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Schuldzinsenabzug: Unterschied zwischen den Versionen

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''Prüfsiegel gültig bis 10.01.2018''
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Gemäß § 4 Abs. 4a Satz 1 EStG – und damit losgelöst von der früheren Vorgehensweise der Zuordnung von Schuldzinsen zu einer privaten oder betrieblichen Veranlassung – sind Schuldzinsen unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 4a Satz 2 bis 5 EStG, d. h. teilweise, nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt werden, d. h., wenn die Entnahmen die Summe aus Gewinn und Einlagen übersteigen (sog. Eigenkapitalmodell). Ist das der Fall, wird fingiert, dass die Fremdfinanzierung der Überentnahmen grundsätzlich nicht betrieblich veranlasst ist. Dies gilt aber nur für die Zinsen, die betrieblich veranlasst sind, private Schuldzinsen sind von vornherein nicht abziehbar. Auch diese Regelung folgt somit dem Grundsatz, dass der Steuerpflichtige mit Fremdmitteln keine Entnahmen finanzieren darf, stellt aber für die Höhe der entnahmefähigen Mittel nicht mehr auf die im Betrieb vorhandene Liquidität, sondern auf das vorhandene Eigenkapital ab, ohne Berücksichtigung stiller Reserven.  
 
Gemäß § 4 Abs. 4a Satz 1 EStG – und damit losgelöst von der früheren Vorgehensweise der Zuordnung von Schuldzinsen zu einer privaten oder betrieblichen Veranlassung – sind Schuldzinsen unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 4a Satz 2 bis 5 EStG, d. h. teilweise, nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt werden, d. h., wenn die Entnahmen die Summe aus Gewinn und Einlagen übersteigen (sog. Eigenkapitalmodell). Ist das der Fall, wird fingiert, dass die Fremdfinanzierung der Überentnahmen grundsätzlich nicht betrieblich veranlasst ist. Dies gilt aber nur für die Zinsen, die betrieblich veranlasst sind, private Schuldzinsen sind von vornherein nicht abziehbar. Auch diese Regelung folgt somit dem Grundsatz, dass der Steuerpflichtige mit Fremdmitteln keine Entnahmen finanzieren darf, stellt aber für die Höhe der entnahmefähigen Mittel nicht mehr auf die im Betrieb vorhandene Liquidität, sondern auf das vorhandene Eigenkapital ab, ohne Berücksichtigung stiller Reserven.  
 
== Literatur ==
 
== Literatur ==

Version vom 12. Mai 2017, 09:44 Uhr

Prüfsiegel gültig bis 10.01.2018

Gemäß § 4 Abs. 4a Satz 1 EStG – und damit losgelöst von der früheren Vorgehensweise der Zuordnung von Schuldzinsen zu einer privaten oder betrieblichen Veranlassung – sind Schuldzinsen unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 4a Satz 2 bis 5 EStG, d. h. teilweise, nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt werden, d. h., wenn die Entnahmen die Summe aus Gewinn und Einlagen übersteigen (sog. Eigenkapitalmodell). Ist das der Fall, wird fingiert, dass die Fremdfinanzierung der Überentnahmen grundsätzlich nicht betrieblich veranlasst ist. Dies gilt aber nur für die Zinsen, die betrieblich veranlasst sind, private Schuldzinsen sind von vornherein nicht abziehbar. Auch diese Regelung folgt somit dem Grundsatz, dass der Steuerpflichtige mit Fremdmitteln keine Entnahmen finanzieren darf, stellt aber für die Höhe der entnahmefähigen Mittel nicht mehr auf die im Betrieb vorhandene Liquidität, sondern auf das vorhandene Eigenkapital ab, ohne Berücksichtigung stiller Reserven.

Literatur

Federmann/Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Blianzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.

Ersteinstellender Autor

Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller

http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[1]