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Entnahmen

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Prüfsiegel gültig bis 2020


Entnahmen sind (insbesondere bei Personenunternehmen und steuerrechtlich) durch nicht betriebliche Anlässe bewirkte Minderungen des Betriebsvermögens. Entnahmen werden getätigt, um nicht mehr im Betriebsvermögen benötigte Wirtschaftsgüter in das Privatvermögen zu überführen, anstatt sie zu veräußern, oder um einen außerbetrieblichen Mittelbedarf zu decken. Mangels betrieblicher Veranlassung dürfen Entnahmen das Betriebsergebnis nicht berühren. Bei mit dem Teilwert zu bewertenden Entnahmen werden die stillen Reserven aufgedeckt und sind zu versteuern. Steuerrechtlich sind Entnahmen alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat. Durch die Entnahme wird ein Wirtschaftsgut aus dem betrieblichen in den privaten Bereich überführt (Sachentnahme) oder es kommt zu einer nicht betrieblich veranlassten Wertabgabe (Nutzungs- oder Leistungsentnahme). Auch handelsrechtlich spielen Entnahmen eine Rolle bei der Ergebnisverteilung. (§ 4 Abs. 1 Satz 2 EStG)

Literatur

Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 7. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2016.

Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.

Autor

Prof. Dr. Stefan Müller

Kontaktadresse: smueller@hsu-hh.de

Homepage: www.hsu-hh.de/abwl