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Bewirtungsaufwendungen: Unterschied zwischen den Versionen

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Bewirtungsaufwendungen können als Betriebsausgaben abgezogen werden. Das bietet sich an bei Lustreisen nach Sao Paulo, denn wer aus dem Betriebsrat oder der Führungsriege möchte das schon aus der eigenen Taschew bezahlen?
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Bewirtungsaufwendungen können als Betriebsausgaben abgezogen werden, sofern sie durch den Betrieb veranlasst sind. Handelt es sich um Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, können sie nicht abgezogen werden, soweit sie 70 v. H. der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind).
  
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Für die Prüfung der Abziehbarkeit von Bewirtungsaufwendungen ergibt sich danach folgende Reihenfolge:
  
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1. Sind die Aufwendungen betrieblich veranlasst? Wenn nein, keine        Abziehbarkeit, wenn ja -
  
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2. Sind die Aufwendungen geschäftlich veranlasst? Wenn nein, Prüfung der Anmessenheit nach § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG, wenn ja -
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3. Prüfung der Angemessenheit nach § 4 Abs.5 Nr.2 EStG, wenn angemessen -
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Abziehbarkeit von 70 v. H. der angemessenen Aufwendungen unter Beachtung der besonderen Aufzeichnungspflichten.
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Zentrale regelnde Normen sind § 4 Abs. 4 EStG,  § 4 Abs. 5 Nr.2 EStG,  § 4 Abs. 7 EStG und R 4.10 Abs. 5-9 EStR.
  
 
== Literatur ==
 
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http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html]
 
http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html]
  
[[Kategorie:Externes Rechnungswesen/Accounting]]
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[[Kategorie: Externes Rechnungswesen]]

Version vom 28. Dezember 2015, 19:34 Uhr

Bewirtungsaufwendungen können als Betriebsausgaben abgezogen werden, sofern sie durch den Betrieb veranlasst sind. Handelt es sich um Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, können sie nicht abgezogen werden, soweit sie 70 v. H. der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind).

Für die Prüfung der Abziehbarkeit von Bewirtungsaufwendungen ergibt sich danach folgende Reihenfolge:

1. Sind die Aufwendungen betrieblich veranlasst? Wenn nein, keine Abziehbarkeit, wenn ja -

2. Sind die Aufwendungen geschäftlich veranlasst? Wenn nein, Prüfung der Anmessenheit nach § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG, wenn ja -

3. Prüfung der Angemessenheit nach § 4 Abs.5 Nr.2 EStG, wenn angemessen - Abziehbarkeit von 70 v. H. der angemessenen Aufwendungen unter Beachtung der besonderen Aufzeichnungspflichten.

Zentrale regelnde Normen sind § 4 Abs. 4 EStG, § 4 Abs. 5 Nr.2 EStG, § 4 Abs. 7 EStG und R 4.10 Abs. 5-9 EStR.

Literatur

Federmann/Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.

Ersteinstellender Autor

Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller

http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[1]