Federmann/Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.<br />
<br />
== Ersteinstellender Autor ==<br />
<br />
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller <br />
<br />
http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html]<br />
<br />
[[Kategorie: Externes Rechnungswesen]]</div>HFritzenhttps://www.controlling-wiki.com/de/index.php?title=Inventar&diff=4596Inventar2013-05-10T19:31:53Z<p>HFritzen: /* Autor */</p>
<hr />
<div>Jeder Vollkaufmann ist verpflichtet, bei Geschäftseröffnung und auf den Schluss eines jeden Geschäftsjahres neben einer Bilanz und GuV-Rechnung ein Verzeichnis (Inventar) seiner Vermögensgegenstände und Schulden aufzustellen. Diese Tätigkeit der Aufnahme wird als [[Inventur]] bezeichnet. Inventurvereinfachungsverfahren sind in § 241 HGB geregelt. Über §§ 140 bzw. 141 Abs.1 Satz 2 AO gelten diese Verpflichtungen auch steuerrechtlich.<br />
== Literatur ==<br />
<br />
Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 2. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2010.<br />
Federmann/Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.<br />
<br />
== Ersteinstellender Autor ==<br />
<br />
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller <br />
<br />
http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html]<br />
<br />
[[Kategorie: Externes Rechnungswesen]]</div>HFritzenhttps://www.controlling-wiki.com/de/index.php?title=Genossenschaft&diff=4595Genossenschaft2013-05-10T19:13:12Z<p>HFritzen: /* Ersteinstellender Autor */</p>
<hr />
<div>Eine Genossenschaft ist ein gesellschaftsrechtlicher Zusammenschluss von mindestens sieben Genossen unter den Grundprinzipien der Selbsthilfe, Selbstverwaltung und Selbstverantwortung, deren Mitgliederzahl nicht beschränkt ist. Eine eingetragene Genossenschaft ist eine eigene Rechtsform, die im Genossenschaftsgesetz geregelt ist und die sich von anderen Gesellschaften insbesondere durch ihren Förderauftrag unterscheidet. Dieser bestimmt den Zweck einer Genossenschaft als "Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs". <br />
<br />
§ 242 Abs. 1 Satz 1 HGB verpflichtet alle Kaufleute zur Aufstellung eines aus Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung bestehenden Jahresabschlusses. Nach § 336 Abs. 1 Satz 1 HGB haben Genossenschaften diesen um einen Anhang zu erweitern und darüber hinaus grundsätzlich auch einen Lagebericht zu erstellen.<br />
== Literatur ==<br />
<br />
Federmann/Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.<br />
<br />
== Ersteinstellender Autor ==<br />
<br />
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html]<br />
<br />
[[Kategorie: Externes Rechnungswesen]]</div>HFritzenhttps://www.controlling-wiki.com/de/index.php?title=Eigene_Anteile&diff=4594Eigene Anteile2013-05-10T19:02:58Z<p>HFritzen: /* Ersteinstellender Autor */</p>
<hr />
<div>Eigene Anteile können ausschließlich bei Kapitalgesellschaften auftreten; ihr Erwerb stellt für diese einen Anschaffungsvorgang dar. Bei Personengesellschaften ist der Erwerb eigener Anteile durch die Gesellschaft nicht möglich, da hier das Anwachsungsprinzip gilt. .<br />
<br />
Seit dem BilMoG 2009 sind eigene Anteile handelsbilanziell nicht mehr als Umlaufvermögen zu behandeln, sondern – wie nach IFRS – vom Passivposten „gezeichnetes Kapital“ abzusetzen. Die Behandlung nach EStG ist noch umstritten, da einerseits das Maßgeblichkeitsprinzip gilt, andererseits auch aktivierungspflichtige Wirtschaftsgüter vorliegen.<br />
<br />
Zentrale regelnde Normen sind: § 33 Abs. 2 GmbHG, § 272 Abs. 1a HGB, IAS 32.33, § 5 EStG.<br />
<br />
== Literatur ==<br />
<br />
Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 2. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2010.<br />
<br />
Federmann/Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.<br />
<br />
== Ersteinstellender Autor ==<br />
<br />
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller <br />
<br />
http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html]<br />
<br />
[[Kategorie: Externes Rechnungswesen]]</div>HFritzenhttps://www.controlling-wiki.com/de/index.php?title=Geb%C3%A4ude&diff=4593Gebäude2013-05-10T18:58:44Z<p>HFritzen: /* Ersteinstellender Autor */</p>
<hr />
<div>Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude. Das bebaute Grundstück ist eine einzige unbewegliche Sache, seine wesentlichen Bestandteile Grundstück und Gebäude können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein. Nur das bebaute Grundstück als Einheit kann mit einer Hypothek belastet oder übereignet werden.<br />
In der Handelsbilanz werden ,,Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken” zu einem Posten zusammengefasst. Planmäßige Abschreibungen oder Wertberichtigungen sind nur bei den zeitlich begrenzt nutzbaren Gegenständen des Anlagevermögens und somit auch nur bei Gebäuden und nicht auch beim Grund und Boden zulässig. Bewertungsrechtlich sind demnach Grund und Boden und Gebäude nicht als ein einheitliches Wirtschaftsgut zu behandeln. <br />
<br />
== Literatur ==<br />
<br />
Federmann/Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Blianzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.<br />
<br />
== Ersteinstellender Autor ==<br />
<br />
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller <br />
<br />
http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html]<br />
<br />
[[Kategorie: Internes Rechnungswesen und Planung]]</div>HFritzenhttps://www.controlling-wiki.com/de/index.php?title=Einlagen&diff=4592Einlagen2013-05-10T18:57:21Z<p>HFritzen: /* Autor */</p>
<hr />
<div>Einlagen sind (insbesondere steuerrechtlich) die durch nicht betriebliche Anlässe bewirkten Mehrungen des Betriebsvermögens. Einlagen werden getätigt, um das Eigenkapital durch Zuführen außerbetrieblicher Mittel zu verstärken. <br />
Vorschriften über Einlagen finden sich im Handelsrecht an zahlreichen Stellen. Dabei geht es um das Aufbringen und Erhalten des Eigenkapitals und um das Sichern der Liquidität. Einlagen sind auch die bei Gründung von Gesellschaften aufzubringenden Mittel. <br />
<br />
Steuerrechtlich gilt: Legt der Steuerpflichtige im Laufe des Wirtschaftsjahres ein Wirtschaftsgut in das Betriebsvermögen ein, erhöht sich dieses zum Bilanzstichtag um die Einlage und beim Betriebsvermögensvergleich erhöht sich der Gewinn. Da diese Vermögensmehrung aber nicht durch den Betrieb veranlasst ist, muss sie vom Gewinn abgezogen werden. (§ 4 Abs.1 Satz 8 EStG)<br />
<br />
== Literatur ==<br />
<br />
Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 2. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2010.<br />
<br />
Federmann/Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.<br />
<br />
== Ersteinstellender Autor ==<br />
<br />
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller <br />
<br />
http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html]<br />
<br />
[[Kategorie: Externes Rechnungswesen]]</div>HFritzenhttps://www.controlling-wiki.com/de/index.php?title=Einlagen&diff=4591Einlagen2013-05-10T18:56:52Z<p>HFritzen: /* Autor */</p>
<hr />
<div>Einlagen sind (insbesondere steuerrechtlich) die durch nicht betriebliche Anlässe bewirkten Mehrungen des Betriebsvermögens. Einlagen werden getätigt, um das Eigenkapital durch Zuführen außerbetrieblicher Mittel zu verstärken. <br />
Vorschriften über Einlagen finden sich im Handelsrecht an zahlreichen Stellen. Dabei geht es um das Aufbringen und Erhalten des Eigenkapitals und um das Sichern der Liquidität. Einlagen sind auch die bei Gründung von Gesellschaften aufzubringenden Mittel. <br />
<br />
Steuerrechtlich gilt: Legt der Steuerpflichtige im Laufe des Wirtschaftsjahres ein Wirtschaftsgut in das Betriebsvermögen ein, erhöht sich dieses zum Bilanzstichtag um die Einlage und beim Betriebsvermögensvergleich erhöht sich der Gewinn. Da diese Vermögensmehrung aber nicht durch den Betrieb veranlasst ist, muss sie vom Gewinn abgezogen werden. (§ 4 Abs.1 Satz 8 EStG)<br />
<br />
== Literatur ==<br />
<br />
Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 2. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2010.<br />
<br />
Federmann/Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.<br />
<br />
== Autor ==<br />
<br />
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller <br />
<br />
http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html]<br />
<br />
[[Kategorie: Externes Rechnungswesen]]</div>HFritzenhttps://www.controlling-wiki.com/de/index.php?title=Eigenkapitalspiegel&diff=4590Eigenkapitalspiegel2013-05-10T18:49:15Z<p>HFritzen: /* Ersteinstellender Autor */</p>
<hr />
<div>Innerhalb der Eigenkapitalveränderungsrechnung (auch Eigenkapitalspiegel) werden die einzelnen Bestandteile und Veränderungen des Eigenkapitals für die Berichtsperiode gesondert dargestellt. Der Zweck der Eigenkapitalveränderungsrechnung ist die Erhöhung der Transparenz für die Adressaten der externen Rechnungslegung hinsichtlich der Veränderungen des Eigenkapitals der Gesellschaft oder des Konzerns. Nach HGB stellt die Eigenkapitalveränderungsrechnung regelmäßig eine Komponente des Konzernjahresabschlusses und der Zwischenberichte von börsennotierten Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien dar. In Einzelabschlüssen ist eine Eigenkapitalveränderungsrechnung derzeit in Deutschland nur erforderlich wenn eine kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaft nicht konzernrechnungslegungspflichtig ist. Nach IFRS ist die Eigenkapitalveränderungsrechnung gesonderter und gleichrangiger Bestandteil des Jahresabschlusses. Steuerlich hat der Eigenkapitalspiegel keine Bedeutung.<br />
<br />
Regelende Normen § 264 Abs. 1 HGB, § 297 Abs. 1 HGB, IAS 1.8c, IAS 1.96 ff. und DRS 7.<br />
<br />
== Literatur ==<br />
<br />
Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 2. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2010.<br />
<br />
Federmann/Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.<br />
<br />
== Ersteinstellender Autor ==<br />
<br />
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller <br />
<br />
http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html]<br />
<br />
<br />
[[Kategorie: Externes Rechnungswesen]]</div>HFritzenhttps://www.controlling-wiki.com/de/index.php?title=Eigenkapitalspiegel&diff=4589Eigenkapitalspiegel2013-05-10T18:48:40Z<p>HFritzen: /* Autor */</p>
<hr />
<div>Innerhalb der Eigenkapitalveränderungsrechnung (auch Eigenkapitalspiegel) werden die einzelnen Bestandteile und Veränderungen des Eigenkapitals für die Berichtsperiode gesondert dargestellt. Der Zweck der Eigenkapitalveränderungsrechnung ist die Erhöhung der Transparenz für die Adressaten der externen Rechnungslegung hinsichtlich der Veränderungen des Eigenkapitals der Gesellschaft oder des Konzerns. Nach HGB stellt die Eigenkapitalveränderungsrechnung regelmäßig eine Komponente des Konzernjahresabschlusses und der Zwischenberichte von börsennotierten Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien dar. In Einzelabschlüssen ist eine Eigenkapitalveränderungsrechnung derzeit in Deutschland nur erforderlich wenn eine kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaft nicht konzernrechnungslegungspflichtig ist. Nach IFRS ist die Eigenkapitalveränderungsrechnung gesonderter und gleichrangiger Bestandteil des Jahresabschlusses. Steuerlich hat der Eigenkapitalspiegel keine Bedeutung.<br />
<br />
Regelende Normen § 264 Abs. 1 HGB, § 297 Abs. 1 HGB, IAS 1.8c, IAS 1.96 ff. und DRS 7.<br />
<br />
== Literatur ==<br />
<br />
Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 2. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2010.<br />
<br />
Federmann/Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.<br />
<br />
== Ersteinstellender Autor ==<br />
<br />
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller <br />
<br />
http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html]<br />
<br />
<br />
[[Kategorie: Externes Rechnungswesen]</div>HFritzenhttps://www.controlling-wiki.com/de/index.php?title=Eigenkapitalspiegel&diff=4588Eigenkapitalspiegel2013-05-10T18:48:02Z<p>HFritzen: /* Autor */</p>
<hr />
<div>Innerhalb der Eigenkapitalveränderungsrechnung (auch Eigenkapitalspiegel) werden die einzelnen Bestandteile und Veränderungen des Eigenkapitals für die Berichtsperiode gesondert dargestellt. Der Zweck der Eigenkapitalveränderungsrechnung ist die Erhöhung der Transparenz für die Adressaten der externen Rechnungslegung hinsichtlich der Veränderungen des Eigenkapitals der Gesellschaft oder des Konzerns. Nach HGB stellt die Eigenkapitalveränderungsrechnung regelmäßig eine Komponente des Konzernjahresabschlusses und der Zwischenberichte von börsennotierten Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien dar. In Einzelabschlüssen ist eine Eigenkapitalveränderungsrechnung derzeit in Deutschland nur erforderlich wenn eine kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaft nicht konzernrechnungslegungspflichtig ist. Nach IFRS ist die Eigenkapitalveränderungsrechnung gesonderter und gleichrangiger Bestandteil des Jahresabschlusses. Steuerlich hat der Eigenkapitalspiegel keine Bedeutung.<br />
<br />
Regelende Normen § 264 Abs. 1 HGB, § 297 Abs. 1 HGB, IAS 1.8c, IAS 1.96 ff. und DRS 7.<br />
<br />
== Literatur ==<br />
<br />
Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 2. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2010.<br />
<br />
Federmann/Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.<br />
<br />
== Autor ==<br />
<br />
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller <br />
<br />
http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html]<br />
<br />
<br />
[[Kategorie: Externes Rechnungswesen]</div>HFritzenhttps://www.controlling-wiki.com/de/index.php?title=Eigenkapital&diff=4587Eigenkapital2013-05-10T18:45:31Z<p>HFritzen: /* Ersteinstellender Autor */</p>
<hr />
<div>Eine Definition des Begriffs Eigenkapital findet sich weder im HGB noch in anderen Wirtschaftsgesetzen. Die herrschende Meinung stellt für die Abgrenzung von Eigenkapital zu Fremdkapital auf die Gläubigerschutzfunktion ab, fragt also nach der Haftungsfunktion des überlassenen Kapitals im Insolvenzfall. Das Eigenkapital stellt sich im Ausweis in der Bilanz als Unterschied (Saldo) zwischen Vermögen und Schulden dar (engl. „equity“).<br />
Aus dem Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz folgt, dass das Steuerrecht dem Handelsrecht in der Abgrenzung von Eigenkapital und Fremdkapital folgt. Das Steuerrecht bezeichnet das Eigenkapital als „Betriebsvermögen“. Jedoch gibt es bei der Ausgestaltung des Eigenkapitals einige Durchbrechungen dieses Grundsatzes, z.B. bei Personengesellschaften und bei verdeckten Einlagen. <br />
<br />
== Literatur ==<br />
<br />
Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 2. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2010.<br />
<br />
Federmann/Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.<br />
<br />
== Ersteinstellender Autor ==<br />
<br />
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller <br />
<br />
http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html]<br />
<br />
[[Kategorie: Externes Rechnungswesen]]</div>HFritzenhttps://www.controlling-wiki.com/de/index.php?title=Buchf%C3%BChrung&diff=4586Buchführung2013-05-10T18:16:37Z<p>HFritzen: /* Ersteinstellender Autor */</p>
<hr />
<div>Unter dem Begriff Buchführung versteht man die in Zahlenwerten vorgenommene planmäßige, lückenlose, zeitlich und sachlich geordnete Aufzeichnung aller Geschäftsvorgänge auf Grund von Belegen. Sie ist das zahlenmäßige Spiegelbild eines Unternehmens.<br />
<br />
Je nach Zweckbestimmung und Grundlage des Rechenwerkes haben sich verschiedene Buchführungsarten herausgebildet, wie z. B. die Finanz- und Betriebsbuchführung, die Haupt- und Nebenbuchführung und die Zentral- und Filialbuchführung. Die Finanzbuchführung ist neben der Betriebsbuchführung der wichtigste Bestandteil des betrieblichen Rechnungswesens. Sie erfüllt in erster Linie eine Dokumentations- und Informationsfunktion. (§ 238 Abs.1 Satz 1 HGB; § 243 Abs. 1 HGB).<br />
<br />
== Literatur ==<br />
<br />
Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 2. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2010.<br />
Federmann/Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.<br />
<br />
== Ersteinstellender Autor ==<br />
<br />
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller <br />
<br />
http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html]<br />
<br />
[[Kategorie: Externes Rechnungswesen]]</div>HFritzenhttps://www.controlling-wiki.com/de/index.php?title=R%C3%BCcklagen&diff=4585Rücklagen2013-05-10T17:55:33Z<p>HFritzen: /* Ersteinstellender Autor */</p>
<hr />
<div>Betriebswirtschaftlich ist zwischen offenen Rücklagen und stillen Rücklagen zu unterscheiden. Quellen offener Rücklagen sind einbehaltene Gewinne (Gewinnrücklagen = capital surplus) oder Einlagen von Gesellschaftern bzw. Dritten für Gesellschafter (Kapitalrücklagen = capital surplus) (§ 272 HGB). Im Gegensatz hierzu sind stille Rücklagen – auch [[stille Reserve]] genannt – aus dem Jahresabschluss nicht erkennbar. Sie entstehen z. B. durch (zulässige) Unterbewertung von Aktiva oder (zulässige) Überbewertung von Passiva. Rücklagen sind im HGB unter Gliederungspunkt „A II. und III. auszuweisen. Steuerrechtliche Bewertungsvorbehalte, wie etwa die Reinvestitionsrücklage nach § 6b Abs. 3 EStG, Rücklagen für Ersatzbeschaffung nach R 6.6 EStR 2008 oder die Konfusionsrücklage nach § 6 UmwStG sind trotz Aufhebung der umgekehrten Maßgeblichkeit nach § 5 Abs. 1 EStG weiterhin zulässig. Nach IFRS und im HGB-Konzernabschluss ist die Entwicklung der Rücklagen im Eigenkapitalspiegel darzustellen.<br />
<br />
== Literatur ==<br />
<br />
Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 2. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2010.<br />
Federmann/Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Blianzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.<br />
<br />
== Ersteinstellender Autor ==<br />
<br />
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller <br />
<br />
http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html]<br />
<br />
[[Kategorie: Externes Rechnungswesen]]</div>HFritzenhttps://www.controlling-wiki.com/de/index.php?title=Sonderposten_mit_RL-Anteil&diff=4584Sonderposten mit RL-Anteil2013-05-10T17:51:10Z<p>HFritzen: /* Ersteinstellender Autor */</p>
<hr />
<div>§ 273 HGB enthielt für Geschäftsjahre, die vor dem 1.1.2010 begannen, ergänzende Vorschriften zur Bildung des Sonderpostens mit Rücklageanteil i. S. d. § 247 Abs. 3 HGB aF. Der Sonderposten mit Rücklageanteil war für unversteuerte oder steuerbegünstigte Rücklagen oder steuerlich motivierte Abschreibungen zulässig und resultierte in einem Steuerstundungseffekt. Es handelte sich dabei um einen Mischposten, da er letztlich aus nicht ausgewiesenen Gewinnen und den darauf anfallenden passiven latenten Steuern bestand und daher von der Bilanzanalyse regelmäßig auf Fremd- und Eigenkapital bei der Aufbereitung aufgeteilt wurde. Mit dem Wegfall der umgekehrten Maßgeblichkeit wurde die Möglichkeit zur Bildung eines Sonderpostens mit Rücklageanteil gestrichen; Altfälle konnten jedoch beibehalten werden. Das Steuerrecht wurde in Folge der BilMoG-Einführung dahingehend angepasst, dass die Voraussetzung eines Ansatzes in der Handelsbilanz gestrichen wurde und gesonderte Verzeichnisse zu führen sind.<br />
<br />
== Literatur ==<br />
<br />
Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 2. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2010.<br />
Federmann/Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Blianzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.<br />
<br />
== Ersteinstellender Autor ==<br />
<br />
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller <br />
<br />
http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html]<br />
<br />
[[Kategorie: Externes Rechnungswesen]]</div>HFritzenhttps://www.controlling-wiki.com/de/index.php?title=Spenden&diff=4583Spenden2013-05-10T17:48:53Z<p>HFritzen: /* Ersteinstellender Autor */</p>
<hr />
<div>Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträgen) i. S. d. § 10b EStG sind Ausgaben, die vom Steuerpflichtigen freiwillig und ohne Gegenleistung (unentgeltlich) zur Förderung gemeinnütziger (§ 52 AO), mildtätiger (§ 53 AO) und kirchlicher (§ 54 AO) Zwecke geleistet werden. Gemäß § 10b EStG sind diese Zuwendungen als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen und mindern somit die Bemessungsgrundlage für die ESt. Eine gesetzliche Definition der Ausgaben kann aus dem Begriff der Einnahmen gem. § 8 Abs. 1 EStG im Umkehrschluss der Ausgabenbegriff dahin bestimmt werden, dass er alle abfließenden Güter (vgl. § 11) in Geld oder Geldeswert erfasst. Hierunter fallen neben Geldzahlungen und Sachzuwendungen auch Aufwendungen, die der Steuerpflichtige in Zusammenhang mit ansonsten nicht berücksichtigungsfähigen Leistungen erbringt. Da die Zuwendungen zu den beschränkt abziehbaren Sonderausgaben zählt, kommt es regelmäßig zu Abweichungen zwischen der handels- und steuerrechtlichen Rechnungslegung.<br />
<br />
== Literatur ==<br />
<br />
Federmann/Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Blianzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.<br />
<br />
== Ersteinstellender Autor ==<br />
<br />
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller <br />
<br />
http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html]<br />
<br />
[[Kategorie: Externes Rechnungswesen]]</div>HFritzenhttps://www.controlling-wiki.com/de/index.php?title=Bewirtungsaufwendungen&diff=4582Bewirtungsaufwendungen2013-05-10T17:45:10Z<p>HFritzen: </p>
<hr />
<div>Bewirtungsaufwendungen können als Betriebsausgaben abgezogen werden, sofern sie durch den Betrieb veranlasst sind. Handelt es sich um Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, können sie nicht abgezogen werden, soweit sie 70 v. H. der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind). <br />
<br />
Für die Prüfung der Abziehbarkeit von Bewirtungsaufwendungen ergibt sich danach folgende Reihenfolge:<br />
<br />
1. Sind die Aufwendungen betrieblich veranlasst? Wenn nein, keine Abziehbarkeit, wenn ja -<br />
<br />
2. Sind die Aufwendungen geschäftlich veranlasst? Wenn nein, Prüfung der Anmessenheit nach § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG, wenn ja -<br />
<br />
3. Prüfung der Angemessenheit nach § 4 Abs.5 Nr.2 EStG, wenn angemessen -<br />
Abziehbarkeit von 70 v. H. der angemessenen Aufwendungen unter Beachtung der besonderen Aufzeichnungspflichten.<br />
<br />
Zentrale regelnde Normen sind § 4 Abs. 4 EStG, § 4 Abs. 5 Nr.2 EStG, § 4 Abs. 7 EStG und R 4.10 Abs. 5-9 EStR.<br />
<br />
== Literatur ==<br />
<br />
Federmann/Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.<br />
<br />
== Ersteinstellender Autor ==<br />
<br />
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller <br />
<br />
http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html]<br />
<br />
[[Kategorie: Externes Rechnungswesen]]</div>HFritzenhttps://www.controlling-wiki.com/de/index.php?title=Reisekosten&diff=4581Reisekosten2013-05-10T17:39:55Z<p>HFritzen: /* Ersteinstellender Autor */</p>
<hr />
<div>Reisekosten sind die Aufwendungen, die einem Arbeitnehmer oder einem Unternehmer unmittelbar durch eine beruflich bzw. betrieblich veranlasste Reise entstehen. Eine solche liegt vor, wenn man vorübergehend von der Wohnung und dem Mittelpunkt der dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit bzw. der regelmäßigen Arbeitsstätte aus betrieblichem Anlass entfernt tätig wird. Es kommt nicht darauf an, dass die Stadtgrenzen verlassen werden. Auch wenn Kunden, die in derselben Stadt wohnen, besucht werden, liegt eine Reise vor. Für die Annahme einer beruflich veranlassten Reise ist auch keine Mindestentfernung erforderlich. Zu den Reisekosten respektive Kosten einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit gehören Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Unterbringungs- und Reisenebenkosten.<br />
<br />
== Literatur ==<br />
<br />
Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 2. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2010.<br />
Federmann/Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Blianzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.<br />
<br />
== Ersteinstellender Autor ==<br />
<br />
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller <br />
<br />
http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html]<br />
<br />
[[Kategorie: Externes Rechnungswesen]]</div>HFritzenhttps://www.controlling-wiki.com/de/index.php?title=Umsatzsteuer&diff=4580Umsatzsteuer2013-05-10T17:34:33Z<p>HFritzen: /* Ersteinstellender Autor */</p>
<hr />
<div>Die Umsatzsteuer (USt) - in der Praxis auch als Mehrwertsteuer bezeichnet - greift in erheblichem Maße in das betriebliche Rechnungswesen ein. Das belegt schon ein Blick in die verschiedenen Kontenrahmen: Es existieren unterschiedliche Umsatzsteuer- und Vorsteuerkonten und daneben sind viele Finanzbuchhaltungskonten, die zur Buchung alltäglicher Geschäftsvorfälle dienen, mit einer Funktion ausgestattet, die die bei den jeweiligen Geschäftsvorgängen notwendigen Umsatzsteuerbuchungen automatisch vornehmen (Umsatzsteuerautomatik). Das soll helfen, den Umgang mit dieser Steuerart in der betrieblichen Praxis zu erleichtern. Während andere Steuern in zeitlich größeren Abständen oder zu bestimmten Anlässen Buchungen auslösen, haftet die Umsatzsteuer an dem täglichen Massengeschäft und führt so zu einer ganz erheblichen Arbeitsbelastung für das Rechnungswesen.<br />
<br />
<br />
Die Steuersätze betragen aktuell (2013) in Deutschland 19% als Regelsteuersatz und 7% als ermäßigter Satz (z.B. für Lebensmittel, Bücher). Teilweise gibt es auch Befreiungen, wie z.B. innergemeinschaftliche Leistungen (in andere Länder der Europäischen Union).<br />
<br />
<br />
== Literatur ==<br />
<br />
Federmann/Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.<br />
<br />
== Ersteinstellender Autor ==<br />
<br />
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller <br />
<br />
http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html]<br />
<br />
[[Kategorie: Externes Rechnungswesen]]</div>HFritzenhttps://www.controlling-wiki.com/de/index.php?title=Umlaufverm%C3%B6gen&diff=4579Umlaufvermögen2013-05-10T17:31:44Z<p>HFritzen: /* Ersteinsteller Autor */</p>
<hr />
<div>Der Gesetzgeber hat Umlaufvermögen in Handelsrecht und Steuerrecht nicht definiert. Umlaufvermögen wird nach herrschender Meinung im Umkehrschluss aus dem Anlagevermögen definiert: das Umlaufvermögen erfasst alle Gegenstände, die nicht dazu bestimmt sind, dem Geschäftsbetrieb dauernd zu dienen, sondern zur Veräußerung, Verarbeitung oder zum Verbrauch vorgesehen sind. Die handelsrechtliche Begriffsbestimmung ist auch für die Steuerbilanz maßgebend. <br />
Die Abgrenzung des Umlaufvermögens vom Anlagevermögen ist wichtig:<br />
<br />
• für beide gelten verschiedene Bewertungsvorschriften,<br />
<br />
• die Ergebnisse einer finanz- oder liquiditätsorientierten Bilanzanalyse werden entscheidend von den beiden Größen beeinflusst, <br />
<br />
• in der Steuerbilanz werden Sonderabschreibungen, Investitionszulagen und steuerfreie Rücklagen meist nur für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gewährt, und<br />
<br />
• Gewinne aus der Veräußerung von Umlaufvermögen bei einer Betriebsaufgabe rechnen u. U. nicht zum steuerbegünstigten Veräußerungsgewinn.<br />
<br />
(§ 253 Abs.1 Satz 2 HGB)<br />
<br />
== Literatur ==<br />
<br />
Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 2. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2010.<br />
Federmann/Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.<br />
<br />
== Ersteinsteller Autor ==<br />
<br />
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller <br />
<br />
http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html]<br />
<br />
[[Kategorie: Externes Rechnungswesen]]</div>HFritzenhttps://www.controlling-wiki.com/de/index.php?title=Segmentberichterstattung&diff=4578Segmentberichterstattung2013-05-10T17:28:37Z<p>HFritzen: /* Ersteinstellender Autor */</p>
<hr />
<div>Gerade in diversifizierten Unternehmen, vor allem aber Konzernen, spiegeln die Daten von Bilanz, GuV, Kapitalflussrechnung und Eigenkapitalveränderungsrechnung ausschließlich aggregierte Informationen über die gesamten Unternehmens- bzw. Konzernaktivitäten wider. Damit können insbesondere gegenläufige operative Entwicklungen in den Segmenten ver- bzw. überdeckt werden. Die Segmentberichterstattung dient entsprechend der Bereitstellung disaggregierter Segmentinformationen. Sie ist von kapitalmarktorientierten Unternehmen pflichtgemäß im Konzernabschluss bzw. im alleinigen Einzelabschluss zu erstellen, wobei IFRS 8 zu beachten ist. Die Bereitstellung von disaggregierten Informationen soll dem Jahresabschlussadressaten insbesondere helfen, die Ertragskraft besser zu verstehen, die unterschiedlichen Risiken und Chancen besser einzuschätzen und damit die berichtende Einheit als Ganzes hinsichtlich ihrer Fähigkeit zur Generierung künftiger Erträge und Cashflows fundierter beurteilen zu können.<br />
<br />
== Literatur ==<br />
<br />
Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 2. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2010.<br />
Federmann/Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Blianzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.<br />
<br />
== Ersteinstellender Autor ==<br />
<br />
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller <br />
<br />
http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html]<br />
<br />
[[Kategorie: Externes Rechnungswesen]]</div>HFritzenhttps://www.controlling-wiki.com/de/index.php?title=Jahresabschlussgliederung&diff=4577Jahresabschlussgliederung2013-05-10T17:13:12Z<p>HFritzen: /* Autor */</p>
<hr />
<div>Ein verbindliches normiertes Gliederungsschema existiert handelsrechtlich lediglich für die Bilanz (§ 266 HGB) und die Gewinn- und Verlustrechnung (§ 275 HGB). Für die weiteren Bestandteile der Rechnungslegung finden sich im HGB selbst keine Gliederungsschemata. Für die Gliederung der Kapitalflussrechnung kann auf DRS 2, für die der Segmentberichterstattung auf DRS 3 und für die des Eigenkapitalspiegels auf DRS 7 verwiesen werden. <br />
<br />
Nach § 247 Abs. 1 HGB wird lediglich gefordert, in der Bilanz das Anlage- und Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Schulden sowie die Rechnungsabgrenzungsposten gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern. Des Weiteren sind insbesondere der Grundsatz der Vollständigkeit und der Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit sowie der Grundsatz der Wesentlichkeit zu beachten. Für Kapitalgesellschaften und ihnen gleichgestellte Gesellschaften gibt § 266 HGB eine verbindliche Norm für Form und Gliederung der Bilanz vor, deren Tiefenstruktur von der zugeordneten Größenklasse der Gesellschaft abhängt.<br />
<br />
== Literatur ==<br />
<br />
Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 2. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2010.<br />
Federmann/Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Blianzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.<br />
<br />
== Ersteinstellender Autor ==<br />
<br />
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html]<br />
<br />
[[Kategorie: Externes Rechnungswesen]]</div>HFritzenhttps://www.controlling-wiki.com/de/index.php?title=Jahresabschluss&diff=4576Jahresabschluss2013-05-10T17:10:22Z<p>HFritzen: /* Autor */</p>
<hr />
<div>Der Jahresabschluss gehört zur Rechnungslegung des Kaufmanns und stellt den buchmäßigen Abschluss einer Geschäftsperiode dar. Zu unterscheiden sind Jahresabschluss und Konzernabschluss, wobei der Gesetzgeber unter einem Jahresabschluss einen Einzelabschluss versteht, diesen Begriff aber nur für IFRS-Einzelabschlüsse verwendet.<br />
Bei Kaufleuten i. S. d. Handelsrechts besteht der handelsrechtliche Jahresabschluss grundsätzlich aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (§ 242 HGB), bei Kapitalges. (und gleichgestellten haftungsbegrenzten Personenges.) tritt der Anhang hinzu (§ 264 HGB). Bei nicht konzernabschlusspflichtigen kapitalmarktorientierten Kapitalges. ist der Jahresabschluss um eine Kapitalflussrechnung und einen Eigenkapitalspiegel, wahlweise Segmentbericht, zu erweitern (§ 297 HGB). Ähnliche Abstufungen gelten für sehr große Unternehmen, die unter das Publizitätsgesetz fallen. Einzelkaufleute, die die in § 241a HGB genannten Kriterien unterschreiten, brauchen keinen Jahresabschluss aufzustellen.<br />
<br />
Siehe auch [[Jahresabschlussgliederung]]<br />
<br />
== Literatur ==<br />
<br />
Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 2. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2010.<br />
Federmann/Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Blianzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.<br />
<br />
== Ersteinstellender Autor ==<br />
<br />
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html]<br />
<br />
[[Kategorie: Externes Rechnungswesen]]</div>HFritzenhttps://www.controlling-wiki.com/de/index.php?title=Betriebspr%C3%BCfung&diff=4575Betriebsprüfung2013-05-10T17:06:54Z<p>HFritzen: /* Ersteinstellender Autor */</p>
<hr />
<div>Die Außenprüfung ist eine Gesamtüberprüfung steuerlich relevanter Sachverhalte. Sie dient der Ermittlung, Prüfung und Beurteilung der Verhältnisse eines Steuerpflichtigen, um die Gleichmäßigkeit der Besteuerung sicherzustellen. In der AO (Abgabenordnung) findet der Begriff Außenprüfung, in der BpO (Betriebsprüfungsordnung) nach wie vor der Begriff Betriebsprüfung Verwendung. Die Außenprüfung ist der umfassendere Begriff und erfasst die Allgemeinen Außenprüfungen und die Besonderen Außenprüfungen. Die steuerliche Außenprüfung dient in besonderem Maße dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und trägt dazu bei, unzulässige Wettbewerbsvorteile zu verhindern. Darüber hinaus wird durch das bloße Vorhandensein des Rechtsinstituts der Außenprüfung auch eine präventive Wirkung erzielt. Die für den Steuerpflichtigen konkret bestehende Möglichkeit, zur Außenprüfung herangezogen zu werden, wird ihn in aller Regel veranlassen, seinen steuerlichen Verpflichtungen nachzukommen.<br />
<br />
== Literatur ==<br />
<br />
Federmann/Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.<br />
<br />
== Ersteinstellender Autor ==<br />
<br />
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html]<br />
<br />
[[Kategorie: Externes Rechnungswesen]]</div>HFritzenhttps://www.controlling-wiki.com/de/index.php?title=Betriebseinnahmen&diff=4574Betriebseinnahmen2013-05-10T17:02:28Z<p>HFritzen: /* Autor */</p>
<hr />
<div>Im Gegensatz zu den Betriebsausgaben existiert für den Begriff Betriebseinnahmen keine Legaldefinition. Die Rechtsprechung entwickelte die Definition "Betriebseinnahmen sind Zugänge in Form von Geld und Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind". Sowohl bei der Einnahmenüberschussrechnung als auch beim Betriebsvermögensvergleich ist der objektive wirtschaftliche oder der tatsächliche Zusammenhang mit dem Betrieb entscheidend für die Beurteilung als Betriebseinnahme (bzw. als Ertrag). Die betriebliche Veranlassung hängt nicht davon ab, ob die Zugänge im Betrieb erwirtschaftet worden sind. Genauso ist es unerheblich, ob die für eine Betriebsleistung erlangte Gegenleistung in den betrieblichen oder in den privaten Bereich des Steuerpflichtigen gelangt. Maßgeblich ist lediglich, dass die Zuwendung ihre Veranlassung im betrieblichen Bereich hat. (§§ 8 Abs. 1 und 4 Abs. IV EStG)<br />
<br />
== Literatur ==<br />
<br />
Federmann/Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.<br />
<br />
== Ersteinstellender Autor ==<br />
<br />
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html]<br />
<br />
[[Kategorie: Internes Rechnungswesen und Planung]]</div>HFritzenhttps://www.controlling-wiki.com/de/index.php?title=Betriebsausgaben&diff=4573Betriebsausgaben2013-05-10T16:59:27Z<p>HFritzen: /* Autor */</p>
<hr />
<div>Betriebsausgaben sind nach steuerrechtlicher Definition die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Nach dieser Definition erfolgt eine Verknüpfung der Aufwendungen mit dem Betrieb durch deren Veranlassung. Die entscheidende Frage der Zuordnung von Aufwendungen zur Privat- oder Betriebssphäre ist, ob Aufwendungen durch den Betrieb veranlasst sind. Nach der Rechtsprechung des BFH liegt eine betriebliche oder berufliche Veranlassung vor, wenn ein objektiver wirtschaftlicher oder tatsächlicher Zusammenhang mit der Einkunftserzielung besteht und wenn subjektiv die Aufwendungen zur Förderung des Betriebes getätigt werden, d. h. wenn sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer der Einkunftsarten des EStG stehen. Ein bloßer rechtlicher Zusammenhang reicht nicht aus. Zentrale regelnde Norm ist § 4 Abs. 4 EStG. Der Termikus "Ausgaben" symbolisiert, dass hier der pagatorische Kostenbegriff zur Anwendung kommt, so dass keine kalkulatorischen Kosten enthalten sein dürfen.<br />
<br />
== Literatur ==<br />
<br />
Federmann/Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.<br />
<br />
== Ersteinstellender Autor ==<br />
<br />
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html]<br />
<br />
[[Kategorie: Internes Rechnungswesen und Planung]]</div>HFritzenhttps://www.controlling-wiki.com/de/index.php?title=Au%C3%9Ferbilanzielle_Korrekturen&diff=4572Außerbilanzielle Korrekturen2013-05-10T16:52:52Z<p>HFritzen: /* Autor */</p>
<hr />
<div>Der Begriff außerbilanzielle Korrektur beschreibt eine Technik. Im Gegensatz zur bilanziellen Anpassung der Handelsbilanz an die Steuerbilanz zur Ermittlung des steuerlichen Jahresüberschusses erfolgen die weiteren (steuerlichen) außerbilanziellen Korrekturen außerhalb der doppelten Buchführung durch einfache Hinzurechnung oder Kürzung des durch Betriebsvermögensvergleich ermittelten steuerlichen Ergebnisses. Erst das um die Hinzurechnungen und Kürzungen, z.B. aus Investitionszulagen, Freistellungen nach DBA, nicht beschränkt abziehbaren Betriebsausgaben, korrigierte steuerliche Betriebsvermögensvergleichsergebnis bildet den steuerlichen Gewinn. Die steuerliche Gewinnermittlung erfolgt also zweistufig. Auf der ersten Stufe ist die Handelsbilanz an die Regeln des Bilanzsteuerrechts anzupassen. Auf der zweiten Stufe ist das Ergebnis der Steuerbilanz durch außerbilanzielle Hinzurechnungen und Kürzungen zu modifizieren, um zum steuerlichen Gewinn zu gelangen. Eine außerbilanzielle Korrektur führt zur Neutralisierung eines handelsrechtlichen Aufwandes/Ertrags oder es wird eine Betriebseinnahme/Betriebsausgabe außerhalb der doppelten Buchführung erfasst, die es nach Handelsbilanzrecht nicht gibt. (§ 4 Abs.1 EStG und §§ 9 und 10 KStG)<br />
<br />
== Literatur ==<br />
<br />
Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 2. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2010.<br />
<br />
Federmann/Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.<br />
<br />
== Ersteinstellender Autor ==<br />
<br />
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html]<br />
<br />
[[Kategorie: Externes Rechnungswesen]]</div>HFritzenhttps://www.controlling-wiki.com/de/index.php?title=Auslandsbetriebsst%C3%A4tten&diff=4571Auslandsbetriebsstätten2013-05-10T16:51:08Z<p>HFritzen: /* Autor */</p>
<hr />
<div>Inländische Unternehmen können sich für ihre Außenwirtschaftstätigkeit Organisationsformen bedienen, die mit dem Stammhaus rechtlich eine Einheit bilden. Deren Erscheinungsformen unterscheiden sich durch den Grad ihrer wirtschaftlichen Unabhängigkeit dem Stammhaus gegenüber, dem Umfang ihrer sachlichen und kapitalmäßigen Ausstattung und dem Umfang ihrer betrieblichen Tätigkeiten. Eine handelsrechtliche Sonderstellung nimmt die Zweigniederlassung ein. Zweigniederlassungen sind von der Hauptniederlassung räumlich getrennte, selbst nicht rechtsfähige, dauerhafte Einrichtungen, die eine i. d. R. selbstständige, jedoch im Innenverhältnis weisungsgebundene Leitung haben und im Außenverhältnis wie selbstständige Unternehmen am Geschäftsverkehr teilnehmen. Alle übrigen Auslandsaktivitäten vollziehen sich handelsrechtlich gesehen in Abteilungen der inländischen Hauptniederlassung. Steuerrechtlich ist darauf abzustellen, ob die Auslandsaktivität die Eigenschaft einer Betriebsstätte nach den Kriterien der AO oder der DBA erfüllt. Bilanzierungsprobleme ergeben sich bei der Gründung, dem laufenden Geschäftsbetrieb und der Aufgabe.<br />
<br />
Zentrale regelnde Normen sind § 13 HGB, § 12 AO, Art. 5 OECD-MA. Art. 7 Abs.1 OECD-MA und § 4 Abs. 1 EStG.<br />
<br />
== Literatur ==<br />
<br />
Federmann/Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.<br />
<br />
== Ersteinstellender Autor ==<br />
<br />
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html]<br />
<br />
[[Kategorie: Externes Rechnungswesen]]</div>HFritzenhttps://www.controlling-wiki.com/de/index.php?title=Aufbewahrungspflichten&diff=4570Aufbewahrungspflichten2013-05-10T16:45:24Z<p>HFritzen: </p>
<hr />
<div>Der Kaufmann ist zu Aufzeichnungen verpflichtet, mit denen er seine Handelsgeschäfte sowie die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen hat. Die systematisch geordneten und aufbewahrten Unterlagen dienen der Nachprüfbarkeit und Beweissicherung der Rechnungslegung. Die Aufbewahrung muss auch vorangehende Perioden umfassen, da die Rechnungslegung im kaufmännischen Verkehr für eine Reihe von Jahren überprüfbar sein muss. Der Gesetzgeber hat im HGB für bestimmte, besonders wichtig erscheinende Unterlagen eine Maximalzeit von 10 Jahren vorgesehen. Da die Ertragsbesteuerung die Buchführung und den Jahresabschluss für Zwecke der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nutzt, stellt das Steuerrecht besondere Ansprüche an die Aufbewahrung. Der aufbewahrungspflichtige Personenkreis und auch der Umfang der aufbewahrungspflichtigen Unterlagen sind erweitert, in bestimmten Fällen kann es zu einer Ausdehnung der Aufbewahrungsfristen kommen.<br />
<br />
Zentrale regelnde Normen sind § 257 HGB, § 238 HGB, § 147 AO, § 147a AO und § 148 AO<br />
<br />
== Literatur ==<br />
<br />
Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 2. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2010.<br />
<br />
Federmann/Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.<br />
<br />
== Ersteinstellender Autor ==<br />
<br />
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html]<br />
<br />
<br />
[[Kategorie: Externes Rechnungswesen]]</div>HFritzenhttps://www.controlling-wiki.com/de/index.php?title=Aufbewahrungspflichten&diff=4569Aufbewahrungspflichten2013-05-10T16:43:50Z<p>HFritzen: /* Autor */</p>
<hr />
<div>Der Kaufmann ist zu Aufzeichnungen verpflichtet, mit denen er seine Handelsgeschäfte sowie die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen hat. Die systematisch geordneten und aufbewahrten Unterlagen dienen der Nachprüfbarkeit und Beweissicherung der Rechnungslegung. Die Aufbewahrung muss auch vorangehende Perioden umfassen, da die Rechnungslegung im kaufmännischen Verkehr für eine Reihe von Jahren überprüfbar sein muss. Der Gesetzgeber hat im HGB für bestimmte, besonders wichtig erscheinende Unterlagen eine Maximalzeit von 10 Jahren vorgesehen. Da die Ertragsbesteuerung die Buchführung und den Jahresabschluss für Zwecke der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nutzt, stellt das Steuerrecht besondere Ansprüche an die Aufbewahrung. Der aufbewahrungspflichtige Personenkreis und auch der Umfang der aufbewahrungspflichtigen Unterlagen sind erweitert, in bestimmten Fällen kann es zu einer Ausdehnung der Aufbewahrungsfristen kommen.<br />
<br />
Zentrale regelnde Normen sind § 257 HGB, § 238 HGB, § 147 AO, § 147a AO und § 148 AO<br />
<br />
== Literatur ==<br />
<br />
Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 2. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2010.<br />
<br />
Federmann/Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.<br />
<br />
== Ersteinstellender Autor ==<br />
<br />
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html]</div>HFritzenhttps://www.controlling-wiki.com/de/index.php?title=Cash_generating_unit&diff=4568Cash generating unit2013-05-10T16:28:38Z<p>HFritzen: </p>
<hr />
<div>Eine Cash generating unit (zahlungsmittelgenerierende Einheit (ZMGE)) ist die kleinste identifizierbare Gruppe von Vermögenswerten, die den möglicherweise wertgeminderten Vermögenswert beinhaltet und das Abgrenzungskriterium der weitestgehend unabhängigen Mittelzuflüsse erfüllt.<br />
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siehe: [http://www.controlling-wiki.com/de/index.php/Zahlungsmittelgenerierende_Einheit Zahlungsmittelgenerierende Einheit]<br />
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[[Kategorie: Externes Rechnungswesen]]</div>HFritzenhttps://www.controlling-wiki.com/de/index.php?title=Zahlungsmittelgenerierende_Einheit&diff=4567Zahlungsmittelgenerierende Einheit2013-05-10T16:20:53Z<p>HFritzen: /* Erstersteller */</p>
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<div>== Zusammenfassung ==<br />
Eine zahlungsmittelgenerierende Einheit (ZMGE) ist die kleinste identifizierbare Gruppe von Vermögenswerten, die den möglicherweise wertgeminderten Vermögenswert ([[Impairment Test]]) beinhaltet und das Abgrenzungskriterium der weitestgehend unabhängigen Mittelzuflüsse erfüllt (IAS 36.6; IAS 36.68). Letzteres ist dabei das relevante Abgrenzungskriterium. Die Vorschriften des IAS 36 quantifizieren den Begriff der kleinsten identifizierbaren Gruppe jedoch nicht näher. Eine Gruppe muss dabei aber aus mindestens zwei Vermögenswerten bestehen, da eine ZMGE erst zu bilden ist, wenn für einen einzelnen Vermögenswert kein erzielbarer Betrag bestimmt werden kann.<br />
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== Im Detail ==<br />
Ein Unternehmen erzielt Mittelzuflüsse durch den Verkauf von Erzeugnissen oder die Erbringung von Dienstleistungen, welche durch den Einsatz von Vermögenswerten produziert bzw. erstellt werden. Eine Gruppe im Sinne der ZMGE ist also dann identifizierbar, wenn in ihr die Vermögenswerte zusammengefasst werden, die zur Produktion von Erzeugnissen oder zur Erstellung von Dienstleistungen erforderlich sind (IAS 36.70). Diese Gruppe von Vermögenswerten generiert somit Cashflows, die von denen anderer Vermögenswerte weitestgehend unabhängig sind und auf deren Grundlage sich ein Nutzungswert für die ZMGE bestimmen lässt. Letzterer kann im Rahmen des impairment test vom Unternehmen als erzielbarer Betrag einer ZMGE angesetzt werden (IAS 36.74). Von der Ermittlung des Nettoveräußerungswerts kann abgesehen werden, wenn der Nutzungswert der ZMGE bereits deren Buchwert übersteigt oder wenn kein Nettoveräußerungswert bestimmt werden kann, weil keine Transaktion zu Marktbedingungen zwischen sachverständigen, vertragswilligen Parteien als Grundlage vorhanden ist (IAS 36.74 i. V. m. IAS 36.19-20). Die Ermittlung des erzielbaren Betrags einer ZMGE ist vergleichbar mit den Regelungen für einzelne Vermögenswerte. <br />
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Entscheidend für die Abgrenzung einer ZMGE als kleinste identifizierbare Gruppe ist das Vorliegen eines der beiden folgenden Kriterien:<br />
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- Die Mittelzuflüsse sind weitestgehend unabhängig von den Mittelzuflüssen anderer Vermögenswerte oder anderer Gruppen von Vermögenswerten (IAS 36.6; IAS 36.68) und stammen von Parteien außerhalb des Unternehmens (IAS 36.69). <br />
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- Es liegt ein aktiver Markt für die von der Gruppe von Vermögenswerten produzierten Erzeugnisse und erstellten Dienstleistungen vor, an dem diese – wenn auch derzeit ganz oder teilweise intern genutzt – zur Erzielung von Cashflows veräußert werden könnten (IAS 36.70).<br />
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== Quellen ==<br />
Reinke, Jens: Impairment Test nach IAS 36: Grundlagen, Durchführung, abschlusspolitisches Potenzial, Erich Schmidt Verlag, Berlin 2009<br />
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== Ersteinstellender Autor ==<br />
Dr. Jens Reinke, Hamburg<br />
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http://www.hsu-hh.de/abwl<br />
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[[Kategorie:Externes Rechnungswesen]]</div>HFritzenhttps://www.controlling-wiki.com/de/index.php?title=Cash_generating_unit&diff=4566Cash generating unit2013-05-09T13:29:16Z<p>HFritzen: </p>
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<div>Eine Cash generating unit (zahlungsmittelgenerierende Einheit (ZMGE)) ist die kleinste identifizierbare Gruppe von Vermögenswerten, die den möglicherweise wertgeminderten Vermögenswert beinhaltet und das Abgrenzungskriterium der weitestgehend unabhängigen Mittelzuflüsse erfüllt.<br />
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siehe: [http://www.controlling-wiki.com/de/index.php/Zahlungsmittelgenerierende_Einheit Zahlungsmittelgenerierende Einheit]<br />
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[[Kategorie: Internes Rechnungswesen und Planung]]</div>HFritzen