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Budgetgebote als Zielvereinbarungsregeln

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Version vom 26. Mai 2018, 14:39 Uhr von Wiki-Redaktion (Diskussion | Beiträge)
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Die 10 Budgetgebote

1. Das Budget muss herausfordernd und erreichbar sein; denn es motiviert nicht, wenn zu viel gefordert wird; und es motiviert auch nicht, wenn zu wenig verlangt wird.

2. Für den einzelnen Aufgabenbereich kann es stets nur ein Budget geben, das die Funktion einer Zielvereinbarung hat (und nicht zusätzlich ein Schatten-Budget); denn sonst wird weder das eine noch das andere Budget ernst genommen.

3. Das Erreichen des Budgets gilt als Ziel (objective) und nicht eine günstige Abweichung beim Umsatz nach oben und bei den Kosten nach unten; denn sonst fördert der Budgetprozess nur ein absichtliches »Warm anziehen« und kurzfristiges Handeln unter Gefährdung des nachhaltigen Unternehmenszieles.

4. Wer ein Budget als Ziel erfüllen soll, muss bei dessen Erarbeitung beteiligt sein; denn nur so ist zu erwarten, dass er/sie sich mit seinem/ihrem Budget identifiziert und sich dafür verantwortlich fühlt.

5. Das Budget ist von unten nach oben zu erarbeiten; denn das Ziel, das ein Mitarbeiter erreichen soll, ist im Ziel seines Vorgesetzten enthalten.

6. Das Budget ist gleichzeitig eine Kontierungsanleitung; denn der Soll-Ist-Vergleich ist nur aussagefähig, wenn die Ist-Zahlen der Art nach so gegliedert sind wie die Planzahlen.

7. Den Soll-Ist-Vergleich erhält in erster Linie der Budget-Verantwortliche selber; denn es ist dessen Aufgabe, bei Abweichungen im Rahmen seiner Kompetenzen für Gegensteuerung zu sorgen und die Folgerung aus Abweichungen anderen Verantwortungsbereichen zur Kenntnis zu bringen (dispositive Planung).

8. Das Budget (=operative Planung) wird während der Budgetperiode nicht geändert; aber die Konsequenzen aus den Abweichungen sind besonders zum Quartalsende in einer Erwartungsrechnung per Ende des Jahres vom Budgetverantwortlichen festzuhalten; denn im Budgetprozess ist die Verbindlichkeit des Planes als Leistungsziel mit der elastischen Bewältigung von unvorhergesehenen Situationen zu kombinieren.

9. Überschreiten Abweichungen eine bestimmte bei der Erarbeitung des Budgets zu regelnde Toleranz, so muss der Budgetverantwortliche seinen Vorgesetzten verständigen, besonders dann, wenn sich in der Erwartungsrechnung als Folge der dispositiven Planung bereits für das Budget der nächsten Periode größere Konsequenzen ergeben; denn der Vorgesetzte wird insoweit in seinem eigenen Tätigkeits- und Verantwortungsbereich direkt tangiert.

10. Abweichungen sind keine Schuldbeweise, sondern bilden Anlass für einen Lernprozess: Es kommt weniger darauf an zu prüfen, warum eine Abweichung entstanden ist, als zu überlegen, wie es weitergeht.

Quelle

Controller Handbuch, 6. Auflage neu geschrieben, Verlag für ControllingWissen AG, Offenburg, 2008

Ersteinstellende Autoren

Albrecht Deyhle, Controller Akademie

Gerhard Radinger, Controller Akademie