Cookies helfen uns bei der Bereitstellung von ControllingWiki. Durch die Nutzung von ControllingWiki erklärst du dich damit einverstanden, dass wir Cookies speichern. Weitere Informationen

Eigenkapitalquote: Unterschied zwischen den Versionen

Aus ControllingWiki

Wechseln zu: Navigation, Suche
Achtung. Sie nutzen eine nicht mehr unterstützte Version des Internet Explorer. Es kann zu Darstellungsfehlern kommen. Bitte ziehen Sie einen Wechsel zu einer neueren Version des Internet Explorer in Erwägung oder wechseln Sie zu einer freien Alternative wie Firefox.
[geprüfte Version][geprüfte Version]
 
Zeile 1: Zeile 1:
''Prüfsiegel gültig bis Januar 2020''
+
''Prüfsiegel gültig bis 2020''
  
 
== Definition ==
 
== Definition ==

Aktuelle Version vom 22. Juni 2018, 10:56 Uhr

Prüfsiegel gültig bis 2020

Definition

EigenkapitalquoteAbb1.jpg

Datenbeschaffung/Aufbereitung

Im Rahmen der Analyse der Kreditwürdigkeit bedürfen die zugrunde gelegten Bestandsgrößen der Bilanz einer genaueren Prüfung unter dem Aspekt der betriebswirtschaftlichen Tatsachengemäßheit der Abbildung. So sind bei Vermögen und Kapital die durch die Inanspruchnahme von abschlusspolitischen Instrumenten hervorgerufenen Verzerrungen zu korrigieren, wobei Korrekturen auf der Aktivseite der Bilanz zu einer Änderung der Bilanzsumme führen. Werterhöhungen der Vermögensgegenstände sind zugleich auf der Passivseite in ihrer Nettowirkung im Eigenkapital und die latente Steuerwirkung in den passiven latenten Steuern zu erfassen. Korrekturen des Fremdkapitals führen dagegen nur zu einem Passivtausch, da der Nettobetrag eigenkapitalerhöhend berücksichtigt wird, während die gedachten Steuerwirkungen nur eine Umpositionierung zur Folge haben, so dass sich die Schulden letztlich genau um den Nettobetrag vermindern.

Alle bilanziellen Bereinigungen korrespondieren somit mit dem Eigenkapital, so dass im Rahmen der Analyse eine Eigenkapitalbereinigung, die den Zweck der Ermittlung eines als tatsächlich eingestuften Eigenkapitalwertes hat, vorgenommen werden kann. Als Ausgangsbasis dient das bilanzielle Eigenkapital. In dem ausgewiesenen Eigenkapital sind zunächst erfolgsneutrale Wertänderungen, wie kumulierte Währungsumrechnungseffekte, zu berücksichtigen. Bei zugrunde liegenden HGB-Einzelabschlüssen sind zudem steuerliche Verzerrungstatbestände zu eliminieren, die bei der Umstellung auf das BilMoG nicht korrigiert wurden bzw. in älteren Abschlüssen noch vorhanden sind, wobei das Problem auftritt, dass bei der Inanspruchnahme vieler Wahlrechte nur die Periodenwirkung anzugeben war. Dies betrifft beispielsweise die vorgenommenen steuerlichen Mehrabschreibungen, soweit diese aktivisch durchgeführt wurden. Die sich eventuell kumulierenden Folgewirkungen können dann nur noch geschätzt werden. Darüber hinaus müssen bei allen Abschlussarten Wahlrechtseinflüsse korrigiert werden, was jedoch nur bei quantitativ angabepflichtigen Sachverhalten, wie z. B. Reserven im Vorratsvermögen bei der Last in First out-Bewertung, problemlos möglich ist. Insbesondere bei Anwendung des HGB sind durch die nur verbale Benennung von einigen Wahlrechtsnutzungen Betragsschätzungen unvermeidlich. Leider hat diesbezüglich das BilMoG mit den Wahlrechten zur Aktivierung von selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens sowie zum Ansatz der – ggf. um positive Wirkungen aus Verlustvorträgen erweiterten – aktiven latenten Steuern zwei Sachverhalte geschaffen, die zwar betriebswirtschaftlich als werthaltig anzusehen sind, aus Sicht von Kapitalgebern aber einerseits aufgrund der fehlenden Angabepflicht bezüglich nicht aktivierter Werte und andererseits durch die mangelnde Verlässlichkeit kaum im Sinne eines Ansatzes zu bereinigen sind und daher in den Ratingsystemen in aller Regel abgezogen werden. Dabei können aber zum Nachteil des einzustufenden Unternehmens werthaltige Aspekte aus der Betrachtung ausgeschlossen werden.

Aufgrund der Unterschiede der Rechnungslegungskonzeptionen sowie der immer noch in Teilbereichen bestehenden Diskrepanz zu einer betriebswirtschaftlich gewünschten Darstellung werden weitere Bereinigungen notwendig werden, die aber nur in Abhängigkeit von den Angaben des Unternehmens (z. B. zu stillen Reserven und Lasten) und den einsetzbaren Schätzungsmethoden bestimmt werden können.

Eine vollständige Ermittlung stiller Reserven würde für die Bonitätsanalyse eine hilfreiche Information bieten, da in diesem Fall der ‘Nettosubstanzwert’, d. h. der um stille Reserven bereinigte Eigenkapitalwert, zu ermitteln wäre. Problematisch ist aber die mangelnde Objektivität der Ermittlung, da sehr häufig Schätzungen verwendet werden müssen. Dennoch erscheint dieses Vorgehen geeignet, scheinbar bestehende Probleme durch eine geringe, aus den Abschlussdaten ermittelte Eigenkapitalquote mit reinen Abbildungsproblemen zu erklären. Daher soll im Folgenden die Aufbereitung im Hinblick auf die Abbildung der betriebswirtschaftlich als zutreffend einzuschätzenden Werte erfolgen. Somit ist es möglich, zwischen tatsächlich bestehenden Bonitätsproblemen und reinen Abbildungsproblemen zu unterscheiden, was als informatorische Voraussetzung für Kreditgespräche anzusehen ist.

Zunächst ist das Gesamtvermögen bzw. Gesamtkapital aufzubereiten. Eine betriebswirtschaftlich sachgemäße Ermittlung verlangt, je nach Unternehmensfall, einige Korrekturen am ausgewiesenen Bilanzbild. Der ggf. in Abschlüssen vor dem BilMoG vorhandene Aktivposten „ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital“ ist gegen das gezeichnete Kapital aufzurechnen, um das tatsächlich im Unternehmen vorhandene Eigenkapital zutreffend abzubilden. Mit gleicher Logik sind im Umlaufvermögen in Vor-BilMoG-Abschlüssen ausgewiesene eigene Anteile als Vermögen zu streichen und vom Eigenkapital zu subtrahieren, wie es ab spätestens dem Geschäftsjahr 2010 das BilMoG fordert. Des Weiteren sind gemäß § 269 HGB a.F. als Bilanzierungshilfe aktivierte Kosten für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs, die nicht bei der Umstellung auf das BilMoG aufgelöst wurden, aus dem Vermögen zu streichen und gegen das Eigenkapital zu verrechnen, da es sich hierbei um kein Vermögen handelt.

Eine weitere Aufbereitungsnotwendigkeit ergibt sich wegen der gemäß § 268 Abs. 5 Satz 2 HGB gegebenen Möglichkeit, erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen nicht auf der Passivseite der Bilanz unter den Verbindlichkeiten auszuweisen, sondern offen von den Vorräten auf der Aktivseite abzusetzen. Dieses Wahlrecht hat, gerade bei Unternehmen mit langfristiger Fertigung, weitreichende Auswirkungen auf die Bilanzsumme und damit auf viele Bilanzkennzahlen. Um Mittelverwendung und Mittelherkunft des Unternehmens in der Bilanz möglichst vollständig abzubilden, wird als Datenaufbereitung für die Analyse der Bruttoausweis der Vorräte im Vermögen und der erhaltenen Anzahlungen unter den Verbindlichkeiten für zweckmäßig gehalten. Dies erscheint auch deswegen geboten, da sonst der Fall eintreten kann, dass bei offener Absetzung der erhaltenen Anzahlungen von den Vorräten keine Vorräte mehr auszuweisen sind.

Bei der Aufbereitung der Bilanz stellt sich auch die Frage, wie ein aktivierter derivativer Geschäfts- oder Firmenwert (GFW) behandelt werden soll. In der Bilanzanalyseliteratur wird zum Teil empfohlen, den GFW wegen der fehlenden Einzelverkehrsfähigkeit und aus Vorsichts- und ggf. Vergleichbarkeitsgründen mit dem Eigenkapital zu saldieren. Dieses Vorgehen wird hier nicht befürwortet. Der GFW hat im Jahresabschluss, nicht zuletzt durch verstärkte Konzernbildung und Unternehmensakquisitionen auch in mittelständischen Unternehmen, eine große betragsmäßige Bedeutung bekommen und kann daher aus Gesamtvermögen und Eigenkapital nicht ausgeblendet werden. Überdies verlangt inzwischen auch der Gesetzgeber den Ansatz des derivativen GFW. Allerdings muss sich ein Unternehmen bei Kreditverhandlungen darauf einstellen, die Werthaltigkeit des erworbenen Tochterunternehmens bzw. im Einzelabschluss des die Vermögensgegenstände abzüglich Schulden übersteigende Betrags zu belegen, da diese i. d. R. angezweifelt wird.

Im Folgenden sind die auf der Aktivseite der Bilanz enthaltenen stillen Reserven zu korrigieren. Problematisch ist, dass auch ein in derartiger Detaillierung ermitteltes aufbereitetes Gesamtvermögennur eine näherungsweise Antwort geben kann, weil es sich häufig nicht um Pflichtangaben im Jahresabschluss, sondern um Ergebnisse von Schätzverfahren handelt. Außerdem sind einige Angaben, wie z. B. aus der Umstellung auf das BilMoG, nicht mehr direkt den Jahresabschlüssen zu entnehmen, was eine entsprechende Kommunikation in Kreditverhandlungen verlangt. Trotz dieser Restriktionen erscheint diese aufwändige Aufbereitung zur Identifizierung einer echten Bonitätsgefahr geeigneter als überschlägig ermittelte Kurzschemata.

Im Einzelnen sind die Vermögenswirkung durch GFW-Nachaktivierung bei in der Vergangenheit erfolgsneutral verrechneten Beträgen und deren Abschreibung mit einer Nutzungsdauer von 10 Jahren sowie durch die Vereinheitlichung GFW-Abschreibungsfristen auf eine pauschal angenommene Nutzungsdauer von 10 Jahren zu berücksichtigen. Nur so ist trotz der vielfältigen Wahlrechte und Einschätzungsspielräume in dieser Position eine sachgemäße Vergleichbarkeit insbesondere von Konzernabschlüssen zu gewährleisten.

Bei selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens kann seit dem Geschäftsjahr 2010 eine Aktivierung nach § 248 Abs. 2 HGB vorgenommen werden. Vorher bestand ein Aktivierungsverbot und eine Nachaktivierung für frühere Entwicklungsprojekte ist explizit ausgeschlossen. In bestimmten Branchen kann hier dennoch ein hoher Wert liegen, der nach strengen Kriterien (es muss letztlich die Vermögensgegenstandseigenschaft nachgewiesen werden) angesetzt und durchaus als ebenso werthaltig angesehen werden kann, wie eine Spezialmaschine oder ein sonstiger Sachanlagevermögensgegenstand. Für die Berücksichtigung in der Bereinigung besteht jedoch das Problem, dass es einerseits keine Angabepflicht im Anhang bei Nichtaktivierung gibt und dass andererseits durch die sehr junge Rechtsregelung hier erst kleine Beträge bilanziert sein können. Als Posten zum Nachweis der Vermögenskraft eines Unternehmens bietet es sich dennoch an, diesen Posten in die Bereinigung zu integrieren. Dabei ist darauf zu achten, dass auch wirklich nur die nach den hohen Anforderungen des Ansatzes ermittelten Vermögensgegenstände einbezogen werden, was insbesondere bei einer rückwirkenden Bereinigung Schwierigkeiten aufwerfen dürfte. Ein überzogener Ansatz von Vermögensgegenständen kann in Kreditverhandlungen notwendiges Vertrauen zerstören, gleichwohl können berechtigt als Vermögensgegenstand anzusehende Projekte hier durchaus zur Begründung von Kreditanträgen dienen.

Die Bereinigung um stille Reserven im Sach- und Finanzanlagevermögen hat die Ziele, einerseits die durch die Anschaffungs- und Herstellungskostenrestriktion des HGB ausgelöste Problematik der ungleichen Abbildung von Neugründungen und alteingesessenen Unternehmen zu beseitigen und andererseits die Auswirkungen der vorhandenen Wahlrechte zu beseitigen. Die zur Ermittlung der Eigenkapitalquote sinnvolle Bewertung des Vermögens sollte zu den aktuellen Marktzeitwerten erfolgen. Sind keine Marktwerte für bestimmte Vermögensgegenstände vorhanden, so sind diese über geeignete Verfahren zu schätzen. Hier bietet sich etwa die Ableitung der Werte aus vergleichbaren Märkten, etwa über statistische Daten, oder die Ableitung über die Kapitalisierung von periodischen Erfolgen an. Konkreter Anhaltspunkt für die Wahlrechte sind auch Erträge aus Abgängen von Anlagevermögen, da diese auf eine sehr konservative Bilanzierung des Anlagevermögens schließen lassen, soweit diese regelmäßig anfallen. Problematisch ist dabei allerdings, dass mit Umstellung auf das BilMoG vielfach noch die Auflösung stiller Reserven – nicht aber deren Bildung möglich ist, wie etwa bei steuerlichen Mehrabschreibungen.

Auch im Umlaufvermögen sind die stillen Reserven mit dieser Stoßrichtung zu ermitteln und zu korrigieren. Konkret können die Auswirkungen von Bewertungsvereinfachung bei Vorräten (§ 284 (2) 4 HGB) sofort aus dem Anhang entnommen werden. Zudem sind stille Reserven im monetären Umlaufvermögen, wie etwa höhere Marktwerte von Wertpapieren, Fremdwährungsforderungen oder überhöht angesetzte Wertberichtigungen bei Forderungen zu korrigieren.

Die Zuordnung der latenten Steuern wirft bei der Bilanzaufbereitung ebenfalls Probleme auf. Gemäß § 274 HGB wird für den Einzelabschluss geregelt, dass passive latente Steuern angesetzt werden müssen, während für aktive latente Steuern ein Ansatzwahlrecht gegeben ist. Aus Gründen der durchgängig gleichen Handhabung und angesichts der Tatsache, dass aktive latente Steuern als zukünftiger Verrechnungsanspruch gegen den Fiskus verstanden werden können, erscheint es zweckmäßig, alle aktiven latenten Steuern bei der Datenaufbereitung als Posten auf der Aktivseite der Bilanz zu belassen bzw. ggf. nachzuaktivieren. Da viele Unternehmen von der Anwendung des § 274 HGB ausgenommen sind, ergibt sich hier ggf. ein Mehraufwand bei der Ermittlung, der jedoch vor dem Hintergrund einer sauberen Darstellung sinnvoll erscheint.

Als Resultat ergibt sich nach den vorstehend beschriebenen Aufbereitungen der Aktivseite der Bilanz die bilanzanalytisch relevante Basisgröße Gesamtvermögen/Gesamtkapital wie folgt:


Bilanzsumme
- Eigenkapitalbestandteile (vor BilMoG) (z. B. Eigene Anteile, ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital, Negatives Eigenkapital, Einzahlungsverpflichtungen des persönlich haftenden / sonstigen Gesellschafters)
- Aktivierte Kosten für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs (vor BilMoG und soweit noch vorhanden)
+ Mit den Vorräten verrechneten erhaltenen Anzahlungen
+/- Vermögenswirkung durch GFW-Nachaktivierung (von vor dem BilMoG erfolgsneutral verrechneter und nicht nachaktivierter GFW) und Abschreibung mit Nutzungs-dauer (ND) 10 J. sowie durch Umstellung der GFW-Abschreibung auf ND 10 J.
+ Nicht aktivierte selbst geschaffene Vermögensgegenstände des Anlagevermögens (§ 248 (2) HGB)
+ Stille Reserven in Grundstücken und Gebäuden
+ Aktivisch vorgenommene steuerliche Abschreibungen (§ 281 (2) HGB a.F.) (vor BilMoG bzw. soweit nicht aufgelöst)
+ Weitere stille Reserven in Technischen Anlagen und Maschinen
+ Weitere stille Reserven in anderen Anlagen und BGA
+ Stille Reserven in Finanzanlagen
+ Weitere stille Reserven im Anlagevermögen
+ Stille Reserven durch Bewertungsvereinfachung bei Vorräten (§ 284 (2) 4 HGB)
+ Stille Reserven in Erzeugnissen durch Anwendung des Teilkostenansatzes (vor BilMoG)
+ tille Reserven in Erzeugnissen durch Anwendung des Teilkostenansatzes (vor BilMoG)
+ Stille Reserven in Wertpapieren des Umlaufvermögens
+ Weitere stille Reserven im Umlaufvermögen
+ Nicht aktivierte Steuern (§ 274 HGB)
= Gesamtvermögen/Gesamtkapital (aufbereitet)

Aufbereitungsschema für das Gesamtvermögen/Gesamtkapital


Die Aufbereitung des bilanziellen Eigenkapitals ist hinsichtlich der einzubeziehenden Positionen rechtsformabhängig. Inhaltlich übereinstimmend sind dabei aber die Stoßrichtungen der Aufbereitung: Zunächst ist das Eigenkapital zu saldieren mit ggf. in Abschlüssen vor dem BilMoG auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesenen Eigenkapitalkomponenten. Dies betrifft den nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag sowie die in Abschlüssen vor dem BilMoG ggf. aktivierten ausstehenden Einlagen auf das gezeichnete Kapital und im Umlaufvermögen ausgewiesene eigenen Anteile.

Im nächsten Schritt ist eine Aufbereitung bezüglich der Gewinnverwendung vorzunehmen. Rechtlich zulässig ist der Eigenkapitalausweis nach Gewinnverwendung, nach teilweiser Gewinnverwendung (Bilanzgewinn/-verlust) und vor Gewinnverwendung (Jahresüberschuss/-fehlbetrag). Diese Ausweisformen werden übernommen, aber in den letzten beiden Fällen im Rahmen der Aufbereitung um den Ausschüttungsvorschlag korrigiert. Im Ergebnis stellt sich das Eigenkapital dann nach Gewinnverwendung dar. Die Kürzung des Eigenkapitals um den Ausschüttungsbetrag ist erforderlich, da dieser nach Feststellung des Jahresabschlusses zur Auszahlung gelangen wird und mithin den Charakter einer kurzfristigen Verbindlichkeit hat.

Für die Analyse von Konzernabschlüssen muss die Behandlung der Anteile anderer Gesellschafter festgelegt werden. Da es sich hier um von außen eingelegtes Eigenkapital bei den Tochterunternehmen handelt, stellt es aus Gläubigersicht Eigenkapital des Konzerns da und ist entsprechend im Eigenkapital zu belassen. Bei der Zuordnung eines passivischen Unterschiedsbetrages aus der Kapitalkonsolidierung muss differenziert vorgegangen werden: Grundsätzlich liegt hinter dieser Position ein negativer Unterschiedsbetrag zwischen dem gezahlten Kaufpreis und dem anteiligen neubewerteten Eigenkapital einer erworbenen Tochterunternehmung. Dieser Unterschiedsbetrag kann begründet sein durch Schwebelasten oder negative Zukunftsaussichten des erworbenen Unternehmens, die bisher nicht als Rückstellung erfasst worden sind (Badwill), oder durch Verhandlungsgeschick des Käufers bzw. Zwangslage des Verkäufers (lucky buy). Aufgrund der Erläuterungen zu diesem Posten im Anhang ist zu erkennen, ob der passivische Unterschiedsbetrag aus Kapitalkonsolidierung dem Eigenkapital oder wie eine Rückstellung dem Fremdkapital zuzurechnen ist.

Diese Aufbereitungsschritte zielen auf die Vereinheitlichung der Ansatzwahlrechte. Für die gesamte Aufbereitung des Eigenkapitals sind aber noch weitere Sachverhalte zu beachten: Zunächst sind die nicht im Rahmen der Umstellung auf das BilMoG korrigierten steuerlichen Verzerrungen im Rahmen der Aufbereitung in der Weise zu eliminieren, dass der ggf. noch vorhandene Sonderposten mit Rücklageanteil dem Eigenkapital zuzurechnen ist. Allerdings kann die Zurechnung nur insoweit erfolgen, als es sich auch um Eigenkapital verkörpernde Teile handelt. Daher sind die gestundeten, später zu zahlenden Steuern als latente Steuern aus der Bereinigung mindernd zu berücksichtigen. Aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit erfolgt dies in Summe für alle weiteren relevanten Bereinigungspositionen. Aus pragmatischen Gründen wird häufig mit einer hälftigen Teilung gerechnet, neuerdings ist angesichts reduzierter Steuersätze eine 60 : 40-Aufteilung auf Eigen- und Fremdkapital eher begründet, es kann aber auch noch genauer im Sinne des Latente-Steuer-Konzeptes des DRS 18 die konkret erwartete Steuerquote des Unternehmens zu Grunde gelegt werden.

Daran anschließend sind die Bereinigungsschritte des Gesamtkapitals/Gesamtvermögens in das Eigenkapital zu übernehmen, da diese zusammen mit den passivischen latenten Steuern jeweils die Gegenposition für die veränderten Wertansätze der Aktivseite darstellen. Es sind aber noch weitere Positionen der Passivseite zu korrigieren, wobei - wie bei der Aufbereitung des Gesamtvermögens bereits dargestellt - einerseits auf Pflichtangaben und andererseits auf Schätzungen zurückzugreifen ist.

Die Möglichkeit, stille Reserven auf Grund von Rechnungslegungs-Pflichtangaben zu quantifizieren, bestand nicht nur bei den steuerlichen Wahlrechtseinflüssen, sondern zum Teil auch bei handelsrechtlichen Wahlrechten. Zunächst sind in diesem Zusammenhang Aufwandsrückstellungen gemäß § 249 Abs. 2 HGB zu nennen, die im Rahmen der BilmoG-Umstellung nicht aufgelöst wurden. Hierbei handelt es sich um eine vorgezogene Buchung von Aufwand zur Erhaltung der Betriebsfähigkeit, die keine Verpflichtung gegen Dritte beinhaltet und deshalb inzwischen nicht mehr gebildet werden dürfen. Wurden sie gebildet, war die Zuführung zu Aufwandsrückstellungen als vorzeitige Ergebnisminderung und somit als stille Reserven zu interpretieren. Während die Aufwandsrückstellungen i. d. R. kurz- bis mittelfristiger Natur sind, handelt es sich bei stillen Lasten, die aus der Deckungslücke bei Pensionsrückstellungen auf Grund des Ansatzwahlrechtes von Pensions-Altzusagen und mittelbaren Zusagen resultieren, um eine längerfristige Verzerrung der Unternehmensdarstellung, deren Ausmaß jedoch gemäß Art. 28 Abs. 2 EGHGB ebenso angabepflichtig ist, wie eine im Rahmen der BilMoG-Umstellung entstandene Deckungslücke in Folge der geänderten Bewertungsregeln, die gem. Art 67 Abs. 1 EGHGB über 15 Jahre verteilt berücksichtigt werden darf. Die ungebuchte Belastung muss bei einer Analyse der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens als stille Last berücksichtigt werden.

Die Bewertung der Pensionsrückstellungen erfolgt nach dem BilMoG nun anders als in der Steuerbilanz, wo entsprechend dem Teilwertverfahren nach § 6a EStG mit einem Abzinsungssatz von 6% auf Basis der Stichtagswerte zu bilanzieren ist. Dieses Verfahren war auch in der Handelsbilanz bis zum BilMoG zulässig, wobei aber handelsrechtlich ein Abzinsungssatz in der Spanne von 3 bis 6% erlaubt war, so dass die Höhe der Pensionsrückstellungen in der Handelsbilanz maßgeblich durch die Wahl des Abzinsungssatzes beeinflusst wurde. Nach dem BilMoG wird nun der Ansatz zum Erfüllungsbetrag gefordert, wobei einerseits die zukünftigen Tarif- und Rentensteigerungen sowie Karrieretrends einzubeziehen sind, andererseits ist eine Abzinsung mit einem von der Deutschen Bundesbank zentral vorgegebenen laufzeitadäquaten Zinssatz notwendig. Somit ergeben sich für Unternehmen Einschätzungsspielräume bei den Schätzungen der Prämissen der Lohn-, Gehalts-, Karriere-, Fluktuations- und Rententrends. Diese sind nach § 285 Nr. 24 HGB im Anhang anzugeben. Ein Vergleich mit anderen Unternehmen kann hier ggf. stille Reserven bzw. Lasten aufdecken. So bewirkt eine Verwendung von geringfügig höheren Trendannahmen aufgrund der Langfristigkeit und der Zinseszinseffekte hohe Steigerungen der ermittelten Verpflichtungshöhe, was zur Bildung stiller Reserven genutzt werden kann. Werden geringere Werte als branchenüblich verwendet, so deutet dies auf einen zu geringen Verpflichtungsausweis hin. Aktuell fehlt es noch an ausreichender empirischer Basis, um diese Effekte im Rechenschema zu berücksichtigen, gleichwohl werden die Ratingsysteme ab dem Geschäftsjahr 2010 sehr genau auf diese von allen Kapitalgesellschaften zu machenden Angaben schauen und sehr schnell Abweichungen vom Branchendurchschnitt als Indiz für eine stille Reserven bildende oder stille Lasten bildende Abbildungen werten.

Fasst man beide Aspekte - Marktzinssatz sowie Renten- und Tarifsteigerungserwartungen - zusammen, so kann man einen Zinssatz von 4,5% bei Beurteilung der Pensionsrückstellungen ohne Anwendung der BilMoG-Regelungen im Rahmen der externen Analyse statt der bisher bzw. steuerlich pauschalen 6% als gegenwärtig in etwa sachgemäß ansehen; in diesem Satz wird eine Tarif- und Rentensteigerungsannahme von 1,7% p. a. gegen einen langfristigen Kapitalmarktzins für 15-jährige Laufzeiten von 5,2% aufgerechnet, so dass bei dieser Parametrisierung in etwa eine Annäherung von Altwerten vor Gültigkeit des BilMoG zur aktuellen Verpflichtungsberechnung erfolgen kann. Auf Grund empirischer Untersuchungen für verschiedene Beispielunternehmen bei einem höheren Zinsniveau hat sich gezeigt, dass bei Anwendung des deutschen Teilwertverfahrens ein Zinsfuß von 4,5% zu in etwa gleichen Ergebnissen führt wie die Ermittlung nach den international anerkannten Verfahren, so dass zur Schätzung stiller Lasten in Pensionsrückstellungsansätzen vor dem BilMoG ein Soll-Zinsfuß von 4,5% zu Grunde gelegt werden kann.

Für die Beurteilung der Ansätze von Pensionsrückstellungen vor dem BilMoG dahingehend, ob in ihnen stille Reserven oder Lasten vorliegen, benötigt man analytisch neben einem betriebswirtschaftlich in etwa zutreffenden Abzinsungssatz - hier die vorstehend begründeten 4,5% - auch eine Angabe, welche Gesamtlaufzeit die Pensionsrückstellungen in etwa haben. Durch den späteren Berufseinstieg, Vorruhestandsregelungen sowie längerer Lebenserwartung ergibt als Durchschnittswert für die theoretische Verdichtung der Ein- und Auszahlungen der verschiedenen Anspruchsberechtigten ein Wert von 22 Jahren. Um eine Aussage über stille Reserven oder Nachdotierungsbedarfe in alten Pensionsrückstellungsansätzen treffen zu können, werden mit den vorstehenden Parametrisierungen die Soll-Pensionsrückstellungen für Jahresabschlüsse vor dem BilMoG ermittelt und den Ist-Pensionsrückstellungen gemäß der vorliegenden Handelsbilanzen gegenübergestellt. Für die Ermittlung der Soll-Pensionsrückstellungen werden die in der Bilanz ausgewiesenen Pensionsrückstellungen mit dem vom Unternehmen damals angewandten Zinsfuß auf einen Zeitpunkt in 22 Jahren aufgezinst und anschließend mit dem als Referenzgröße angenommenen Soll-Zinsfuß von 4,5% abgezinst. Der Differenzbetrag zwischen den Soll-Pensionsrückstellungen bei einem Zinssatz von 4,5% und den vom Unternehmen tatsächlich gebuchten Pensionsrückstellungen verkörpert den Bestand stiller Reserven bzw. Lasten in dieser Position.

Schließlich können bei der Ermittlung der sonstigen Rückstellungen Einschätzungsspielräume vom Unternehmen genutzt werden, deren Wirkungen ggf. ebenfalls zu korrigieren sind. Allerdings fehlt es hier an Angaben, um die Parameter der Schätzung des Erfüllungsbetrags auf Über- oder Untertreibungen hin zu untersuchen. Durch die Änderung des Konzepts kann es gleichwohl zu Abweichungen von Ansätzen vor dem BilMoG zu den aktuellen Ausweisen kommen, da nun eine Abzinsung explizit mit einem laufzeitadäquaten Zinssatz nach Vorgabe der Deutschen Bundesbank gefordert ist. Auf alle Bereinigungspositionen mit Ausnahme der Korrekturen aus den Geschäfts- oder Firmenwert, der systembedingt auszuklammern ist, sind latente Steuern zu verrechnen, da die Wirkung der stillen Reserven/Lasten nicht komplett dem Eigenkapital zuzurechnen ist, sondern auch der Anteil des Fiskus zu berücksichtigen ist.

Das folgende Rechenschema verdeutlicht die gesamte Aufbereitung des Eigenkapitals:


Nominalkapital/gezeichnetes Kapital/Kapitalanteile
+ Kapitalrücklagen/Rücklagen
+ Gewinnrücklagen
- nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag / eingeforderte ausstehende Einlagen / Einzahlungsverpflichtung persönlich haftender / sonstiger Gesellschafter
- nicht eingeforderte ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital / Einzahlungsverpflichtung persönlich haftender / sonstiger Gesellschafter (vor dem BilMoG)
- eigene Anteile / Anteile an Komplementärgesellschaften (vor dem BilMoG)
+ Jahresüberschuss/ - Jahresfehlbetrag
- Gewinnanteil anderer Gesellschafter
+ Gewinnvortrag/ - Verlustvortrag
+ Bilanzgewinn/ - Bilanzverlust
- Ausschüttungsvorschlag
+ Kapitalanteile anderer Gesellschafter (ohne Ausschüttungen)
+ passiver Ausgleichsposten aus Konsolidierung (wenn lucky buy)
= Eigenkapital nach Vereinheitlichung der Ausweiswahlrechte
+* Sonderposten mit Rücklageanteil (§§ 273, 281 (2) HGB a.F.) (vor dem BilMoG bzw. beibehaltene Werte)
-* Aktivierte Aufwendungen für Ingangsetzung und Erweiterung (§ 269 HGB a.F.) (vor dem BilMoG bzw. beibehaltene Werte)
+/- Vermögenswirkung durch GFW-Nachaktivierung und Abschreibung mit ND 10 J. sowie durch Umstellung der GFW-Abschreibung auf ND 10 J.
+* nicht aktivierte selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens (§ 248 (2) HGB)
+* Stille Reserven in Grundstücken und Gebäuden
+* Aktivisch vorgenommene steuerliche Abschreibungen des GJ (§ 281 (2) HGB a.F.) (vor dem BilMoG bzw. beibehaltene Werte)
+* Weitere stille Reserven in Technischen Anlagen und Maschinen
+* Weitere stille Reserven in anderen Anlagen und BGA
+* Stille Reserven in Finanzanlagen
+* Weitere stille Reserven im Anlagevermögen
+* Stille Reserven durch Bewertungsvereinfachung bei Vorräten (§ 284 (2) 4 HGB)
+* Stille Reserven in Erzeugnissen durch Anwendung des Teilkostenansatzes (vor BilMoG)
+* Stille Reserven in Wertpapieren des Umlaufvermögens
+* Weitere stille Reserven im Umlaufvermögen
+ Nicht aktivierte latente Steuern (§ 274 HGB)
+/-* Stille Reserven/Lasten in Pensionsrückstellungen
-* Deckungslücke bei Pensionsrückstellungs-Altlasten (Art. 28 (2) EGHGB) und aus der Umstellung auf das BilMoG (Art. 67 (1) EGHGB)
+/-* Stille Reserven-Wirkung durch Dotierung sonstiger Rückstellungen
+* Aufwandsrückstellungen (§ 249 (2) HGB a.F.) (vor dem BilMoG bzw. beibehaltene Werte)
+/-* Weitere Eigenkapitalbereinigungen (mit Hilfe sonstiger Anhangangaben)
-/+ Latente Steuern aus Eigenkapitalbereinigung (auf mit * versehene Positionen)
= Eigenkapital (aufbereitet)

Aufbereitungsschema für das Eigenkapital


Interpretation

Die Eigenkapitalquote gibt den Anteil des Eigenkapitals am Gesamtkapital des Unternehmens an und zeigt potenziellen Kapitalgebern, welche Haftungsmasse im Falle einer Insolvenz zur Verfügung steht. Eine hohe Eigenkapitalausstattung erhöht die Flexibilität und ist bei Inhaber geführten Unternehmen zugleich ein Signal für das Vertrauen des Inhabers in sein Unternehmen und ein Anreiz zu hohem Engagement in der Unternehmensführung.


Literatur

Lachnit, L.: Bilanzanalyse, Wiesbaden 2004

Müller, S./Brackschulze, K./Mayer-Fiedrich, D.: Finanzierung mittelständischer Unternehmen nach Basel III, München 2011.

Ersteinstellender Autor

Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller

www.hsu-hh.de/abwl