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GuV nach HGB: Unterschied zwischen den Versionen

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Alle Kaufleute sind, sofern sie nicht von Jahresabschlusserstellung und Buchführung befreit sind, verpflichtet, für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahres (Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen.
 
Alle Kaufleute sind, sofern sie nicht von Jahresabschlusserstellung und Buchführung befreit sind, verpflichtet, für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahres (Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen.
  
Der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) kommt die Aufgabe zu, einen Einblick in die Ertragslage des Unternehmens zu eröffnen. Sie stellt eine periodenbezogene Erfolgsrechnung dar und ist gem. § 275 HGB nach dem Gesamtkosten- oder Umsatzkostenverfahren zu gliedern. Bei Kapitalgesellschaften soll sie im Rahmen der übrigen Vorschriften und der [Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB)] ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Ertragslage vermitteln.
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Der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) kommt die Aufgabe zu, einen Einblick in die Ertragslage des Unternehmens zu eröffnen. Sie stellt eine periodenbezogene Erfolgsrechnung dar und ist gem. § 275 HGB nach dem Gesamtkosten- oder Umsatzkostenverfahren zu gliedern. Bei Kapitalgesellschaften soll sie im Rahmen der übrigen Vorschriften und der [[Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB)]] ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Ertragslage vermitteln.
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== Literatur ==
 
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Version vom 11. Mai 2013, 08:21 Uhr

Alle Kaufleute sind, sofern sie nicht von Jahresabschlusserstellung und Buchführung befreit sind, verpflichtet, für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahres (Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen.

Der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) kommt die Aufgabe zu, einen Einblick in die Ertragslage des Unternehmens zu eröffnen. Sie stellt eine periodenbezogene Erfolgsrechnung dar und ist gem. § 275 HGB nach dem Gesamtkosten- oder Umsatzkostenverfahren zu gliedern. Bei Kapitalgesellschaften soll sie im Rahmen der übrigen Vorschriften und der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Ertragslage vermitteln.

Literatur

Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 2. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2010. Federmann/Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.

Ersteinstellender Autor

Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller

http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[1]