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Inventur: Unterschied zwischen den Versionen

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Als Inventur wird die Tätigkeit der körperlichen oder sonstigen (z.B. buchmäßigen) Bestandsaufnahme aller Vermögensgegenstände und Schulden bezeichnet. Die Aktivitäten bestehen aus Zählen, Messen, Wiegen, Schätzen oder sonstigen Sachverhaltsermittlungen. Ob bei der Inventur die Wertfindung für die einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden zu erfolgen hat, ist strittig, da gem. § 240 Abs. 1 Hs. 2 HGB der Kaufmann bei der Aufstellung des Inventars "den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden anzugeben" hat. Bei der Inventur hat der Kaufmann gem. § 240 Abs. 1 Hs. 1 HGB seine Vermögensgegenstände und Schulden genau zu verzeichnen, und im zweiten Schritt sind im Inventar die Vermögensgegenstände und Schulden mit einem Wert zu belegen.
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Als Inventur wird die Tätigkeit der körperlichen oder sonstigen (z.B. buchmäßigen) Bestandsaufnahme aller Vermögensgegenstände und Schulden bezeichnet. Die Aktivitäten bestehen aus Zählen, Messen, Wiegen, Schätzen oder sonstigen Sachverhaltsermittlungen. Ob bei der Inventur die Wertfindung für die einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden zu erfolgen hat, ist strittig, da gem. § 240 Abs. 1 Hs. 2 HGB der Kaufmann bei der Aufstellung des [[Inventar]]s "den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden anzugeben" hat. Bei der Inventur hat der Kaufmann gem. § 240 Abs. 1 Hs. 1 HGB seine Vermögensgegenstände und Schulden genau zu verzeichnen, und im zweiten Schritt sind im Inventar die Vermögensgegenstände und Schulden mit einem Wert zu belegen.
 
== Literatur ==
 
== Literatur ==
  

Version vom 29. April 2013, 17:10 Uhr

Als Inventur wird die Tätigkeit der körperlichen oder sonstigen (z.B. buchmäßigen) Bestandsaufnahme aller Vermögensgegenstände und Schulden bezeichnet. Die Aktivitäten bestehen aus Zählen, Messen, Wiegen, Schätzen oder sonstigen Sachverhaltsermittlungen. Ob bei der Inventur die Wertfindung für die einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden zu erfolgen hat, ist strittig, da gem. § 240 Abs. 1 Hs. 2 HGB der Kaufmann bei der Aufstellung des Inventars "den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden anzugeben" hat. Bei der Inventur hat der Kaufmann gem. § 240 Abs. 1 Hs. 1 HGB seine Vermögensgegenstände und Schulden genau zu verzeichnen, und im zweiten Schritt sind im Inventar die Vermögensgegenstände und Schulden mit einem Wert zu belegen.

Literatur

Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 2. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2010. Federmann/Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.

Autor

Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[1]