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Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB): Unterschied zwischen den Versionen

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== Literatur ==
 
== Literatur ==
  
Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 7. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2016.<br>
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Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 10. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2019.<br>
 
Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.<br>
 
Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.<br>
Thomas Biasi, Alfred Blazek, Klaus Eiselmayer: „Finanz-Controlling – Planung und Steuerung von Bilanzen und Finanzen“, 9. Vollständig neu bearbeitete Auflage, Verlag für ControllingWissen AG, Freiburg.  
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Thomas Biasi, Alfred Blazek, Klaus Eiselmayer: „Finanz-Controlling – Planung und Steuerung von Bilanzen und Finanzen“, 9. Vollständig neu bearbeitete Auflage, Verlag für ControllingWissen AG, Freiburg.
  
 
== Ersteinstellender Autor ==
 
== Ersteinstellender Autor ==

Version vom 17. Juni 2020, 08:35 Uhr

Prüfsiegel gültig bis 2020

Definition

Fast jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den "Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung" - kurz: GoB - ersichtlich zu machen. Ausnahme sind nach § 241a HGB Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als jeweils 600 000 Euro Umsatzerlöse und jeweils 60 000 Euro Jahresüberschuss aufweisen. Die GoB beschreiben eine Fülle von Normen und Vorschriften, welche bei der Buchführung, im speziellen bei der Erstellung der Bilanz, einzuhalten sind. Da sich diese Grundsätze im Zeitverlauf aus dem Handelsbrauch, der Rechtsprechung und der Entwicklung der Betriebswirtschaftslehre herausgebildet haben, sind in Deutschland etliche Regeln nicht im Gesetz niedergeschrieben, also nicht kodifiziert.

Die Anwendung der GoB ist nichtsdestotrotz verpflichtend. Dies basiert beispielsweise auf § 238 Abs. 1 Satz 2 HGB. Dort heißt es:"Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann." Abhängig vom Sachverhalt (bis hin zur Insolvenz) stehen auf die unrichtige Darstellung im Jahresabschluss Geld- bzw. Gefängnisstrafen. Im besonderen kann das Finanzamt berechtigt sein, Gewinne eines Unternehmens zu schätzen.

Damit Unternehmen das nicht passiert, sollten Sie sich an die in den GoB festgelegten Grundsätzen und Regelungen halten. In der heutigen digitalen Zeit greifen immer mehr Unternehmer auf Buchhaltungssoftwares und -programme zurück. Beispiele hierfür sind:

CANDIS

lexoffice

fastbill

Schweighofer Manager Software

WISO MeinBüro

Mit dem Voranschreiten der Digitalisierung und der vermehrten Nutzung dieser Software-Programme hat der Gesetzgeber am 11. Juli 2019 eine aktualisierte Version der GoB herausgegeben. Das Ziel ist es, die Buchführung an den digitalen Fortschritt anzupassen. Einige Aspekte daraus befähigen Unternehmer nun:

• Belege mobil zu scannen, solange die bildliche Erfassung zuverlässig ist

• Cloud-Systeme zur Archivierung der Buchhaltung zu nutzen

• Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, Belege nur noch konvertiert (ohne Originalfassung) aufzubewahren

Daneben bleibt das Recht bestehen, alle Buchführungsbelege in konventioneller Form zu archivieren. Alle Bereiche der Erneuerung der GoB können online nachgelesen werden. Dieser entscheidende Schritt des Gesetzgebers ebnet der GoB den Weg ins digitale Zeitalter.

Für die Darstellung der Handelsgeschäfte in der Buchführung und für den Ausweis der Lage des Vermögens sind also die GoB maßgebend. Sind die GoB eindeutig kodifiziert, besteht ein Vorrang der gesetzlich normierten gegenüber den ungeschriebenen GoB. Essentielle Bestandteile der ordnungsmäßigen Buchführung sind:

1. Der Grundsatz der Bilanzwahrheit
2. Der Grundsatz der Bilanzklarheit
3. Der Grundsatz der Bilanzkontinuität
4. Der Grundsatz der Bilanzvorsicht


Grundsatz der Bilanzwahrheit

Der Grundsatz der Bilanzwahrheit ist eher im Sinn einer „Bilanzrichtigkeit“ zu verstehen. Die Bilanz ist richtig, wenn das Vermögen und die Schulden nach gesetzlichen Vorschriften und Prinzipien vollständig dargestellt sind. Gemeint ist nicht der „wahre“ oder tatsächliche Wert der Aktiva oder Passiva.


Grundsatz der Bilanzklarheit

Der Grundsatz der Bilanzklarheitverlangt eine übersichtliche Darstellung des Vermögens, der Schulden, der Aufwendungen und der Erträge.


Grundsatz der Bilanzkontinuität

Der Grundsatz der Bilanzkontinuität hat einen formellen und materiellen Aspekt. Die Forderung nach formeller Bilanzkontinuität Beibehaltung einmal gewählter Bilanzierungsmethoden, wie Gliederungsschemata, Bezeichnungen von Bilanzpositionen und Bewertungsmethoden (z.B. Abschreibung) hinaus. Der materielle Aspekt zielt auf eine stetige Anwendung der Bewertungsgrundsätze ab.


Grundsatz der Bilanzvorsicht

Der Grundsatz der Bilanzvorsicht richtet sich auf eine vorsichtige Vermögensbewertung und Gewinnermittlung. Nach dem Gebot der Vorsicht müssen drohende Verluste, sobald sie erkennbar sind, sofort als Aufwand verbucht werden. Dahingegen dürfen Gewinne erst verbucht werden, sobald sie realisiert wurde(Realisations- bzw. Imparitätsprinzip). Bei den Vermögensgegenständen verhält es sich ähnlich. So muss bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens stets der niedrigste Wert angesetzt werden (strenges Niederwertprinzip) und bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens bei voraussichtlich dauerender Wertminderung der niedrigere Wert angesetzt werden (gemildertes Niederwertprinzip). Auf der Passivseite verlangt das Vorsichtsgebot, dass alle Schulden mit dem höchsten Wert angesetzt werden (Höchstwertprinzip). Das Gebot der Vorsicht hat stille Reserven als Folge, welche dem Unternehmen wiederum in Form der Innenfinanzierung als Finanzierungsinstrument zur Verfügung stehen.


Literatur

Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 10. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2019.
Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.
Thomas Biasi, Alfred Blazek, Klaus Eiselmayer: „Finanz-Controlling – Planung und Steuerung von Bilanzen und Finanzen“, 9. Vollständig neu bearbeitete Auflage, Verlag für ControllingWissen AG, Freiburg.

Ersteinstellender Autor

Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[1]