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Geringw. Wirtschaftsgüter: Unterschied zwischen den Versionen

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Geringwertige Wirtschaftsgüter sind Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsgutes oder der Eröffnung des Betriebes sofort als Betriebsausgaben abzusetzen sind. Der genaue Umfang unterliegt häufiger gesetzlicher Änderung, so zuletzt durch UnternehmensteuerreformG 2008 und WachstumsbeschleunigungsG vom 22.12.2009. Der einschlägige § 6 Abs. 2 bzw. 2a EStG  ergänzt die Abschreibungsvorschriften des § 7 EStG, beinhaltet somit eine Sonderregelung der AfA. Bezweckt wird eine Vereinfachung der betrieblichen Rechnungslegung durch Entlastung der Buchführung und Bilanz von der Masse der geringwertigen Wirtschaftsgüter. Die Vorschrift dient daher auch der Arbeitserleichterung der Steuerpflichtigen und der Finanzämter, vermeidet Streitigkeiten zwischen Steuerpflichtigen und Finanzämtern über die Abschreibungsdauer und bedeutet eine vorteilhafte Finanzierungshilfe für den Steuerpflichtigen.
 
Geringwertige Wirtschaftsgüter sind Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsgutes oder der Eröffnung des Betriebes sofort als Betriebsausgaben abzusetzen sind. Der genaue Umfang unterliegt häufiger gesetzlicher Änderung, so zuletzt durch UnternehmensteuerreformG 2008 und WachstumsbeschleunigungsG vom 22.12.2009. Der einschlägige § 6 Abs. 2 bzw. 2a EStG  ergänzt die Abschreibungsvorschriften des § 7 EStG, beinhaltet somit eine Sonderregelung der AfA. Bezweckt wird eine Vereinfachung der betrieblichen Rechnungslegung durch Entlastung der Buchführung und Bilanz von der Masse der geringwertigen Wirtschaftsgüter. Die Vorschrift dient daher auch der Arbeitserleichterung der Steuerpflichtigen und der Finanzämter, vermeidet Streitigkeiten zwischen Steuerpflichtigen und Finanzämtern über die Abschreibungsdauer und bedeutet eine vorteilhafte Finanzierungshilfe für den Steuerpflichtigen.
  

Version vom 28. Dezember 2015, 20:24 Uhr

Zusammenfassung

Geringwertige Wirtschaftsgüter sind Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsgutes oder der Eröffnung des Betriebes sofort als Betriebsausgaben abzusetzen sind. Der genaue Umfang unterliegt häufiger gesetzlicher Änderung, so zuletzt durch UnternehmensteuerreformG 2008 und WachstumsbeschleunigungsG vom 22.12.2009. Der einschlägige § 6 Abs. 2 bzw. 2a EStG ergänzt die Abschreibungsvorschriften des § 7 EStG, beinhaltet somit eine Sonderregelung der AfA. Bezweckt wird eine Vereinfachung der betrieblichen Rechnungslegung durch Entlastung der Buchführung und Bilanz von der Masse der geringwertigen Wirtschaftsgüter. Die Vorschrift dient daher auch der Arbeitserleichterung der Steuerpflichtigen und der Finanzämter, vermeidet Streitigkeiten zwischen Steuerpflichtigen und Finanzämtern über die Abschreibungsdauer und bedeutet eine vorteilhafte Finanzierungshilfe für den Steuerpflichtigen.

Literatur

Federmann/Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Blianzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.

Ersteinstellender Autor

Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller

http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[1]