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Bilanzgespräch: Unterschied zwischen den Versionen

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''Prüfsiegel gültig bis 06.01.2022''
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Da der Jahresabschluss für eine zuverlässige Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse grundsätzlich nicht ausreicht, ist vor allem der außen stehende Abschlussempfänger auf ergänzende Informationen angewiesen. Das gilt speziell dann, wenn dem Abschlussempfänger kein aussagefähiger Bericht eines Abschlussprüfers zur Verfügung steht. Eine solche Situation ist charakteristisch bei vielen mittelständischen Unternehmen. Die ergänzenden Informationen werden zweckmäßigerweise mit Hilfe eines Bilanzgesprächs beschafft. An einem solchen Gespräch können insbesondere folgende Abschlussempfänger interessiert sein:
 
Da der Jahresabschluss für eine zuverlässige Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse grundsätzlich nicht ausreicht, ist vor allem der außen stehende Abschlussempfänger auf ergänzende Informationen angewiesen. Das gilt speziell dann, wenn dem Abschlussempfänger kein aussagefähiger Bericht eines Abschlussprüfers zur Verfügung steht. Eine solche Situation ist charakteristisch bei vielen mittelständischen Unternehmen. Die ergänzenden Informationen werden zweckmäßigerweise mit Hilfe eines Bilanzgesprächs beschafft. An einem solchen Gespräch können insbesondere folgende Abschlussempfänger interessiert sein:
  

Version vom 12. Mai 2017, 08:19 Uhr

Prüfsiegel gültig bis 06.01.2022

Da der Jahresabschluss für eine zuverlässige Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse grundsätzlich nicht ausreicht, ist vor allem der außen stehende Abschlussempfänger auf ergänzende Informationen angewiesen. Das gilt speziell dann, wenn dem Abschlussempfänger kein aussagefähiger Bericht eines Abschlussprüfers zur Verfügung steht. Eine solche Situation ist charakteristisch bei vielen mittelständischen Unternehmen. Die ergänzenden Informationen werden zweckmäßigerweise mit Hilfe eines Bilanzgesprächs beschafft. An einem solchen Gespräch können insbesondere folgende Abschlussempfänger interessiert sein:

• Bilanzanalytiker von Banken und anderen Kreditgebern,

• Mitglieder des Aufsichtsrats oder Beirats des bilanzierenden Unternehmens,

• an der Geschäftsführung nicht beteiligte Minderheitsgesellschafter,

• Arbeitnehmervertreter.

Ein Rechtsanspruch auf Erteilung zusätzlicher Auskünfte im Rahmen eines Bilanzgesprächs besteht zwar nur teilweise. Vielfach wird sich aber die Unternehmensleitung einem entsprechenden Auskunftsbegehren etwa der Kreditgeber faktisch nicht entziehen können.

Literatur

Federmann/Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.

Autor

Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[1]