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Sonderbetriebsvermögen: Unterschied zwischen den Versionen

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Das Sonderbetriebsvermögen umfasst Wirtschaftsgüter, die der Personenhandelsgesellschaft von einem Mitunternehmer überlassen werden, aber nicht in das Gesamthandseigentum der Gesellschaft fallen. Sonderbetriebsvermögen I umfasst dabei alle Wirtschaftsgüter, die dazu geeignet und bestimmt sind, dem Betrieb zu dienen, und zwar dergestalt, dass sie objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt sind. Zum Sonderbetriebsvermögen II eines Mitunternehmers gehören alle Wirtschaftsgüter, die dazu geeignet und bestimmt sind, der Beteiligung des Mitunternehmers zu dienen. Sonderbetriebsvermögen II ist anzunehmen, wenn die dem Mitunternehmer gehörenden Wirtschaftsgüter zur Begründung oder Stärkung seiner Beteiligung eingesetzt werden.
 
Das Sonderbetriebsvermögen umfasst Wirtschaftsgüter, die der Personenhandelsgesellschaft von einem Mitunternehmer überlassen werden, aber nicht in das Gesamthandseigentum der Gesellschaft fallen. Sonderbetriebsvermögen I umfasst dabei alle Wirtschaftsgüter, die dazu geeignet und bestimmt sind, dem Betrieb zu dienen, und zwar dergestalt, dass sie objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt sind. Zum Sonderbetriebsvermögen II eines Mitunternehmers gehören alle Wirtschaftsgüter, die dazu geeignet und bestimmt sind, der Beteiligung des Mitunternehmers zu dienen. Sonderbetriebsvermögen II ist anzunehmen, wenn die dem Mitunternehmer gehörenden Wirtschaftsgüter zur Begründung oder Stärkung seiner Beteiligung eingesetzt werden.
 
Nach ständiger Rechtsprechung können Wirtschaftsgüter, die weder notwendiges Betriebsvermögen noch notwendiges Privatvermögen darstellen, als so genanntes gewillkürtes Betriebsvermögen bei der Gewinnermittlung berücksichtigt werden.
 
Nach ständiger Rechtsprechung können Wirtschaftsgüter, die weder notwendiges Betriebsvermögen noch notwendiges Privatvermögen darstellen, als so genanntes gewillkürtes Betriebsvermögen bei der Gewinnermittlung berücksichtigt werden.

Aktuelle Version vom 8. Februar 2019, 14:57 Uhr

Prüfsiegel gültig bis 2020

Das Sonderbetriebsvermögen umfasst Wirtschaftsgüter, die der Personenhandelsgesellschaft von einem Mitunternehmer überlassen werden, aber nicht in das Gesamthandseigentum der Gesellschaft fallen. Sonderbetriebsvermögen I umfasst dabei alle Wirtschaftsgüter, die dazu geeignet und bestimmt sind, dem Betrieb zu dienen, und zwar dergestalt, dass sie objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt sind. Zum Sonderbetriebsvermögen II eines Mitunternehmers gehören alle Wirtschaftsgüter, die dazu geeignet und bestimmt sind, der Beteiligung des Mitunternehmers zu dienen. Sonderbetriebsvermögen II ist anzunehmen, wenn die dem Mitunternehmer gehörenden Wirtschaftsgüter zur Begründung oder Stärkung seiner Beteiligung eingesetzt werden. Nach ständiger Rechtsprechung können Wirtschaftsgüter, die weder notwendiges Betriebsvermögen noch notwendiges Privatvermögen darstellen, als so genanntes gewillkürtes Betriebsvermögen bei der Gewinnermittlung berücksichtigt werden.

Literatur

Federmann/Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Blianzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.

Ersteinstellender Autor

Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller

http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[1]