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	<title>ControllingWiki - Benutzerbeiträge [de-formal]</title>
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	<subtitle>Benutzerbeiträge</subtitle>
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		<id>https://www.controlling-wiki.com/de/index.php?title=Jahresabschluss&amp;diff=12827</id>
		<title>Jahresabschluss</title>
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		<updated>2020-06-17T10:59:32Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Smueller: /* Literatur */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;''Prüfsiegel gültig bis 2020''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Jahresabschluss gehört zur Rechnungslegung des Kaufmanns und stellt den buchmäßigen Abschluss einer Geschäftsperiode dar. Zu unterscheiden sind Jahresabschluss und [[Konzernabschluss]], wobei der Gesetzgeber unter einem Jahresabschluss einen Einzelabschluss versteht, diesen Begriff aber nur für IFRS-Einzelabschlüsse verwendet.&lt;br /&gt;
Bei Kaufleuten i. S. d. Handelsrechts besteht der handelsrechtliche Jahresabschluss grundsätzlich aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (§ 242 HGB), bei Kapitalges. (und gleichgestellten haftungsbegrenzten Personenges.) tritt der Anhang hinzu (§ 264 HGB). Bei nicht konzernabschlusspflichtigen kapitalmarktorientierten Kapitalges. ist der Jahresabschluss um eine Kapitalflussrechnung und einen Eigenkapitalspiegel, wahlweise Segmentbericht, zu erweitern (§ 297 HGB). Ähnliche Abstufungen gelten für sehr große Unternehmen, die unter das Publizitätsgesetz fallen. Einzelkaufleute, die die in § 241a HGB genannten Kriterien unterschreiten, brauchen keinen Jahresabschluss aufzustellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Siehe auch [[Jahresabschlussgliederung]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 10. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2019.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Ersteinstellender Autor ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betriebswirtschaftliche Beratung und Führung]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Smueller</name></author>
		
	</entry>
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		<id>https://www.controlling-wiki.com/de/index.php?title=Jahresabschlussgliederung&amp;diff=12826</id>
		<title>Jahresabschlussgliederung</title>
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		<updated>2020-06-17T10:58:57Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Smueller: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;''Prüfsiegel gültig bis 2020''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein verbindliches normiertes Gliederungsschema existiert handelsrechtlich lediglich für die Bilanz        (§ 266 HGB) und die Gewinn- und Verlustrechnung (§ 275 HGB). Für die weiteren Bestandteile der Rechnungslegung finden sich im HGB selbst keine Gliederungsschemata. Für die Gliederung der Kapitalflussrechnung kann auf DRS 21, für die der Segmentberichterstattung auf DRS 3 (bzw. neu DRS 28) und für die des Eigenkapitalspiegels auf DRS 22 verwiesen werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach § 247 Abs. 1 HGB wird lediglich gefordert, in der Bilanz das Anlage- und Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Schulden sowie die Rechnungsabgrenzungsposten gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern. Des Weiteren sind insbesondere der Grundsatz der Vollständigkeit und der Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit sowie der Grundsatz der Wesentlichkeit zu beachten. Für Kapitalgesellschaften und ihnen gleichgestellte Gesellschaften gibt § 266 HGB eine verbindliche Norm für Form und Gliederung der Bilanz vor, deren Tiefenstruktur von der zugeordneten Größenklasse der Gesellschaft abhängt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 10. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2019.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Blianzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Ersteinstellender Autor ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kontaktadresse: smueller@hsu-hh.de&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Homepage: [http://www.hsu-hh.de/abwl/ www.hsu-hh.de/abwl]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Externes Rechnungswesen/Accounting]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Smueller</name></author>
		
	</entry>
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		<id>https://www.controlling-wiki.com/de/index.php?title=Jahresabschlusspr%C3%BCfung&amp;diff=12825</id>
		<title>Jahresabschlussprüfung</title>
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		<updated>2020-06-17T10:58:09Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Smueller: /* Literatur */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;''Prüfsiegel gültig bis 2020''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Prinzipiell stellt eine Abschlussprüfung eine Gesetzmäßigkeits-, Ordnungsmäßigkeits- und Satzungsprüfung dar. Ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk ist also keine Garantie dafür, dass sich das geprüfte Unternehmen nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet. Gegenstand der Prüfung sind dabei zunächst die von mittelgroßen oder großen Kapitalgesellschaften i. S. v. § 267 HGB erstellten Jahresabschlüsse (Bilanz, GuV, Anhang), Lageberichte, ggf. nach IFRS erstellte Einzelabschlüsse sowie die Buchführung. Kleine Kapitalgesellschaften unterliegen nicht der Prüfungspflicht. Börsennotierte Kapitalgesellschaften gelten stets als groß. Zudem hat der Wirtschaftsprüfer bei der Pflichtprüfung börsennotierter AG zu beurteilen, ob der Vorstand das [[Risikomanagementsystem_(RMS)]] eingerichtet hat und ob dieses Überwachungssystem seine Aufgaben erfüllen kann. Weitere Prüfungsobjekte stellen die außerbuchhalterischen Bereiche dar, die mittelbar den Jahresabschluss und den Lagebericht berühren. Konzernabschlüsse unterliegen ebenfalls einer Prüfungspflicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Regelnde Norm: §§ 316 ff. HGB&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 10. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2019.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Ersteinstellender Autor ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Externes Rechnungswesen/Accounting]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Smueller</name></author>
		
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.controlling-wiki.com/de/index.php?title=Konzernabschluss&amp;diff=12824</id>
		<title>Konzernabschluss</title>
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		<updated>2020-06-17T10:56:48Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Smueller: /* Quellen */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;''Prüfsiegel gültig bis 2020''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Zusammenfassung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Konzernabschlüsse stellen eine Abbildung mehrerer rechtlich selbständiger Unternehmen dar, die jedoch über einer Beherrschungsmöglichkeit im Sinne einer Mutter-Tochterbeziehung nach § 290 HGB verfügen bzw. dieser unterliegen. Nach § 297 Abs. 1 HGB  umfasst der Konzernabschluss pflichtgemäß&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Konzernbilanz, &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung ( siehe [[GuV nach HGB]], [[GuV nach IFRS]]), &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Konzern[[anhang]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Konzern[[kapitalflussrechnung]] und&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Konzern[[eigenkapitalspiegel]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Konzernabschluss kann auch eine [[Segmentberichterstattung]] enthalten. Zudem ist der Konzernabschluss um einen Konzern[[lagebericht]] zu ergänzen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Notwendigkeit ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Notwendigkeit der Konzernrechnungslegung ergibt sich aus bei der Erstellung von Jahresabschlüssen von Einzelgesellschaften nicht ausreichend verhinderten Verzerrungen durch das Phänomen einer wirtschaftlich abgestimmten Handlung bei gleichzeitiger rechtlicher Selbstständigkeit mehrerer Unternehmen. Die Grundidee der Konzernrechnungslegung ist daher, die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen so darzustellen, als ob diese Unternehmen insgesamt ein einziges Unternehmen wären. Dazu hat eine Konsolidierung der einzelnen Unternehmen zu erfolgen, mit der die in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen im sog. Konsolidierungskreis zusammengefasst werden. Um ein möglichst tatsachengemäßes Bild des Konzerns zu erreichen, sind die Abschlüsse der einzubeziehenden Unternehmen vor der Konsolidierung hinsichtlich Ansatz, Bewertung, Ausweis, Stichtag und Währung zu vereinheitlichen. Zudem ist zu beachten, dass zur Konzernrechnungslegung nur bestimmte Mutterunternehmen und auch nur Konzerne in einer eng verstandenen Auslegung verpflichtet sind. Außerdem gibt es innerhalb des HGB ein nach der Intensität der Verbindung abgestuftes Konzept hinsichtlich der Art der Einbeziehung von Unternehmen in den Konsolidierungskreis.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Erstellung eines Konzernabschlusses ==&lt;br /&gt;
Grundvoraussetzung für die Erstellung eines Konzernabschlusses ist zunächst, dass die in diesen Abschluss einzubeziehenden Einzelabschlüsse vergleichbar sind. Deshalb ist grundsätzlich (der deutsche Gesetzgeber hat einige Erleichterungen im Gesetz verankert) sicherzustellen, dass der Ansatz und die Bewertung bei diesen Unternehmen einheitlich erfolgen. Zudem ist es nötig, dass einheitliche Stichtage und Berichtsperioden zugrunde liegen, da ansonsten das Bild des Unternehmensverbundes erheblich verzerrt sein kann. Angesichts der Globalisierung der Wirtschaft und der zunehmenden Auslandsbeteiligungen ist es außerdem denkbar, dass die Einzelabschlüsse in unterschiedlichen Sprachen und Währungen aufgestellt wurden. Weil ein Konzernabschluss gem. § 298 Abs. 1 HGB in Verbindung mit § 244 HGB jedoch in deutscher Sprache und Euro aufgestellt werden muss, ist in diesen Abschlüssen neben einer sprachlichen Umformung zunächst eine Währungsumrechnung nach § 308a HGB vorzunehmen,  bevor mit der eigentlichen Konsolidierung begonnen werden kann. Die einheitlich aufbereiteten Einzelabschlüsse werden Handelsbilanz II genannt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Um die Gesamtabbildung eines Unternehmensverbundes so zu erreichen, als handele es sich um ein einziges Unternehmen, sind im Anschluss an die Aufbereitung der Einzelabschlüsse die Beziehungen innerhalb eines Konzerns zu eliminieren. Dieser Vorgang wird als Konsolidierung bezeichnet und stellt das zentrale Element des Kompensationszweckes der Konzernrechnungslegung dar. Im Einzelnen sind folgende Konsolidierungsmaßnahmen notwendig, um die Kapital-, Schuld- sowie Lieferungs- und Leistungsverbindungen zwischen den einzubeziehenden Unternehmen zu eliminieren:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
•	Kapitalkonsolidierung,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
•	Schuldenkonsolidierung,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
•	Aufwands- und Ertragskonsolidierung sowie&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
•	Zwischenergebniseliminierung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grundsätzlich ist nach HGB eine Vollkonsolidierung vorzunehmen. Dies ist der Einheitstheorie geschuldet, die den gesamten Konzern abbildet und dabei die Anteile der Minderheitsgesellschafter der Tochterunternehmen als Eigenkapital des Konzerns ausweist. Die einzige Ausnahme bildet die nur für Gemeinschaftsunternehmen erlaubte Quotenkonsolidierung, die nur zu einer anteiligen Einbeziehung der Vermögensgegenständen und Schulden in die Konzernbilanz führt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Assoziierte Unternehmen sind im Konzernabschluss nach der Equity-Methode zu bewerten.  Zudem ist in allen Fällen eine Steuerabgrenzung, d. h. sowohl der Ansatz aktiver als auch passiver latenter Steuern, Pflicht, obwohl der Konzern selber nicht Gegenstand der Besteuerung ist; dies bleiben die Einzelabschlüsse, ggf. zusammengefasst zur Organschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Quellen ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bertram, K./Brinkmann, R./Kessler, H./Müller, S. (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 10. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2019&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Müller, S. in Federmann/Kußmaul/Müller: Handbuch der Bilanzierung, Beitrag Konzernabschluss nach HGB, Freiburg 2016.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Autor ==&lt;br /&gt;
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller&lt;br /&gt;
[[http://www.hsu-hh.de/abwl]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Externes Rechnungswesen/Accounting]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Smueller</name></author>
		
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.controlling-wiki.com/de/index.php?title=Lagebericht&amp;diff=12823</id>
		<title>Lagebericht</title>
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		<updated>2020-06-17T10:56:13Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Smueller: /* Literatur */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;''Prüfsiegel gültig bis 2020''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Definition ==&lt;br /&gt;
Der Lagebericht stellt ein zusätzliches Berichtsinstrument der Rechnungslegung dar, welcher die Informationen des Abschlusses verdichtet sowie in sachlicher und zeitlicher Hinsicht ergänzt, um den Rechnungslegungsadressaten ein zutreffendes Bild über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zu vermitteln. Neben der Bezugnahme auf die im Abschluss vorgetragenen Informationen zur Vermögens-, Finanz- und Ertragslage werden im Lagebericht darüber hinaus auch Informationen allgemeiner Art vermittelt. Der Lagebericht gehört nicht zu den Bestandteilen des Abschlusses, sondern es handelt sich hierbei um ein eigenständiges Instrument der Rechnungslegung. Häufig bezeichnet man den Lagebericht auch als die zweite eigenständige Säule der Rechnungslegung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bestimmte kapitalmarktorientierte Unternehmen haben den Lagebericht um übernahmerelevante Angaben (§ 289a HGB/§ 315a HGB) eine Erklärung der Unternehmensführung (§289e HGB/§ 315d) zur ergänzen. In Letzterer sind seit dem Geschäftsjahr 2017 auch eine [[nichtfinanzielle Erklärung]] (§ 289b HGB / § 315 b HGB) und ein [[Diversitätskonzept]] enthalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Gesetzliche Grundlagen ==&lt;br /&gt;
Die zentrale gesetzliche Institution, welche die Pflicht zur Aufstellung eines den Jahresabschluss begleitenden Lageberichts definiert, bildet § 264 Abs. 1 Satz 1 HGB. Danach sind mittelgroße und große Kapitalgesellschaften, welche nicht eine kleine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 264 Abs. 1 Satz 4 HGB darstellen, ergänzend zum Abschluss zur Aufstellung eine Lageberichts verpflichtet. Zugleich fällt der Lagebericht einer mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaft unter die Prüfungspflicht nach § 316 Abs. 1 HGB. Ebenso ist der Lagebericht einer mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaft nach § 264 Abs. 1 Satz 3 HGB zusammen mit dem Abschluss in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr aufzustellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine analoge Möglichkeit zur Befreiung von der Lageberichterstattung besteht nach § 264 Abs. 4 HGB für Kapitalgesellschaften, welche Tochterunternehmen eines nach § 11 PublG zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichteten Mutterunternehmens sind und in diesem Konzernabschluss das Wahlrecht aus § 13 Abs. 3 S. 1 PublG nicht angewendet wurde. Des Weiteren hat der Gesetzgeber eine umfangreichere Befreiungsmöglichkeit von der Lageberichterstattung für Personenhandelsgesellschaften i.S.d. § 264a HGB in § 264b HGB verankert, weil hier z.B. auch eine Selbstbefreiung möglich ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kleine Kapitalgesellschaften i. S.d. § 267 Abs. 1 HGB sind von der Aufstellungs- und Prüfungspflicht nach § 264 Abs. 1 Satz 4 HGB und § 316 Abs. 1 HGB ausgenommen, jedoch dazu berechtigt. Dieser Befreiungstatbestand gilt allerdings nur dann, wenn die jeweilige Gesellschaft kein kapitalmarktorientiertes Unternehmen i.S.d. § 264 darstellt. Derartige Gesellschaften werden gemäß § 267 Abs. 3 S. 2 HGB stets als große Kapitalgesellschaft eingestuft und sind daher nach § 264 Abs. 1 S. 1 HGB dazu verpflichtet einen Lagebericht aufzustellen. Analog gilt die größenabhängige Befreiung von der Lageberichterstattung für kleine Personenhandelsgesellschaften i.S.d. § 264a Abs. 1 HGB. Diesen Gesellschaften wird es ebenso nicht verwehrt, freiwillig einen Lagebericht zu publizieren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pflicht zur Aufstellung des Konzernlageberichts ist gesetzestechnisch in § 290 Abs. 1 Satz 1 HGB festgehalten, wonach die gesetzlichen Vertreter eines Mutterunternehmens in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft dazu verpflichtet sindt, begleitend zum Konzernabschluss des Mutterunternehmens einen Konzernlagebericht aufzustellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die inhaltliche Ausgestaltung des (Konzern-)Lageberichts bildet die zentralen gesetzlichen Institutionen der Gesetzestext aus § 289 Abs. 1 HGB (bzw. § 315 Abs. 1 HGB), welcher wie folgt lautet: ''„(1) 1 Im Lagebericht sind der Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und die Lage der Kapitalgesellschaft so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. 2 Er hat eine ausgewogene und umfassende, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit entsprechende Analyse des Geschäftsverlaufs und der Lage der Gesellschaft zu enthalten. 3 In die Analyse sind die für die Geschäftstätigkeit bedeutsamsten finanziellen Leistungsindikatoren einzubeziehen und unter Bezugnahme auf die im Jahresabschluss ausgewiesenen Beträge und Angaben zu erläutern. 4 Ferner ist im Lagebericht die voraussichtliche Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken zu beurteilen und zu erläutern; zugrunde liegende Annahmen sind anzugeben. 5 Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 264 Abs. 2 Satz 3 haben zu versichern, dass nach bestem Wissen im Lagebericht der Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und die Lage der Kapitalgesellschaft so dargestellt sind, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird, und dass die wesentlichen Chancen und Risiken im Sinne des Satzes 4 beschrieben sind.“'' &lt;br /&gt;
Insgesamt decken sich die Forderung aus § 315 Abs. 1 HGB insgesamt mit § 289 Abs. 1 HGB. Die Vorgaben aus diesem Gesetzestext werden auch als der harte Kern des Lageberichts bezeichnet, den sog. Wirtschaftsbericht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Funktionen ==&lt;br /&gt;
Als der übergreifende Zweck der Lageberichterstattung ist die Bereitstellung von entscheidungsrelevanten Informationen, welche die Rechnungslegungsadressaten nicht aus den Instrumenten des Abschlusses entnehmen können, zu sehen. Aus diesem Zweck lassen sich eine Reihe neben der klassischen Funktion der Rechenschaftslegung als weitere Funktionen die Verdichtung und Ergänzung der Informationen aus dem Abschluss sowie eine Beurteilungsfunktion der Lageberichterstattung ableiten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Lagebericht erfüllt wie der Abschluss eine Rechenschaftsfunktion. Diese übernimmt die Lageberichterstattung dadurch, dass die gesetzlichen Vertreter des Unternehmen im Rahmen der Darstellung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens gegenüber den Rechnungslegungsadressaten durch einen umfassenden Überblick über die wirtschaftlichen Entwicklungen des abgelaufenen Geschäftsjahres einschließlich ihrer ursächlichen Ereignisse sowie über die Gesamtlage des Unternehmens Rechenschaft ablegen. Die Rechenschaftsfunktion des Lageberichts hat dabei losgelöst von den von den einzelnen Posten des Abschlusses zu erfolgen, muss aber im Sinne der Generalnorm aus § 289 Abs. 1 Satz 1 HGB (bzw. § 315 Abs. 1 Satz 1 HGB), ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Verdichtungsfunktion der Lageberichterstattung kommt in der Zusammenfassung der im Abschluss abgebildeten Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zum Ausdruck, indem der Lagelagebericht die im Abschluss abgebildete Vielzahl von Einzelinformationen zu einer Gesamtaussage zusammenfasst und somit verdichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Ergänzungsfunktion des Lageberichts erfolgt sowohl in sachlicher als auch zeitlicher Hinsicht. Die sachliche Ergänzung des Abschlusses erfolgt dadurch, dass im Lagebericht Informationen vermittelt werden, welche über die im Abschluss originär abgebildete Vermögens-, Finanz- und Ertragslage hinausgehen. Hierbei handelt es sich vor allem um Informationen über die allgemeine Lage des Unternehmens wie z. B. die relevanten gesamtwirtschaftlichen und branchenbezogenen Rahmenbedingungen, Qualität des Managements, Organisation des Unternehmens und dessen Marktstellung sowie über die Beschaffungs- und Personallage. Bei Unternehmen, von denen aufgrund der Gepflogenheiten ihrer Branche das Betreiben von Forschung und Entwicklung im größeren Rahmen zählt, sind Informationen hierrüber für die Rechnungslegungsadressaten von besonderem Interesse. Die zeitliche Ergänzungsfunktion erfüllt der Lagebericht dadurch, indem die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens dazu verpflichtet sind, neben den Informationen über die vergangene Geschäftsentwicklung und gegenwärtige wirtschaftliche Lage auch prospektive Informationen über die künftige Geschäftsentwicklung zu veröffentlichen sowie durch die Einbeziehung Informationen, die über den Bilanzstichtag hinausgehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Lagebericht erfüllt schließlich eine Beurteilungsfunktion, indem die gesetzlichen Vertreter im Rahmen der Rechenschaftsfunktion dazu verpflichtet sind, die Lage des Unternehmens zu beurteilen. Dabei sind sie insbesondere dazu verpflichtet die voraussichtliche Geschäftsentwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken zu beurteilen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Inhalte ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Wirtschaftsbericht, welcher inhaltlich in § 289 Abs. 1 HGB (bzw. § 315 Abs. 1 HGB) gesetzestechnisch vorgegeben ist, kann anhand seiner Berichtsschwerpunkte unterteilt werden in einem Wirtschaftsbericht im engeren und im weiteren Sinn.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit dem Wirtschaftsbericht im engeren Sinn legen die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens nach § 289 Abs. 1 Satz 1 (bzw. § 315 Abs. 1 Satz 1 HGB) Rechenschaft ab über den vergangenen Geschäftsverlauf einschließlich über das Geschäftsergebnis und über die aktuelle wirtschaftliche Lage des Unternehmens. Die Darstellung des Geschäftsverlaufs soll den Rechnungslegungsadressaten einen Überblick über vergangene Geschäftsentwicklung des Unternehmens sowie  ursächlichen Ereignisse vermitteln. Im Einzelnen haben die Ausführungen zum Geschäftsverlauf eine Darstellung der für das Unternehmen relevanten Entwicklung der Gesamtwirtschaft und Branche sowie zu den Entwicklungen der betrieblichen Funktionsbereichen zu enthalten (Beschaffung, Produktion, Absatz, Finanzierung, Investition und Personalwesen). Innerhalb der Ausführungen des Geschäftsverlaufs ist auch das Geschäftsergebnis darzustellen. Gegenüber der Berichterstattung zum Geschäftsverlauf sollen die Rechnungslegungsadressaten im Rahmen der Darstellung zur Lage Kenntnisse über die wirtschaftlichen Verhältnisse und ein Gesamtbild über das berichtende Unternehmen erlangen. Die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens haben hierbei eine Bestandsaufnahme aller dem Unternehmen zu gegenwärtigen Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Mittel und Potenziale vorzunehmen. Diese Rechenschaftslegung zum Geschäftsverlauf und zur Lage ist nach § 289 Abs. 1 Satz 2-3 HGB (bzw. § 315 Abs. 2 Satz 2-3 HGB) unter Bezugnahme auf die im Abschluss ausgewiesenen Beträge und Angaben zu stützen durch eine Analyse des Geschäftsverlaufs und der wirtschaftlichen Lage anhand der bedeutsamsten finanziellen Leistungsindikatoren. Hierbei handelt es sich um Kennzahlen, die auch für die Abschlussanalyse verwendet werden, wie z. B. Liquiditätsgrade oder Kapitalstruktur. Diese Kennzahlen sind zu erläutern und zudem ist auch ein Zusammenhang zwischen den Kennzahlen und den Beträgen und Angaben aus dem Abschluss herzustellen. Große Kapitalgesellschaften und Konzerne haben darüber hinaus nach § 289 Abs. 3 HGB bzw. § 315 Abs. 3 HGB in die Analyse nicht-finanzielle Leistungsindikatoren (z. B. Humankapital, Kundenstamm etc.) in die (Konzern-)Lageberichterstattung einzubeziehen, sofern diese Analyse für die Adressaten wesentlich ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Wirtschaftsbericht im weiteren Sinn umfasst nach Wortlaut des Gesetzes aus § 289 Abs. 1 Satz 4 (bzw. § 315 Abs. 1 Satz 4 HGB) eine Prognose-, Chancen- und Risikoberichterstattung. Im Rahmen der Prognoseberichterstattung haben die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens ihre Erwartungen im Hinblick auf die künftige Geschäftsentwicklung zu erläutern und zu beurteilen. Anknüpfungspunkte stellen hierzu jene Sachverhalte aus dem Wirtschafsbericht im engeren Sinn dar, welche im Rahmen der Prognoseberichterstattung nunmehr zukunftsorientiert zu betrachten sind. Demgegenüber sind im Rahmen der Chancenberichterstattung jene Chancen zu erläutern und beurteilen, welche sich im wesentlichen Umfang positiv auf die voraussichtliche Geschäftsentwicklung des Unternehmens auswirken können. Diese Ausführungen stehen in einem engen Zusammenhang mit der Prognose zur künftigen Lage des Unternehmens sowie zu den finanziellen und nichtfinanziellen Leistungsindikatoren. Schließlich ist es Aufgabe der Risikoberichterstattung den Rechnungslegungsadressaten Informationen darüber zu vermitteln, mit welchen Risiken die künftige Geschäftsentwicklung des Unternehmens verbunden ist. Berichtspflichtig sind hierbei bestandsgefährdende Risiken sowie jene mit wesentlichem Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Lagebericht ist auch einzugehen auf:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. die Risikomanagementziele und -methoden der Gesellschaft einschließlich ihrer Methoden zur Absicherung aller wichtigen Arten von Transaktionen, die im Rahmen der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften erfasst werden, sowie die Preisänderungs-, Ausfall- und Liquiditätsrisiken sowie die Risiken aus Zahlungsstromschwankungen, denen die Gesellschaft ausgesetzt ist, jeweils in Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten durch die Gesellschaft und sofern dies für die Beurteilung der Lage oder der voraussichtlichen Entwicklung von Belang ist;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. den Bereich Forschung und Entwicklung;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. bestehende Zweigniederlassungen der Gesellschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Des Weiteren kommen für bestimmte kapitalmarktorientierte Unternehmen noch die in der Definition genannten und seit 2017 unter anderem von der [[CSR-Richtlinie]] beeinflussten Bestandteile hinzu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bertram/Brinkmann/Kessler/Müller (Hrsg.): Haufe HGB Bilanz Kommentar, 10. Aufl., Freiburg 2019.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Müller/Stute/Withus (Hrsg.): Handbuch Lagebericht - Kommentar von § 289 und § 315 HGB, DRS 20 und IFRS Management Commentary, Berlin 2013.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Stute: Lagebericht und Konzernlagebericht. Grundlagen und Darstellung, IBP 13, Berlin 2010.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Tesch/Wißmann: Lageberichterstattung, 2. Aufl., Weinheim 2009.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Erstellender Autor ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dr. Ismail Ergün&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[http://www.hsu-hh.de/abwl/ www.hsu-hh.de/abwl]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Externes Rechnungswesen/Accounting]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Smueller</name></author>
		
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.controlling-wiki.com/de/index.php?title=Zeitwert&amp;diff=12822</id>
		<title>Zeitwert</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.controlling-wiki.com/de/index.php?title=Zeitwert&amp;diff=12822"/>
		<updated>2020-06-17T10:54:53Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Smueller: /* Literatur */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;''Prüfsiegel gültig bis 2020''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im betriebswirtschaftlichen Sprachgebrauch wird jeder aus der aktuellen Preis- und Marktsituation ermittelte Wert eines Vermögensgegenstands oder einer Schuld als Zeitwert bezeichnet. In den handels- und steuerrechtlichen Normen zum Jahresabschluss ist der Begriff des Zeitwertes nicht definiert. Trotzdem kennt das Handelsrecht Wertbegriffe, die als Zeitwerte einzuordnen sind und gegenwartsbezogene Wertansätze darstellen (z.B. Börsen- oder Marktpreis, beizulegender Wert).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Steuerrechtlich ist der wichtigste Zeitwert  der gemeine Wert. Er wird nach dem Bewertungsgesetz „durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsguts bei einer Veräußerung zu erzielen wäre“. Ebenso kann der „Teilwert“ als Zeitwert eingeordnet werden. Auch in den IFRS spielen Zeitwerte (engl. insbesondere [[fair value]]) als Ergänzung zu historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eine bedeutende Rolle. Hier werden die Begriffe Tageswert, Veräußerungswert und Barwert unterschieden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zentrale regelnde Noremn sind: § 253 HGB, § 340e Abs. 3 HGB, § 9 BewG, § 6 EStG, IFRS 13.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 10. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2019.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Ersteinstellender Autor ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Externes Rechnungswesen/Accounting]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Smueller</name></author>
		
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.controlling-wiki.com/de/index.php?title=Verbindlichkeiten&amp;diff=12821</id>
		<title>Verbindlichkeiten</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.controlling-wiki.com/de/index.php?title=Verbindlichkeiten&amp;diff=12821"/>
		<updated>2020-06-17T10:52:08Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Smueller: /* Literatur */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;''Prüfsiegel gültig bis 2020''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Verbindlichkeiten gehören zum Fremdkapital eines Unternehmens. Sie dienen der langfristigen oder kurzfristigen Finanzierung von Vermögensgegenständen oder Wirtschaftsgütern. Langfristig werden in der Regel Vermögensgegenstände oder Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, kurzfristig Vermögensgegenstände oder Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens finanziert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Verbindlichkeit ist eine Verpflichtung des Kaufmanns gegenüber einem Dritten, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-	erzwingbar ist,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-	sich auf eine dem Inhalt und der Höhe nach bestimmte Leistung richtet und&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-	eine wirtschaftliche Belastung darstellt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Während Verbindlichkeiten hinsichtlich Höhe und Erfüllungszeitpunkt als sicher gelten, werden ungewisse Verbindlichkeiten in den Rückstellungen ausgewiesen. Beide zusammen ergeben die Schulden des Unternehmens. (§ 253 Abs.1 Satz 2 HGB und § 266 Abs. 3 C HGB)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 10. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2019.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Ersteinstellender Autor ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Externes Rechnungswesen/Accounting]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Smueller</name></author>
		
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.controlling-wiki.com/de/index.php?title=Vorratsverm%C3%B6gen&amp;diff=12820</id>
		<title>Vorratsvermögen</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.controlling-wiki.com/de/index.php?title=Vorratsverm%C3%B6gen&amp;diff=12820"/>
		<updated>2020-06-17T10:51:41Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Smueller: /* Literatur */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;''Prüfsiegel gültig bis 2020''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vorräte bzw. Vorratsvermögen sind gesetzlich nicht definiert. Sie lassen sich nur aus dem Gesetzeszusammenhang – der die Vorräte in das Umlaufvermögen stellt – und im Umkehrschluss definieren. Das HGB besagt, dass „im Anlagevermögen nur die Gegenstände auszuweisen sind, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen&amp;quot;. Im Umkehrschluss folgt, dass dem Umlaufvermögen die Gegenstände zuzuordnen sind, die bestimmt sind, dem Betrieb nicht dauernd zu dienen. Zum Vorratsvermögen gehören alle Gegenstände, die im Rahmen des Betriebs verarbeitet, bearbeitet und/oder verkauft werden. Sie werden in der Bilanz untergliedert in: Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe; unfertige Erzeugnisse bzw. Leistungen; fertige Erzeugnisse und Waren sowie geleistete Anzahlungen. Bewertungsmaßstäbe des Handelsrechts sind – bei Geltung des Niederstwertprinzips – die Anschaffungs- und die Herstellungskosten  sowie der beizulegende Zeitwert. Letzterer wird im Steuerrecht durch den Teilwert ersetzt. Gemäß IFRS sind Vorräte mit dem niedrigeren Wert aus Anschaffungs- oder Herstellungskosten und Nettoveräußerungswert zu bewerten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 247 Abs. 2 HGB, § 253 Abs. 4 HGB, § 266 Abs. 2 HGB, IAS 2.9, § 6 Abs. 1 Nr. 2 EstG und R 6.8 EStR&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 10. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2019.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Federmann/Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Ersteinstellender Autor ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Externes Rechnungswesen/Accounting]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Smueller</name></author>
		
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.controlling-wiki.com/de/index.php?title=Wirtschaftsgut&amp;diff=12819</id>
		<title>Wirtschaftsgut</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.controlling-wiki.com/de/index.php?title=Wirtschaftsgut&amp;diff=12819"/>
		<updated>2020-06-17T10:50:40Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Smueller: /* Literatur */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;''Prüfsiegel gültig bis 2020''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Begriff des Vermögens ist nicht allgemeingültig definiert, in der Betriebswirtschaftslehre wird er aber als Gesamtheit von wirtschaftlichen Gütern, die zu einem Betrieb gehören, interpretiert. Diese Zugehörigkeit zu einem Betrieb ist daran gebunden, dass der Betrieb über sie verfügen kann, wobei zwischen freier Verfügungsmacht und betriebsfunktioneller Verfügungsmacht unterschieden wird. Für das Vorliegen des ebenfalls gesetzlich nicht definierten Begriffs der Schuld werden folgende wesentlichen Merkmale gefordert: Vorliegen einer wirtschaftlichen Belastung, Vorhandensein einer Leistungsverpflichtung, Quantifizierbarkeit der Leistung sowie eine selbstständige Bewertbarkeit. Einkommensteuerlich sollen dem die positiven und negativen Wirtschaftsgüter entsprechen (Konvergenzprinzip). Nach IFRS bestimmt das Rahmenkonzept (Framework), ob ein Vermögenswert (asset) bzw. eine Schuld (liability) im Jahresabschluss abgebildet wird. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 242 Abs. 1 HGB, § 246 Abs. 1 HGB, § 5 Abs. 1 EstG, H 4.2 (1) EStR&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 10. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2019.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Federmann/Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Ersteinstellender Autor ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Externes Rechnungswesen/Accounting]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Smueller</name></author>
		
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.controlling-wiki.com/de/index.php?title=Zahlungsunf%C3%A4higkeit&amp;diff=12818</id>
		<title>Zahlungsunfähigkeit</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.controlling-wiki.com/de/index.php?title=Zahlungsunf%C3%A4higkeit&amp;diff=12818"/>
		<updated>2020-06-17T10:49:19Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Smueller: /* Literatur */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;''Prüfsiegel gültig bis 2020''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Allgemeiner Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren ist die Zahlungsunfähigkeit. Sie liegt vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Das ist i.d.R. anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Beantragt der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach § 18 Abs. 2 InsO droht ein Schuldner  zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Für die Feststellung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit sind damit sowohl die vorhandenen liquiden Mittel und die vorhandenen fälligen Verbindlichkeiten als auch die zu erwartenden Einnahmen und die erwarteten (ggf. rechtlich noch nicht begründeten, aber voraussehbaren) Verbindlichkeiten zu berücksichtigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Federmann/Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Ersteinstellender Autor ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Externes Rechnungswesen/Accounting]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Smueller</name></author>
		
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.controlling-wiki.com/de/index.php?title=Umsatzsteuer&amp;diff=12817</id>
		<title>Umsatzsteuer</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.controlling-wiki.com/de/index.php?title=Umsatzsteuer&amp;diff=12817"/>
		<updated>2020-06-17T10:44:26Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Smueller: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;''Prüfsiegel gültig bis 2020''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Umsatzsteuer (USt) - in der Praxis auch als Mehrwertsteuer bezeichnet - greift in erheblichem Maße in das betriebliche Rechnungswesen ein. Das belegt schon ein Blick in die verschiedenen Kontenrahmen: Es existieren unterschiedliche Umsatzsteuer- und Vorsteuerkonten und daneben sind viele Finanzbuchhaltungskonten, die zur Buchung alltäglicher Geschäftsvorfälle dienen, mit einer Funktion ausgestattet, die die bei den jeweiligen Geschäftsvorgängen notwendigen Umsatzsteuerbuchungen automatisch vornehmen (Umsatzsteuerautomatik). Das soll helfen, den Umgang mit dieser Steuerart in der betrieblichen Praxis zu erleichtern. Während andere Steuern in zeitlich größeren Abständen oder zu bestimmten Anlässen Buchungen auslösen, haftet die Umsatzsteuer an dem täglichen Massengeschäft und führt so zu einer ganz erheblichen Arbeitsbelastung für das Rechnungswesen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Steuersätze betragen aktuell (17.6.2020) in Deutschland 19% als Regelsteuersatz und 7% als ermäßigter Satz (z.B. für Lebensmittel, Bücher), die im Rahmen der Maßnahmen zur Ankurbelung der Wirtschafts nach den Maßnahmen zu Corona-Pandemie-Bekämpfung für den Zeitraum 1.7. bis 31.12.2020 auf 16% bzw. 5% temporär gesenkt werden. Teilweise gibt es auch Befreiungen, wie z.B. innergemeinschaftliche Leistungen (in andere Länder der Europäischen Union).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Ersteinstellender Autor ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Externes Rechnungswesen/Accounting]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Smueller</name></author>
		
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.controlling-wiki.com/de/index.php?title=Zinsaufwendungen&amp;diff=12816</id>
		<title>Zinsaufwendungen</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.controlling-wiki.com/de/index.php?title=Zinsaufwendungen&amp;diff=12816"/>
		<updated>2020-06-17T10:41:22Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Smueller: /* Literatur */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;''Prüfsiegel gültig bis 2020''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zinsaufwendungen sind betrieblich bedingter Wertverzehr als Entgelt für die Überlassung von Kapital. Handelsrechtlich kommt ihre Erfassung als Aufwand dann in Betracht, wenn entweder ein Aktivierungsverbot besteht (z.B. aufgrund mangelnden sachlichen und/oder zeitlichen Bezugs) oder das gesetzlich eingeräumte Aktivierungswahlrecht nicht ausgeübt wurde. Steuerrechtlich sind Zinsen als Betriebsausgaben grundsätzlich sofort abziehbar, wenn sie betrieblich veranlasst sind. Dazu müssen sie auf Schulden beruhen, die zum Betriebsvermögen gehören. Der Abzug als Betriebsausgaben ist allerdings dreifach eingeschränkt: Zinsen sind dann nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn es sich um Überentnahmen handelt. Außerdem können Zinsen auf hinterzogene Steuern nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Schließlich schränkt die Zinsschranke den Abzug von Zinsaufwendungen als Betriebsausgaben unter bestimmten Voraussetzungen ein. Besondere Regeln für die Behandlung von Zinsaufwendungen bestehen in den IFRS insbesondere für sog. qualifizierte Vermögenswerte. Zudem bedingt die Bilanzierung längerfristiger Rückstellungen in allen drei Rechnungslegungssystemen die Berücksichtigung von Zinseffekten, die etwa nach § 277 Abs. 5 HGB gesondert anzugeben sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zentrale regelnde Normen sind § 255 Abs. 3 HGB, § 275 HGB, § 277 HGB, § 4h EStG, § 5 EStG, § 8a KStG und IAS 23.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 10. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2019.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Federmann/Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Ersteinstellender Autor ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Externes Rechnungswesen/Accounting]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Smueller</name></author>
		
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.controlling-wiki.com/de/index.php?title=Zuschreibungen&amp;diff=12815</id>
		<title>Zuschreibungen</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.controlling-wiki.com/de/index.php?title=Zuschreibungen&amp;diff=12815"/>
		<updated>2020-06-17T10:40:44Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Smueller: /* Literatur */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;''Prüfsiegel gültig bis 2020''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zuschreibungen stellen Erhöhungen des Buchwerts eines Bilanzierungsgegenstands dar und betreffen insbesondere die Erfassung von zeitlich bedingten Werterhöhungen in Folgejahren. Es gibt drei Zuschreibungsanlässe: Zuschreibung aufgrund eines gesetzlich kodifizierten Wertaufholungsgebots, zwangsweise Zuschreibung im Rahmen einer Bilanzberichtigung sowie Zuschreibung aufgrund eines höheren beizulegenden Zeitwerts. Bei Letzterem gilt als Ausnahme lediglich ein derivativer Geschäfts- oder Firmenwert, der generell nicht wieder zugeschrieben werden darf. Muss eine Zuschreibung vorgenommen werden, stellt sich die Frage der Zuschreibungstechnik: In sachlicher Hinsicht geht es um den Umfang, das Bestehen von Obergrenzen und die Zulässigkeit von Zwischenwerten. In zeitlicher Hinsicht ist zu klären, in welchem Jahresabschluss eine Zuschreibung zu berücksichtigen ist und ob die Wertaufholung auf mehrere Geschäftsjahre verteilt werden kann. Nach IFRS besteht –  unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens und steuerrechtlichen Sonderregelungen – i.d.R. ein Wertaufholungsgebot, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 253 Abs. 5 HGB, § 268 Abs. 2 HGB, Art. 67 Abs. 4 EGHGB sowie IAS 36, IFRS 3&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 10. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2019.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Autor ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Externes Rechnungswesen/Accounting]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Smueller</name></author>
		
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.controlling-wiki.com/de/index.php?title=Zwischenberichterstattung&amp;diff=12814</id>
		<title>Zwischenberichterstattung</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.controlling-wiki.com/de/index.php?title=Zwischenberichterstattung&amp;diff=12814"/>
		<updated>2020-06-17T10:40:11Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Smueller: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;''Prüfsiegel gültig bis 2020''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Zwischenberichterstattung ist ein pflichtgemäßes eigenständiges Instrument der Rechnungslegung für Inlandsemittenten von Aktien. Sie kann aufgrund gesetzlicher, gesellschaftsvertraglicher Verpflichtung oder auch freiwillig erfolgen. Innerhalb der Zwischenberichterstattung werden von einem Unternehmen über eine kürzere Periode als dem Geschäftsjahr an die jeweiligen Adressaten quantitative und qualitative Informationen in unterschiedlichem Umfang mitgeteilt. Die zentrale Problemstellung im Rahmen der Aufstellung eines Zwischenabschlusses für die Zwischenberichterstattung stellt die unterjährige Erfolgsabgrenzung dar. Hierfür gibt es im Wesentlichen drei Grundkonzeptionen: den integrativen, den eigenständigen sowie den zwischen den beiden ersteren vermittelnden kombinierten Ansatz. IAS 34 regelt die Zwischenberichterstattung für Rechnungslegende nach IFRS und berücksichtigt die nationalen Eigenheiten der verschiedenen Länder hinsichtlich der Häufigkeit der Berichterstattung und der Veröffentlichungsfristen. &lt;br /&gt;
Nach dem Wertpapierhandelsgesetz ist aktuell lediglich Halbjahresfinanzberichte zu erstellen. Die Zwischenmitteilungen (Quartalsberichte) sind lediglich noch auf Basis von Börsenzulassungsverordnungen notwendig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zentrale regelnde Normen sind § 115 WpHG, IAS 34 und DRS 16.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 10. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2019.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Federmann/Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Tesch: IFRS: Zwischenbericht, IBP 14, Berlin 2009.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Autor ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Externes Rechnungswesen/Accounting]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Smueller</name></author>
		
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.controlling-wiki.com/de/index.php?title=Herstellungskosten&amp;diff=12813</id>
		<title>Herstellungskosten</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.controlling-wiki.com/de/index.php?title=Herstellungskosten&amp;diff=12813"/>
		<updated>2020-06-17T10:38:16Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Smueller: /* Literatur */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;''Prüfsiegel gültig bis 2020''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Dieser handelsrechtliche Begriff der Herstellungskosten gilt auch für die Steuerbilanz. Durch das BilMoG wurde der Umfang der Aufwendungen, die handelsrechtlich zu den Herstellungskosten gehören, wesentlich geändert. Für Material- und Fertigungsgemeinkosten sowie Abschreibungen des Anlagevermögens, die durch die Fertigung veranlasst sind, besteht (wie schon bisher für die Steuerbilanz) ein Aktivierungsgebot. Das Aktivierungswahlrecht hierfür ist entfallen. Die Wertuntergrenze für Herstellungskosten im Handels- und Steuerrecht stimmt überein. Wahlweise einbezogen werden können aber nur nach dem HGB auch Entwicklungskosten. Verboten sind Vertriebs- und Forschungskosten. (§ 255 Abs.2, 2a und 3 HGB)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 10. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2019.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Blianzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Ersteinstellender Autor ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Externes Rechnungswesen/Accounting]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Smueller</name></author>
		
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.controlling-wiki.com/de/index.php?title=Diversit%C3%A4tskonzept&amp;diff=12812</id>
		<title>Diversitätskonzept</title>
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		<updated>2020-06-17T10:37:25Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Smueller: /* Inhalt */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;''Prüfsiegel gültig bis 2020''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Zusammenfassung == &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der europäische Richtliniengeber hat insb. auf das gesunkene Vertrauen des Kapitalmarkts in die Publizitätsqualität von Unternehmen des öffentlichen Interesses (Public Interest Entities – PIEs) reagiert. Konkret wird neben der Vergrößerung des Umfangs der Pflichtpublizität durch eine [[nichtfinanzielle Erklärung]] zu Nachhaltigkeitsaspekten auch eine Ausweitung der Corporate Governance-Berichterstattung zur Diversitätspolitik vorgenommen, die der deutsche Gesetzgeber mit dem CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz ab dem Geschäftsjahr 2017 in das HGB umgesetzt hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Verpflichtete Unternehmen ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pflichtangabe ist notwendig für börsennotierte Aktiengesellschaften, KGaA und SE i.S.d. § 289f Abs. 1 HGB, die jedoch zusätzlich als große Kapitalgesellschaften aufgrund von § 267 Abs. 1 und Abs. 4 bis 5 HGB klassifiziert sein müssen (289f Abs. 2 Nr. 6 HGB). Insgesamt sind in Deutschland damit nach Schätzungen der Bundesregierung 326 Unternehmen von der Abgabepflicht ab dem Geschäftsjahr 2017 betroffen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Inhalt ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit § 289f Abs. 2 Nr. 6 HGB sieht der Gesetzgeber auf Grundlage der Richtlinie eine Beschreibung des Diversitätskonzepts der Gesellschaft für deren Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane in Bezug auf Aspekte wie etwa Alter, Geschlecht sowie Bildungs- und Berufshintergrund nebst Erläuterung der Ziele dieses Diversitätskonzepts sowie der Art und Weise der Umsetzung und dessen Ergebnisse im Berichtszeitraum vor. &lt;br /&gt;
Die Pflicht zur Beschreibung des Diversitätskonzepts bleibt dabei ohne konkrete Festlegung anzugebender Kriterien. Analog zur nichtfinanziellen Erklärung ist bei fehlendem Konzept eine erläuternde Negativerklärung abzugeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Überschneidung mit bestehenden Angabepflichten == &lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Für die Beschreibung des Diversitätskonzepts betreffend die Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane liegt seit der Einführung des Gesetzes für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männer an Führungspositionen  nebst der korrespondierenden Änderung des Handelsgesetzbuches zumindest teilweise bereits ein Äquivalent vor. Gemäß § 289f Abs. 2 Nr. 4 HGB sind in die Erklärung entsprechend stets Angaben betreffend die Festlegung der Zielgröße für den Frauenanteil in den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands sowie betreffend die Festlegung der Zielgröße für den Frauenanteil im Aufsichtsrat und im Vorstand aufzunehmen. Darüber hinaus ist anzugeben, ob die festgelegten Zielgrößen während des Bezugszeitraums erreicht wurden, und wenn nicht, warum. Gemäß § 289f Abs. 2 Nr. 5 HGB ist in die Erklärung zur Unternehmensführung bei börsennotierten AG und SE, für die die zwingende Frauenquote von 30% gilt, die Angabe zu implementieren, ob die Gesellschaft bei der Besetzung des Aufsichtsrats mit Frauen und Männern jeweils Mindestanteile im Bezugszeitraum eingehalten hat, und wenn nicht, weshalb. Über die §§ 289 Abs. 3 und 315 Abs. 3 HGB ist zudem unter Umständen auch im Zuge der Berichterstattung über Arbeitnehmerbelange oder die gesellschaftliche Reputation auf Aspekte der Diversität einzugehen. Die derzeit im deutschen Handels- und Gesellschaftsrecht verankerten Angabepflichten beschränken sich in diesem Bereich jedoch auf Diversitätsfragen mit Geschlechtsbezug.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literaturhinweise ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst vom 24. April 2015. Bundesgesetzblatt I 2015 17, S. 642&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz vom 11. April 2017. Bundesgesetzblatt I 2017, S. 802&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kreipl, M./Müller, S.: Ausweitung der Pflichtpublizität um eine Nichtfinanzielle Erklärung – RegE zur Umsetzung der CSR-Richtline –, in: Der Betrieb 2016, S. 2425.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Ersteinstellender Autor ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Prof. Dr. Stefan Müller&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[mailto:smueller@hsu-hh.de]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[http://www.hsu-hh.de/abwl/ Universität der Bundeswehr Hamburg, Institut für Betriebswirtschaftliche Steuerlehre - Professur für Allgemeine Betriebswirtschaftslehre]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Smueller</name></author>
		
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.controlling-wiki.com/de/index.php?title=Wirtschaftsjahr&amp;diff=12811</id>
		<title>Wirtschaftsjahr</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.controlling-wiki.com/de/index.php?title=Wirtschaftsjahr&amp;diff=12811"/>
		<updated>2020-06-17T10:35:54Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Smueller: /* Literatur */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;''Prüfsiegel gültig bis 2020''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Geschäftsjahr ist aus handelsrechtlicher Sicht der Zeitraum, der zwischen zwei Bilanzstichtagen liegt, auf den sich der Jahresabschluss bezieht. Es ist somit die vom Kaufmann festgesetzte Rechnungsperiode, d.h. der Zeitraum, für den ein Jahresabschluss aufzustellen ist. Wirtschaftsjahr ist aus steuerlicher Sicht der Zeitraum, für den ein Gewinn ermittelt wird. Der Gewinnermittlungszeitraum ist die Zeitspanne, für die die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit ermittelt werden. Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbetreibenden ist der Gewinnermittlungszeitraum das Wirtschaftsjahr. Das Wirtschaftsjahr kann sowohl dem Kalenderjahr entsprechen (kalendarisches Wirtschaftsjahr), als auch in der zeitlichen Lage von ihm abweichen (abweichendes Wirtschaftsjahr), umfasst i.d.R aber einen Zwölfmonatszeitraum. Ein ausnahmsweise (z.B. bei Gründung, Beendigung  oder Umstellung) entstehender kürzerer Zeitraum heißt Rumpf-Geschäftsjahr bzw. Rumpf-Wirtschaftsjahr. Ein Zeitraum über 12 Monate ist unzulässig. Die IFRS regeln dies analog im IAS 1.36, so dass auch nach den IFRS ein Geschäftsjahr grundsätzlich 12 Monate umfasst. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zentrale regelnde Normen: § 240 HGB, § 4a EStG, § 7 KStG und IAS 1&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 10. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2019.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Ersteinstellender Autor ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Externes Rechnungswesen/Accounting]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Smueller</name></author>
		
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.controlling-wiki.com/de/index.php?title=R%C3%BCcklagen&amp;diff=12810</id>
		<title>Rücklagen</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.controlling-wiki.com/de/index.php?title=R%C3%BCcklagen&amp;diff=12810"/>
		<updated>2020-06-17T10:35:17Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Smueller: /* Literatur */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;''Prüfsiegel gültig bis 2020''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Betriebswirtschaftlich ist zwischen offenen Rücklagen und stillen  Rücklagen zu unterscheiden. Quellen offener  Rücklagen sind einbehaltene Gewinne (Gewinnrücklagen = capital surplus) oder Einlagen von Gesellschaftern bzw. Dritten für Gesellschafter (Kapitalrücklagen = capital surplus) (§ 272 HGB). Im Gegensatz hierzu sind stille Rücklagen – auch [[stille Reserve]] genannt – aus dem Jahresabschluss nicht erkennbar. Sie entstehen z. B. durch (zulässige) Unterbewertung von Aktiva oder (zulässige) Überbewertung von Passiva. Rücklagen sind im HGB unter Gliederungspunkt „A II. und III. auszuweisen. Steuerrechtliche Bewertungsvorbehalte, wie etwa die Reinvestitionsrücklage nach § 6b Abs. 3 EStG, Rücklagen für Ersatzbeschaffung nach R 6.6 EStR oder die Konfusionsrücklage nach § 6 UmwStG sind trotz Aufhebung der umgekehrten Maßgeblichkeit nach § 5 Abs. 1 EStG im Steuerabschluss weiterhin zulässig. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach IFRS und im HGB-[[Konzernabschluss]] ist die Entwicklung der Rücklagen im [[Eigenkapitalspiegel]] darzustellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 10. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2019.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Blianzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Ersteinstellender Autor ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Externes Rechnungswesen/Accounting]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Smueller</name></author>
		
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.controlling-wiki.com/de/index.php?title=Umlaufverm%C3%B6gen&amp;diff=12809</id>
		<title>Umlaufvermögen</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.controlling-wiki.com/de/index.php?title=Umlaufverm%C3%B6gen&amp;diff=12809"/>
		<updated>2020-06-17T10:34:19Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Smueller: /* Literatur */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;''Prüfsiegel gültig bis 2020''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Gesetzgeber hat Umlaufvermögen in  Handelsrecht und Steuerrecht nicht definiert. Umlaufvermögen wird nach herrschender Meinung im Umkehrschluss aus dem Anlagevermögen definiert: das Umlaufvermögen erfasst alle Gegenstände, die nicht dazu bestimmt sind, dem Geschäftsbetrieb dauernd zu dienen, sondern zur Veräußerung, Verarbeitung oder zum Verbrauch vorgesehen sind. Die handelsrechtliche Begriffsbestimmung ist auch für die Steuerbilanz maßgebend. &lt;br /&gt;
Die Abgrenzung des Umlaufvermögens vom Anlagevermögen ist wichtig:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
•	für beide gelten verschiedene Bewertungsvorschriften,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
•	die Ergebnisse einer finanz- oder liquiditätsorientierten Bilanzanalyse werden entscheidend von den beiden Größen beeinflusst, &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
•	in der Steuerbilanz  werden Sonderabschreibungen, Investitionszulagen und steuerfreie Rücklagen meist nur für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gewährt, und&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
•	Gewinne aus der Veräußerung von Umlaufvermögen bei einer Betriebsaufgabe rechnen u. U. nicht zum steuerbegünstigten Veräußerungsgewinn.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(§ 253 Abs.1 Satz 2 HGB)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 10. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2019.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Ersteinsteller Autor ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie: Externes Rechnungswesen/Accounting]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Smueller</name></author>
		
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.controlling-wiki.com/de/index.php?title=Steuern_in_der_Rechnungslegung&amp;diff=12808</id>
		<title>Steuern in der Rechnungslegung</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.controlling-wiki.com/de/index.php?title=Steuern_in_der_Rechnungslegung&amp;diff=12808"/>
		<updated>2020-06-17T10:32:30Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Smueller: /* Literatur */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;''Prüfsiegel gültig bis 2020''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Inwieweit eine Abbildung von Steuern im Jahresabschluss nach HGB vorzunehmen ist, folgt einem mehrstufigen Prüfschema. Auf der ersten Stufe der Prüfung muss zunächst geprüft werden, ob Steuern dem Grunde nach vorliegen (Steuern in sachlicher Hinsicht). Steuern sind hier zum einen von steuerlichen Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 AO) sowie von Gebühren und Beiträgen abzugrenzen. Auf der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob das Unternehmen die Steuern in persönlicher Hinsicht als Zahlungspflichtiger schuldet. Auf der dritten Stufe ist zu differenzieren, ob die Steuern auch in zeitlicher Hinsicht in einem bestimmten Jahresabschluss zu erfassen sind. Auf der vierten Stufe ist abschließend zu klären, wo die Steuern, die das Unternehmen als Zahlungspflichtiger zu entrichten hat, auszuweisen sind. Zu den aus Sicht der Rechnungslegung zentralen Steuerarten zählen dabei Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer sowie spezielle Verbrauch- und Aufwandsteuern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 10. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2019.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Blianzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Autor ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Externes Rechnungswesen/Accounting]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Smueller</name></author>
		
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.controlling-wiki.com/de/index.php?title=Segmentberichterstattung&amp;diff=12807</id>
		<title>Segmentberichterstattung</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.controlling-wiki.com/de/index.php?title=Segmentberichterstattung&amp;diff=12807"/>
		<updated>2020-06-17T10:30:12Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Smueller: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;''Prüfsiegel gültig bis 2020''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gerade in diversifizierten Unternehmen, vor allem aber Konzernen, spiegeln die Daten von Bilanz, GuV, [[Kapitalflussrechnung]] und [[Eigenkapitalspiegel]] ausschließlich aggregierte Informationen über die gesamten Unternehmens- bzw. Konzernaktivitäten wider. Damit können insbesondere gegenläufige operative Entwicklungen in den Segmenten ver- bzw. überdeckt werden. Die Segmentberichterstattung dient entsprechend der Bereitstellung disaggregierter Segmentinformationen. Sie ist von kapitalmarktorientierten Unternehmen pflichtgemäß im [[Konzernabschluss]] bzw. im alleinigen Einzelabschluss zu erstellen, wobei IFRS 8 zu beachten ist. Nach § 297 HGB besteht für HGB-Konzernabschlüsse ein Wahlrecht zur Erstellung einer Segmentberichterstattung, wobei DRS 3 relevant ist, der durch den bereits verabschiedeten DRS 28 pflichtgemäß ab 2021 ersetzt wird. Die Bereitstellung von disaggregierten Informationen soll dem Jahresabschlussadressaten insbesondere helfen, die Ertragskraft besser zu verstehen, die unterschiedlichen Risiken und Chancen (siehe auch [[Risikomanagement]]) besser einzuschätzen und damit die berichtende Einheit als Ganzes hinsichtlich ihrer Fähigkeit zur Generierung künftiger Erträge und Cashflows (siehe [[Cash_Flow-Statement_/_Kapitalflussrechnung]]) fundierter beurteilen zu können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 10. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2019.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Blianzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Ersteinstellender Autor ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Externes Rechnungswesen/Accounting]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Smueller</name></author>
		
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.controlling-wiki.com/de/index.php?title=Inventur&amp;diff=12806</id>
		<title>Inventur</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.controlling-wiki.com/de/index.php?title=Inventur&amp;diff=12806"/>
		<updated>2020-06-17T10:27:55Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Smueller: /* Literatur */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;''Prüfsiegel gültig bis 2020''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Inventur wird die Tätigkeit der körperlichen oder sonstigen (z.B. buchmäßigen) Bestandsaufnahme aller Vermögensgegenstände und Schulden bezeichnet. Die Aktivitäten bestehen aus Zählen, Messen, Wiegen, Schätzen oder sonstigen Sachverhaltsermittlungen. Ob bei der Inventur die Wertfindung für die einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden zu erfolgen hat, ist strittig, da gem. § 240 Abs. 1 Hs. 2 HGB der Kaufmann bei der Aufstellung des [[Inventar]]s &amp;quot;den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden anzugeben&amp;quot; hat. Bei der Inventur hat der Kaufmann gem. § 240 Abs. 1 Hs. 1 HGB seine Vermögensgegenstände und Schulden genau zu verzeichnen, und im zweiten Schritt sind im Inventar die Vermögensgegenstände und Schulden mit einem Wert zu belegen.&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 10. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2019.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Ersteinstellender Autor ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Externes Rechnungswesen/Accounting]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Smueller</name></author>
		
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.controlling-wiki.com/de/index.php?title=R%C3%BCckstellungen&amp;diff=12805</id>
		<title>Rückstellungen</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.controlling-wiki.com/de/index.php?title=R%C3%BCckstellungen&amp;diff=12805"/>
		<updated>2020-06-17T10:27:11Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Smueller: /* Literatur */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;''Prüfsiegel gültig bis 2020''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rückstellungen sind künftige Ausgaben, die abgelaufene Wirtschaftsjahre betreffen, aber der Höhe nach – ausnahmsweise nach dem Grunde (s. z. B. Garantierückstellung) – am Bilanzstichtag nicht bekannt sind. Sie sind Ergänzungen der Verbindlichkeiten. Genau bestimmbare Schulden dürfen nicht als Rückstellungen, sondern müssen als Verbindlichkeiten ausgewiesen werden. Mit einer Inanspruchnahme muss zu rechnen sein. Die Rückstellungen dienen der periodengerechten Erfolgsabgrenzung. Ausgaben, die später erfolgen werden, wirtschaftlich aber das abgelaufene Wirtschaftsjahr betreffen, sollen im Interesse einer zutreffenden Aufwandsverteilung das abgelaufene Wirtschaftsjahr belasten. Rückstellungen werden handels- und steuerrechtlich sowie nach IFRS auf der Passivseite der Bilanz gezeigt; steuerrechtlich setzt die Bildung einer Rückstellung eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG voraus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsnormen: § 249 HGB, § 253 HGB, IAS 37&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 10. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2019.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Blianzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Ersteinstellender Autor ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Externes Rechnungswesen/Accounting]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Smueller</name></author>
		
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.controlling-wiki.com/de/index.php?title=Entnahmen&amp;diff=12804</id>
		<title>Entnahmen</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.controlling-wiki.com/de/index.php?title=Entnahmen&amp;diff=12804"/>
		<updated>2020-06-17T10:25:07Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Smueller: /* Literatur */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;''Prüfsiegel gültig bis 2020''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entnahmen sind (insbesondere bei Personenunternehmen und steuerrechtlich) durch nicht betriebliche Anlässe bewirkte Minderungen des Betriebsvermögens. Entnahmen werden getätigt, um nicht mehr im Betriebsvermögen benötigte Wirtschaftsgüter in das Privatvermögen zu überführen, anstatt sie zu veräußern, oder um einen außerbetrieblichen Mittelbedarf zu decken. Mangels betrieblicher Veranlassung dürfen Entnahmen das Betriebsergebnis nicht berühren.  Bei mit dem Teilwert zu bewertenden Entnahmen werden die stillen Reserven aufgedeckt und sind zu versteuern. Steuerrechtlich sind Entnahmen alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat. Durch die Entnahme wird ein Wirtschaftsgut aus dem betrieblichen in den privaten Bereich überführt (Sachentnahme) oder es kommt zu einer nicht betrieblich veranlassten Wertabgabe (Nutzungs- oder Leistungsentnahme). Auch handelsrechtlich spielen Entnahmen eine Rolle bei der Ergebnisverteilung. (§ 4 Abs. 1 Satz 2 EStG)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 10. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2019.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Autor ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Prof. Dr. Stefan Müller&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kontaktadresse: smueller@hsu-hh.de&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Homepage: [http://www.hsu-hh.de/abwl/ www.hsu-hh.de/abwl]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Externes Rechnungswesen/Accounting]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Smueller</name></author>
		
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.controlling-wiki.com/de/index.php?title=Genossenschaft&amp;diff=12803</id>
		<title>Genossenschaft</title>
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		<updated>2020-06-17T10:22:01Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Smueller: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;''Prüfsiegel gültig bis 07.01.2020''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Genossenschaft ist ein gesellschaftsrechtlicher Zusammenschluss von mindestens sieben Genossen unter den Grundprinzipien der Selbsthilfe, Selbstverwaltung und Selbstverantwortung, deren  Mitgliederzahl  nicht beschränkt ist. Eine eingetragene Genossenschaft ist eine eigene Rechtsform, die im Genossenschaftsgesetz geregelt ist und die sich von anderen Gesellschaften insbesondere durch ihren Förderauftrag unterscheidet. Dieser bestimmt den Zweck einer Genossenschaft als &amp;quot;Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs&amp;quot;. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 242 Abs. 1 Satz 1 HGB verpflichtet alle Kaufleute zur Aufstellung eines aus Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung bestehenden Jahresabschlusses. Nach § 336 Abs. 1 Satz 1 HGB haben Genossenschaften diesen um einen Anhang zu erweitern und darüber hinaus grundsätzlich auch einen Lagebericht zu erstellen. Inzwischen dürfen Genossenschaften auch als Kleinstgenossenschaften nach § 267a HGB die umfangreichen Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften nutzen.&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Federmann/Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Ersteinstellender Autor ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Externes Rechnungswesen/Accounting]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Smueller</name></author>
		
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.controlling-wiki.com/de/index.php?title=Anlagespiegel_/_Anlagegitter&amp;diff=12802</id>
		<title>Anlagespiegel / Anlagegitter</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.controlling-wiki.com/de/index.php?title=Anlagespiegel_/_Anlagegitter&amp;diff=12802"/>
		<updated>2020-06-17T10:19:55Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Smueller: /* Literatur */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;''Prüfsiegel gültig bis 2020''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens ist nach § 284 Abs. 3 HGB im Anhang darzustellen. Im Anlagespiegel sind, ausgehend von den gesamten Anschaffungs- und Herstellungskosten, die Zugänge, Abgänge, Umbuchungen und Zuschreibungen des Geschäftsjahres sowie analog aufgegliedert die Abschreibungen in ihrer gesamten Höhe aufzuführen. Darüber hinaus sind zu jeder Bilanzposition der Buchwert zum Ende des Geschäftsjahres sowie der entsprechende Vorjahreswert anzugeben. Der Zweck des Anlagespiegels besteht darin, das im Anlagevermögen gebundene Kapital, die Altersstruktur der Vermögensgegenstände und die Entwicklung der einzelnen Posten im abgelaufenen Geschäftsjahr darzulegen. Nach IFRS ist ein Anlagespiegel nicht explizit vorgeschrieben, es werden jedoch zum Teil entsprechende Angabepflichten verlangt, so dass i.d.R. auch in IFRS-Anhängen Anlagespiegel enthalten sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 10. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2019.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Ersteinstellender Autor ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Externes Rechnungswesen/Accounting]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Smueller</name></author>
		
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.controlling-wiki.com/de/index.php?title=Anzahlungen&amp;diff=12801</id>
		<title>Anzahlungen</title>
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		<updated>2020-06-17T10:19:15Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Smueller: /* Literatur */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;''Prüfsiegel gültig bis 2020''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Anzahlungen stellen Vorleistungen auf eine von dem anderen Vertragsteil zu erbringende Lieferung oder Leistung dar, d.h. Vorleistungen im Rahmen eines schwebenden Geschäfts. Um das zugrunde liegende schwebende Geschäft erfolgsneutral zu halten, sind geleistete Anzahlungen in der Bilanz zu aktivieren und erhaltene Anzahlungen zu passivieren. Soweit Anzahlungen unter den Posten des Anlagevermögens auszuweisen sind, ist deren Entwicklung in der Bilanz oder im Anhang darzustellen. Geleistete Anzahlungen sind mit ihren Anschaffungskosten (Nennbetrag), erhaltene Anzahlungen mit ihrem (u.U. abgezinsten) Erfüllungsbetrag (Rückzahlungsbetrag) zu bewerten. Besondere Probleme ergeben sich bei der Berücksichtigung der Umsatzsteuer auf Anzahlungen. Nach den IFRS sind die Anzahlungen ebenfalls im Vermögenswert- und Schuldbegriff enthalten, so dass diese ansatzpflichtig sind, wobei das Gliederungsgebot des IAS 1.60 keine Saldierung erlaubt. Zudem sind Anzahlungen ggf. aufzuzinsen, wenn damit ein Zinsvorteil einhergeht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zentrale regelnde Normen sind § 253 Abs.1 HGB, § 264 Abs. 2 HGB, § 268 Abs. 1 HGB, § 268 Abs. 5 HGB, § 5 Abs. 1  EStG, § 5 Abs. 5 EStG, § 13 Abs. 1 UStG sowie IAS 2, 18.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 10. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2019.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Ersteinstellender Autor ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Externes Rechnungswesen/Accounting]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Smueller</name></author>
		
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.controlling-wiki.com/de/index.php?title=Aufbewahrungspflichten&amp;diff=12800</id>
		<title>Aufbewahrungspflichten</title>
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		<updated>2020-06-17T10:18:13Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Smueller: /* Literatur */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;''Prüfsiegel gültig bis 2020''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kaufmann ist zu Aufzeichnungen verpflichtet, mit denen er seine Handelsgeschäfte sowie die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen hat. Die systematisch geordneten und aufbewahrten Unterlagen dienen der Nachprüfbarkeit und Beweissicherung der Rechnungslegung. Die Aufbewahrung muss auch vorangehende Perioden umfassen, da die Rechnungslegung im kaufmännischen Verkehr für eine Reihe von Jahren überprüfbar sein muss. Der Gesetzgeber hat im HGB für bestimmte, besonders wichtig erscheinende Unterlagen eine Maximalzeit von 10 Jahren vorgesehen. Da die Ertragsbesteuerung die Buchführung und den Jahresabschluss für Zwecke der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nutzt, stellt das Steuerrecht besondere Ansprüche an die Aufbewahrung. Der aufbewahrungspflichtige Personenkreis und auch der Umfang der aufbewahrungspflichtigen Unterlagen sind erweitert, in bestimmten Fällen kann es zu einer Ausdehnung der Aufbewahrungsfristen kommen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zentrale regelnde Normen sind § 257 HGB, § 238 HGB, § 147 AO, § 147a AO und § 148 AO&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 10. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2019.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Ersteinstellender Autor ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Externes Rechnungswesen/Accounting]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Smueller</name></author>
		
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.controlling-wiki.com/de/index.php?title=Forderungen&amp;diff=12799</id>
		<title>Forderungen</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.controlling-wiki.com/de/index.php?title=Forderungen&amp;diff=12799"/>
		<updated>2020-06-17T10:17:29Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Smueller: /* Literatur */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;''Prüfsiegel gültig bis 2020''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Forderung ist das Recht, von einem anderen aufgrund eines Schuldverhältnisses eine Leistung zu fordern. Das Schuldverhältnis kann entstanden sein durch:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
•	Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen einer bestimmten Gesetzesvorschrift, z.B. ungerechtfertigte Bereicherung, unerlaubte Handlung, Geschäftsführung ohne Auftrag.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
•	Vertrag, z.B. Kaufvertrag, Mietvertrag, Darlehensvertrag, Werkvertrag, Auftrag usw.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Forderungen können zum Anlagevermögen oder zum Umlaufvermögen gehören.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zum Anlagevermögen gehören die Ausleihungen. Sie werden in der Praxis meist Darlehensforderungen genannt. Sie werden unterteilt in&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
•	Ausleihungen an verbundene Unternehmen,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
•	Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, und&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
•	sonstige Ausleihungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zum Umlaufvermögen  gehören&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
•	Forderungen aus Lieferungen und Leistungen,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
•	Forderungen gegen verbundene Unternehmen,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
•	Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht und&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
•	sonstige Vermögensgegenstände.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 10. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2019.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Blianzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Ersteinstellender Autor ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Externes Rechnungswesen/Accounting]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Smueller</name></author>
		
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.controlling-wiki.com/de/index.php?title=Au%C3%9Ferbilanzielle_Korrekturen&amp;diff=12798</id>
		<title>Außerbilanzielle Korrekturen</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.controlling-wiki.com/de/index.php?title=Au%C3%9Ferbilanzielle_Korrekturen&amp;diff=12798"/>
		<updated>2020-06-17T10:16:23Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Smueller: /* Literatur */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;''Prüfsiegel gültig bis 2020''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Begriff außerbilanzielle Korrektur beschreibt eine Technik. Im Gegensatz zur bilanziellen Anpassung der Handelsbilanz an die Steuerbilanz zur Ermittlung des steuerlichen Jahresüberschusses erfolgen die weiteren (steuerlichen) außerbilanziellen Korrekturen außerhalb der doppelten Buchführung durch einfache Hinzurechnung oder Kürzung des durch Betriebsvermögensvergleich ermittelten steuerlichen Ergebnisses. Erst das um die Hinzurechnungen und Kürzungen, z.B. aus Investitionszulagen, Freistellungen nach DBA, nicht beschränkt abziehbaren Betriebsausgaben, korrigierte steuerliche Betriebsvermögensvergleichsergebnis bildet den steuerlichen Gewinn. Die steuerliche Gewinnermittlung erfolgt also zweistufig. Auf der ersten Stufe ist die Handelsbilanz an die Regeln des Bilanzsteuerrechts anzupassen. Auf der zweiten Stufe ist das Ergebnis der Steuerbilanz durch außerbilanzielle Hinzurechnungen und Kürzungen zu modifizieren, um zum steuerlichen Gewinn zu gelangen. Eine außerbilanzielle Korrektur führt zur Neutralisierung eines handelsrechtlichen Aufwandes/Ertrags oder es wird eine Betriebseinnahme/Betriebsausgabe außerhalb der doppelten Buchführung erfasst, die es nach Handelsbilanzrecht nicht gibt. (§ 4 Abs.1 EStG und §§ 9 und 10 KStG)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 10. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2019.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Ersteinstellender Autor ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Externes Rechnungswesen/Accounting]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Smueller</name></author>
		
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.controlling-wiki.com/de/index.php?title=Beteiligung&amp;diff=12797</id>
		<title>Beteiligung</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.controlling-wiki.com/de/index.php?title=Beteiligung&amp;diff=12797"/>
		<updated>2020-06-17T10:15:14Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Smueller: /* Literatur */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;''Prüfsiegel gültig bis 2020''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach § 271 Abs.1 Satz 1 HGB sind Beteiligungen Anteile an anderen Unternehmen, die bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu jenen Unternehmen zu dienen. § 271 Abs. 2 HGB enthält die Definition der verbundenen Unternehmen,       § 266 Abs. 2 HGB fordert, dass Anteile an letzteren getrennt von den Beteiligungen auszuweisen sind. Beteiligungen sind Anteilsrechte, die eine lockere Verbindung zu einem anderen Unternehmen aufweisen, während &amp;quot;Anteile an verbundenen Unternehmen&amp;quot; auf eine enge Verbindung zum anderen Unternehmen hinweisen.  Steuerliche Besonderheiten ergeben sich insbesondere bei Beteiligungen an Personengesellschaften, den Teilwertabschreibungen und den Beteiligungserträgen. Die IFRS stellen nicht auf die dauernde Verbindung sondern auf die Möglichkeit der Einflussnahme auf die Geschäftsführung ab und differenzieren die Beteiligungsform in Abhängigkeit von der Einflussnahme auf die Finanz- und Geschäftspolitik. Sie unterscheiden wie das HGB im Konzernbereich Tochterunternehmen, die unter Beherrschung eines Mutterunternehmens stehen (IFRS 10; § 290 HGB), Anteile an assoziierten Unternehmen (IAS 28, § 311 HGB) und Anteile an Joint Ventures (Gemeinschaftsunternehmen) (IFRS 11, § 310 HGB). Neben den Joint Ventures werden dann noch gemeinschaftliche Aktivitäten geregelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 10. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2019.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Ersteinstellender Autor ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Externes Rechnungswesen/Accounting]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Smueller</name></author>
		
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.controlling-wiki.com/de/index.php?title=Anschaffungskosten&amp;diff=12796</id>
		<title>Anschaffungskosten</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.controlling-wiki.com/de/index.php?title=Anschaffungskosten&amp;diff=12796"/>
		<updated>2020-06-17T10:13:53Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Smueller: /* Literatur */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;''Prüfsiegel gültig bis 2020''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Anschaffungskosten sind nach Handelsrecht die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. Anschaffungspreisminderungen, die den Vermögensgegenständen einzeln zugeordnet werden können, sind abzuziehen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Anschaffung ist der Erwerb und das Versetzen des erworbenen Vermögensgegenstandes in einen betriebsbereiten Zustand. Begriff und Umfang der Anschaffungskosten nach HGB sind auch steuerrechtlich maßgebend und bilden mit Ausnahme eines Planvermögens im Zusammenhang mit Pensionsverpflichtungen die Obergrenze für die Folgebewertung. Nach den IFRS gehören u.U. auch Finanzierungskosten zu den Anschaffungskosten und es  bestehen abweichende Regelungen für die Zugangs- und Folgebewertung. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zentrale regelnde Normen sind § 253 Abs. 1, 3 HGB, § 255 Abs. 1 HGB, § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 EStG, § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG, § 6 Abs. 2 EStG sowie IAS 2.10, 15.16, 23.11.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 10. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2019.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Ersteinstellender Autor ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Externes Rechnungswesen/Accounting]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Smueller</name></author>
		
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.controlling-wiki.com/de/index.php?title=Einlagen&amp;diff=12795</id>
		<title>Einlagen</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.controlling-wiki.com/de/index.php?title=Einlagen&amp;diff=12795"/>
		<updated>2020-06-17T10:12:07Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Smueller: /* Literatur */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;''Prüfsiegel gültig bis 2020''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Einlagen sind (insbesondere steuerrechtlich) die durch nicht betriebliche Anlässe bewirkten Mehrungen des Betriebsvermögens. Einlagen werden getätigt, um das Eigenkapital durch Zuführen außerbetrieblicher Mittel zu verstärken. &lt;br /&gt;
Vorschriften über Einlagen finden sich im Handelsrecht an zahlreichen Stellen. Dabei geht es um das Aufbringen und Erhalten des Eigenkapitals und um das Sichern der Liquidität. Einlagen sind auch die bei Gründung von Gesellschaften aufzubringenden Mittel. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Steuerrechtlich gilt: Legt der Steuerpflichtige im Laufe des Wirtschaftsjahres ein Wirtschaftsgut in das Betriebsvermögen ein, erhöht sich dieses zum Bilanzstichtag um die Einlage und beim Betriebsvermögensvergleich erhöht sich der Gewinn. Da diese Vermögensmehrung aber nicht durch den Betrieb veranlasst ist, muss sie vom Gewinn abgezogen werden. (§ 4 Abs.1 Satz  8  EStG)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 10. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2019.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Ersteinstellender Autor ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Externes Rechnungswesen/Accounting]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Smueller</name></author>
		
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.controlling-wiki.com/de/index.php?title=Betriebsaufspaltung&amp;diff=12794</id>
		<title>Betriebsaufspaltung</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.controlling-wiki.com/de/index.php?title=Betriebsaufspaltung&amp;diff=12794"/>
		<updated>2020-06-17T10:11:26Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Smueller: /* Literatur */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;''Prüfsiegel gültig bis 2020''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Betriebsaufspaltung bedeutet die Aufteilung eines einheitlichen Unternehmens auf zwei selbstständige Rechtsträger bei Fortbestand bestimmter sachlicher und personeller Gegebenheiten. Die beiden Hauptformen der Betriebsaufspaltung sind die Betriebsaufspaltung in der Form der Besitz- und Betriebsgesellschaft,  sowie die Betriebsaufspaltung in der Form der Produktions- und Vertriebsgesellschaft. Bei der Besitz- und Betriebsgesellschaft liegt die besondere sachliche Verbindung darin, dass die Besitzgesellschaft der Betriebsgesellschaft die für ihren Betrieb notwendigen Anlagegüter vermietet oder verpachtet. Im Falle der Produktions- und Vertriebsgesellschaft gehört zu den sachlichen Voraussetzungen für die Annahme einer Doppelgesellschaft, dass die von der Produktionsgesellschaft erzeugten Güter von der Vertriebsgesellschaft abgesetzt werden.&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 710. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 20196.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Ersteinstellender Autor ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Externes Rechnungswesen/Accounting]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Smueller</name></author>
		
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.controlling-wiki.com/de/index.php?title=Bewertungsvereinfachung&amp;diff=12793</id>
		<title>Bewertungsvereinfachung</title>
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		<updated>2020-06-17T10:10:40Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Smueller: /* Literatur */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;''Prüfsiegel gültig bis 2020''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bewertungserleichterungen sind für alle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und des Umlaufvermögens wie auch für Schulden denkbar. Bewertungserleichterungen sind bei den Gütern der Aktivseite weit verbreitet (z.B. Verbrauchsfolgeverfahren). Durch die Zulassung der Bildung von Gruppen für die Bewertung anstelle einer sonst notwendigen Einzelbewertung ist handelsrechtlich z.B. neben einer Inventurvereinfachung auch eine Bewertungsvereinfachung zulässig. Mit Ausnahme des First in first out (Fifo)-Verfahrens sind die handelsrechtlichen Verfahren auch steuerlich zulässig. Auch die IFRS kennen eine Reihe von Bewertungsvereinfachungsverfahren, deren Zulässigkeit aber vom Handels- und Steuerrecht abweicht. In diesem Zusammenhang eröffnen sich Entscheidungsspielräume und Wahlrechte, die  bilanzpolitische Gestaltungen ermöglichen. So sind bei den Vorräten bei Massengütern Gruppen zu bilden, die mit einem Durchschnittsverfahren oder mit dem Last in first out (Lifo)-Verfahren zu bewerten sind. Zum Bewerten der Vorräte mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen auch die Standardkostenmethode oder die retrograde Methode Anwendung finden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zentrale regelnde Normen sind §§ 240 Abs. 3 und 4, 256 HGB, § 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG, R 5.4 EStR, R 6.8 Abs. 4 EStR, R 6.9 EStR sowie IAS 2.21, 2.25.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 10. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2019.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Autor ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Externes Rechnungswesen/Accounting]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Smueller</name></author>
		
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.controlling-wiki.com/de/index.php?title=Eigenkapitalspiegel&amp;diff=12792</id>
		<title>Eigenkapitalspiegel</title>
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		<updated>2020-06-17T08:14:41Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Smueller: /* Literatur */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;''Prüfsiegel gültig bis 2020''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Innerhalb der Eigenkapitalveränderungsrechnung (auch Eigenkapitalspiegel) werden die einzelnen Bestandteile und Veränderungen des Eigenkapitals für die Berichtsperiode gesondert dargestellt. Der Zweck der Eigenkapitalveränderungsrechnung ist die Erhöhung der Transparenz für die Adressaten der externen Rechnungslegung hinsichtlich der Veränderungen des Eigenkapitals der Gesellschaft oder des Konzerns. Nach HGB stellt die Eigenkapitalveränderungsrechnung regelmäßig eine Komponente des Konzernjahresabschlusses für alle Mutterunternehmen und der Halbjahresberichte von börsennotierten Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien dar. In Einzelabschlüssen ist eine Eigenkapitalveränderungsrechnung derzeit in Deutschland nur erforderlich, wenn eine kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaft nicht konzernrechnungslegungspflichtig ist. Nach IFRS ist die Eigenkapitalveränderungsrechnung gesonderter und gleichrangiger Bestandteil des Jahresabschlusses. Steuerlich hat der Eigenkapitalspiegel keine Bedeutung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Regelende Normen § 264 Abs. 1 HGB, § 297 Abs. 1 HGB, IAS 1.8c, IAS 1.96 ff. und DRS 22.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 10. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2019.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
,Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Ersteinstellender Autor ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Externes Rechnungswesen/Accounting]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Smueller</name></author>
		
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.controlling-wiki.com/de/index.php?title=Eigenkapital&amp;diff=12791</id>
		<title>Eigenkapital</title>
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		<updated>2020-06-17T08:13:50Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Smueller: /* Literatur */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;''Prüfsiegel gültig bis 2020''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Definition des Begriffs Eigenkapital findet sich  weder im HGB noch in anderen Wirtschaftsgesetzen. Die herrschende Meinung stellt für die Abgrenzung von Eigenkapital zu Fremdkapital auf die Gläubigerschutzfunktion ab, fragt also nach der Haftungsfunktion des überlassenen Kapitals im Insolvenzfall. Das Eigenkapital stellt sich im Ausweis in der Bilanz als Unterschied (Saldo) zwischen Vermögen und Schulden dar (engl. „equity“).&lt;br /&gt;
Aus dem Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz folgt, dass das Steuerrecht dem Handelsrecht in der Abgrenzung von Eigenkapital und Fremdkapital folgt. Das Steuerrecht bezeichnet das Eigenkapital als „Betriebsvermögen“. Jedoch gibt es bei der Ausgestaltung des Eigenkapitals einige Durchbrechungen dieses Grundsatzes, z.B. bei Personengesellschaften und bei verdeckten Einlagen.  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 10. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2019.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
,Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Ersteinstellender Autor ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Externes Rechnungswesen/Accounting]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Smueller</name></author>
		
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.controlling-wiki.com/de/index.php?title=Eigene_Anteile&amp;diff=12790</id>
		<title>Eigene Anteile</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.controlling-wiki.com/de/index.php?title=Eigene_Anteile&amp;diff=12790"/>
		<updated>2020-06-17T08:12:40Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Smueller: /* Literatur */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;''Prüfsiegel gültig bis 2020''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eigene Anteile  können ausschließlich bei Kapitalgesellschaften auftreten; ihr Erwerb stellt für diese einen Anschaffungsvorgang dar. Bei Personengesellschaften ist der Erwerb eigener Anteile durch die Gesellschaft nicht möglich, da hier das Anwachsungsprinzip gilt. .&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Seit dem BilMoG 2009 sind eigene Anteile handelsbilanziell nicht mehr als Umlaufvermögen zu behandeln, sondern – wie nach IFRS – vom Passivposten „gezeichnetes Kapital“ abzusetzen. Die Behandlung nach EStG ist noch umstritten, da einerseits das Maßgeblichkeitsprinzip gilt, andererseits auch aktivierungspflichtige Wirtschaftsgüter vorliegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zentrale regelnde Normen sind: § 33 Abs. 2 GmbHG, § 272 Abs. 1a HGB, IAS 32.33, § 5 EStG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 10. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2019.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Müller/Reinke: Erwerb von eigenen Anteilen im Konzernabschluss unter Berücksichtigung von DRS 22, StuB 5/2019, S. 198-202&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Müller/Reinke: Veräußerung von eigenen Anteilen im Konzernabschluss unter Berücksichtigung von DRS 22, StuB 11/2019, S. 432-437.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Ersteinstellender Autor ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Externes Rechnungswesen/Accounting]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Smueller</name></author>
		
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.controlling-wiki.com/de/index.php?title=Inventar&amp;diff=12789</id>
		<title>Inventar</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.controlling-wiki.com/de/index.php?title=Inventar&amp;diff=12789"/>
		<updated>2020-06-17T08:01:19Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Smueller: /* Literatur */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;''Prüfsiegel gültig bis 2020''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Jeder Vollkaufmann (Ausnahme: § 241a Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als&lt;br /&gt;
jeweils 600 000 Euro Umsatzerlöse und jeweils 60 000 Euro Jahresüberschuss aufweisen) ist verpflichtet, bei Geschäftseröffnung und auf den Schluss eines jeden Geschäftsjahres neben einer Bilanz und GuV-Rechnung ein Verzeichnis (Inventar) seiner Vermögensgegenstände und Schulden aufzustellen. Diese Tätigkeit der Aufnahme wird als [[Inventur]] bezeichnet. Inventurvereinfachungsverfahren sind in § 241 HGB geregelt. Über §§ 140 bzw. 141 Abs.1 Satz 2 AO gelten diese Verpflichtungen auch steuerrechtlich.&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 10. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2019.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Ersteinstellender Autor ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Externes Rechnungswesen/Accounting]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Smueller</name></author>
		
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.controlling-wiki.com/de/index.php?title=Country-by-Country_Reporting&amp;diff=12788</id>
		<title>Country-by-Country Reporting</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.controlling-wiki.com/de/index.php?title=Country-by-Country_Reporting&amp;diff=12788"/>
		<updated>2020-06-17T07:52:35Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Smueller: /* Zusammenfassung */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;''Prüfsiegel gültig bis 2020''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Zusammenfassung ==&lt;br /&gt;
Im Zuge der Einführung der EU-Bilanzrichtlinie (2013/34/EU) zum Jahresabschluss, konsolidierten Abschluss und zu Unternehmensberichten, die auf einer Konsolidierung der 4. und 7. EU-Richtlinie – 78/660/EWG sowie 83/349/EWG – aufbaut, ist die Implementierung einer Pflicht zur Berichterstattung über Zahlungen und Sachleistungen an staatliche Stellen vorgeschrieben, was der deutsche Gesetzgeber mit den §§ 341q bis 341y HGB entsprechend umgesetzt hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zusätzlich gibt es ein steuerrechtlich verankertes Country-by-Country-Reporting, was aber nur intern im Verhältnis zu den Steuerbehörden Wirkung entfaltet und nicht offenlegungspflichtig ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Zielgruppe ==&lt;br /&gt;
Der Begriff staatlichen Stellen umfasst dabei auch Organisationen, die von staatlichen Stellen kontrolliert werden.  Im Rahmen des sogenannten Country-by-Country-Reporting sollen derzeit nur '''große Unternehmen und Unternehmen von öffentlichem Interesse aus der mineralgewinnenden Industrie und der Industrie des Abbaus von Holz von Primärwäldern''' gemäß den Art. 41 ff. EU-Bilanzrichtlinie 2013/34/EU durch die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet werden, jährlich einen Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen auszuarbeiten und zu veröffentlichen. Darüber hinaus wird allerdings bereits über eine erhebliche Ausweitung des Anwenderkreises, etwa auf die Telekommunikationsbranche, diskutiert. Unter Unternehmen von öffentlichem Interesse sind dabei kapitalmarktorientierte Unternehmen, Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Unternehmen zu verstehen, die vom jeweiligen Mitgliedstaat als solche definiert werden. Unternehmen der mineralgewinnenden Industrie i. S. v. Art. 41 Nr. 1 EU-Bilanzrichtlinie sind jene, deren Tätigkeiten die Exploration, Prospektion, Entdeckung, Weiterentwicklung und Gewinnung von Mineralien, Erdöl und Erdgas umfassen. Unter Unternehmen der Industrie des Holzeinschlags in Primärwäldern fallen gemäß Art. 41 Nr. 2 EU-Bilanzrichtlinie alle, deren Tätigkeiten Kahlschlag, selektiven Holzeinschlag oder Durchforstung in Primärwäldern umfassen (Abschn. A, Abteilung 02, Gruppe 02.2 von Anhang 1 der EU-Verordnung 1893/2006).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Ziele ==&lt;br /&gt;
Während die EU-Kommission, respektive die mit der Ausarbeitung beauftragten Gremien, insbesondere Regierungen von Drittländern auf diesem Wege für die Verwendung der Einnahmen aus den entsprechenden Branchen rechenschaftspflichtig machen und eine gute Governance fördern möchten, kann ein weiteres Motiv hinter der Einführung des Country-by-Country-Reporting vermutet werden. Da entsprechende Berichte auch Steuern auf den Gewinn und ggf. weitere Steuerzahlungen umfassen müssen, ist vor dem Hintergrund zunehmender Kritik aus der Politik und von Verwaltungsorganen zahlreicher Länder an (legalen) Steuervermeidungstaktiken von (Groß-)Konzernen zu vermuten, dass auf diesem Wege ein Instrument der Steuerüberwachung eingeführt werden soll, dass ggf. auch als Ausgangsbasis für Verhandlungen über Eindämmungsmaßnahmen dienen könnte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Inhalt ==&lt;br /&gt;
Kern der länderbezogenen Berichterstattung ist ein jährlicher Bericht über die geleisteten Zahlungen an staatliche Stellen im Tätigkeitsbereich der Unternehmen. Gemäß Art. 41 Nr. 5 EU-Bilanzrichtlinie-E2 zählen zu den berichtspflichtigen Zahlungen dabei folgende:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
•	Produktionszahlungsansprüche&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
•	Steuern auf den Gewinn&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
•	Nutzungsentgelte&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
•	Dividenden&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
•	Unterzeichnungs-, Entdeckungs- und Produktionsboni&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
•	Lizenz-, Miet- und Zugangsgebühren sowie sonstige Gegenleistungen für Lizenzen und/oder Konzessionen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
•	Zahlungen für die Verbesserung der Infrastruktur&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Anzugeben sind dabei gemäß Art. 43 Abs. 2 EU-Bilanzrichtlinie für jede staatliche Stelle der Gesamtbetrag der Zahlungen einschließlich Sachleistungen sowie der Gesamtbetrag je in der vorherigen Aufstellung aufgeführten Art der Zahlung einschließlich Sachleistungen im laufenden Geschäftsjahr. Sachleistungen können dabei gemäß Art. 43 Abs. 3 EU-Bilanzrichtlinie ihrem Umfang oder ihrem Betrag nach berichtet werden, wobei die Angabe von Beträgen für Sachleistungen Angaben zur Wertermittlung erfordert. Projektbezogene Zahlungen erfordern dabei zudem die Erstellung und Offenlegung einer Projektliste mit den zuvor genannten Rubriken.&lt;br /&gt;
Sofern ein übergeordnetes Konzernunternehmen, das dem Recht eines Mitgliedstaates unterliegt, einen entsprechenden länderbezogenen Bericht anfertigt, der die Zahlungen des Tochterunternehmens umfasst, entfällt die Berichtspflicht auf Einzelabschlussebene gemäß Art. 44 Abs. 2 EU-Bilanzrichtlinie.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Offenlegung ==&lt;br /&gt;
Die Berichte sind wie Jahresabschlüsse jährlich zu erstellen und offenzulegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Quellen ==&lt;br /&gt;
Bertram/Brinkmann/Kessler/Müller, Haufe HGB-Kommentar, 10. Aufl., Freiburg 2019, § 264 HGB&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bischoff/Kreipl/Müller, Anwendung der §§ 341q-y HGB auf Nebentätigkeiten? – Zahlungsberichterstattung bei Ausübung von Tätigkeiten in verschiedenen Industriezweigen, WPg 5/2016, S. 288-293.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Autoren ==&lt;br /&gt;
PD Dr. Markus Ph. Kreipl / Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller, Helmut-Schmidt-Universität/Universität der Bundeswehr Hamburg&lt;br /&gt;
[http://www.hsu-hh.de/abwl]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Externes Rechnungswesen/Accounting]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Smueller</name></author>
		
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.controlling-wiki.com/de/index.php?title=Country-by-Country_Reporting&amp;diff=12787</id>
		<title>Country-by-Country Reporting</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.controlling-wiki.com/de/index.php?title=Country-by-Country_Reporting&amp;diff=12787"/>
		<updated>2020-06-17T07:49:32Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Smueller: /* Quellen */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;''Prüfsiegel gültig bis 2020''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Zusammenfassung ==&lt;br /&gt;
Im Zuge der Einführung der EU-Bilanzrichtlinie (2013/34/EU) zum Jahresabschluss, konsolidierten Abschluss und zu Unternehmensberichten, die auf einer Konsolidierung der 4. und 7. EU-Richtlinie – 78/660/EWG sowie 83/349/EWG – aufbaut, ist die Implementierung einer Pflicht zur Berichterstattung über Zahlungen und Sachleistungen an staatliche Stellen vorgeschrieben, was der deutsche Gesetzgeber mit den §§ 341q bis 341y HGB entsprechend umgesetzt hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Zielgruppe ==&lt;br /&gt;
Der Begriff staatlichen Stellen umfasst dabei auch Organisationen, die von staatlichen Stellen kontrolliert werden.  Im Rahmen des sogenannten Country-by-Country-Reporting sollen derzeit nur '''große Unternehmen und Unternehmen von öffentlichem Interesse aus der mineralgewinnenden Industrie und der Industrie des Abbaus von Holz von Primärwäldern''' gemäß den Art. 41 ff. EU-Bilanzrichtlinie 2013/34/EU durch die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet werden, jährlich einen Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen auszuarbeiten und zu veröffentlichen. Darüber hinaus wird allerdings bereits über eine erhebliche Ausweitung des Anwenderkreises, etwa auf die Telekommunikationsbranche, diskutiert. Unter Unternehmen von öffentlichem Interesse sind dabei kapitalmarktorientierte Unternehmen, Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Unternehmen zu verstehen, die vom jeweiligen Mitgliedstaat als solche definiert werden. Unternehmen der mineralgewinnenden Industrie i. S. v. Art. 41 Nr. 1 EU-Bilanzrichtlinie sind jene, deren Tätigkeiten die Exploration, Prospektion, Entdeckung, Weiterentwicklung und Gewinnung von Mineralien, Erdöl und Erdgas umfassen. Unter Unternehmen der Industrie des Holzeinschlags in Primärwäldern fallen gemäß Art. 41 Nr. 2 EU-Bilanzrichtlinie alle, deren Tätigkeiten Kahlschlag, selektiven Holzeinschlag oder Durchforstung in Primärwäldern umfassen (Abschn. A, Abteilung 02, Gruppe 02.2 von Anhang 1 der EU-Verordnung 1893/2006).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Ziele ==&lt;br /&gt;
Während die EU-Kommission, respektive die mit der Ausarbeitung beauftragten Gremien, insbesondere Regierungen von Drittländern auf diesem Wege für die Verwendung der Einnahmen aus den entsprechenden Branchen rechenschaftspflichtig machen und eine gute Governance fördern möchten, kann ein weiteres Motiv hinter der Einführung des Country-by-Country-Reporting vermutet werden. Da entsprechende Berichte auch Steuern auf den Gewinn und ggf. weitere Steuerzahlungen umfassen müssen, ist vor dem Hintergrund zunehmender Kritik aus der Politik und von Verwaltungsorganen zahlreicher Länder an (legalen) Steuervermeidungstaktiken von (Groß-)Konzernen zu vermuten, dass auf diesem Wege ein Instrument der Steuerüberwachung eingeführt werden soll, dass ggf. auch als Ausgangsbasis für Verhandlungen über Eindämmungsmaßnahmen dienen könnte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Inhalt ==&lt;br /&gt;
Kern der länderbezogenen Berichterstattung ist ein jährlicher Bericht über die geleisteten Zahlungen an staatliche Stellen im Tätigkeitsbereich der Unternehmen. Gemäß Art. 41 Nr. 5 EU-Bilanzrichtlinie-E2 zählen zu den berichtspflichtigen Zahlungen dabei folgende:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
•	Produktionszahlungsansprüche&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
•	Steuern auf den Gewinn&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
•	Nutzungsentgelte&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
•	Dividenden&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
•	Unterzeichnungs-, Entdeckungs- und Produktionsboni&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
•	Lizenz-, Miet- und Zugangsgebühren sowie sonstige Gegenleistungen für Lizenzen und/oder Konzessionen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
•	Zahlungen für die Verbesserung der Infrastruktur&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Anzugeben sind dabei gemäß Art. 43 Abs. 2 EU-Bilanzrichtlinie für jede staatliche Stelle der Gesamtbetrag der Zahlungen einschließlich Sachleistungen sowie der Gesamtbetrag je in der vorherigen Aufstellung aufgeführten Art der Zahlung einschließlich Sachleistungen im laufenden Geschäftsjahr. Sachleistungen können dabei gemäß Art. 43 Abs. 3 EU-Bilanzrichtlinie ihrem Umfang oder ihrem Betrag nach berichtet werden, wobei die Angabe von Beträgen für Sachleistungen Angaben zur Wertermittlung erfordert. Projektbezogene Zahlungen erfordern dabei zudem die Erstellung und Offenlegung einer Projektliste mit den zuvor genannten Rubriken.&lt;br /&gt;
Sofern ein übergeordnetes Konzernunternehmen, das dem Recht eines Mitgliedstaates unterliegt, einen entsprechenden länderbezogenen Bericht anfertigt, der die Zahlungen des Tochterunternehmens umfasst, entfällt die Berichtspflicht auf Einzelabschlussebene gemäß Art. 44 Abs. 2 EU-Bilanzrichtlinie.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Offenlegung ==&lt;br /&gt;
Die Berichte sind wie Jahresabschlüsse jährlich zu erstellen und offenzulegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Quellen ==&lt;br /&gt;
Bertram/Brinkmann/Kessler/Müller, Haufe HGB-Kommentar, 10. Aufl., Freiburg 2019, § 264 HGB&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bischoff/Kreipl/Müller, Anwendung der §§ 341q-y HGB auf Nebentätigkeiten? – Zahlungsberichterstattung bei Ausübung von Tätigkeiten in verschiedenen Industriezweigen, WPg 5/2016, S. 288-293.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Autoren ==&lt;br /&gt;
PD Dr. Markus Ph. Kreipl / Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller, Helmut-Schmidt-Universität/Universität der Bundeswehr Hamburg&lt;br /&gt;
[http://www.hsu-hh.de/abwl]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Externes Rechnungswesen/Accounting]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Smueller</name></author>
		
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.controlling-wiki.com/de/index.php?title=Fl%C3%BCssige_Mittel&amp;diff=12786</id>
		<title>Flüssige Mittel</title>
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		<updated>2020-06-17T07:48:29Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Smueller: /* Literatur */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;''Prüfsiegel gültig bis 2020''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unter flüssigen Mitteln versteht man betriebswirtschaftlich alle Wirtschaftsgüter eines Unternehmens, die dieses sofort flüssig machen kann, d.h. in Zahlungsmittel umwandeln kann. Dazu zählen Kassenbestand, Bankguthaben, diskontfähige Wechsel, Schecks und börsengängige Wertpapiere. Bilanzanalytisch wird der Begriff flüssige Mittel enger gefasst. Kriterium für die Zugehörigkeit eines Wirtschaftsgutes zu den flüssigen Mitteln ist die Zahlungsmittelfunktion. Die Position innerhalb der Bilanz lautet &amp;quot;Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks&amp;quot;. Zum Kassenbestand gehören sämtliches in- und ausländisches Bargeld, das sich in allen Haupt- sowie Nebenkassen befindet, einschließlich der in Automaten befindlichen Münzen. Guthaben bei Kreditinstituten bestehen aus Guthaben bei inländischen und vergleichbaren ausländischen Banken, Sparkassen und Zentralbanken. Schecks beinhalten alle Arten von Bar- und Verrechnungsschecks, inkl. Post- und Reiseschecks. Voraussetzung ist die Verwendung für eigene Rechnung. (§ 266 Abs.2 B. IV. HGB)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 10. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2019.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Ersteinstellender Autor ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Externes Rechnungswesen/Accounting]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Smueller</name></author>
		
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.controlling-wiki.com/de/index.php?title=Anhang&amp;diff=12785</id>
		<title>Anhang</title>
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		<updated>2020-06-17T07:47:35Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Smueller: /* Literatur */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;''Prüfsiegel gültig bis 2020''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der handelsrechtliche Jahresabschluss des Kaufmanns besteht aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung. Alle Kapitalgesellschaften und Kapitalgesellschaften &amp;amp; Co. haben den Jahresabschluss um einen Anhang zu erweitern. Der Anhang soll neben der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung gleichwertiger und integraler Bestandteil des Jahresabschlusses sein. Der Anhang hat insbesondere die Aufgabe, die übrigen Bestandteile des Jahresabschlusses zu erläutern, zu ergänzen und zu entlasten, ggf. auch zu korrigieren (§§ 284 ff. HGB). Er ist ebenfalls Pflichtbestandteil eines Konzernabschlusses (§ 313 und § 314 HGB)&lt;br /&gt;
Auch nach IAS 1.8 ist der Anhang nach IFRS ein integraler Bestandteil eines IFRS-Abschlusses.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 10. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2019.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Autor ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Externes Rechnungswesen/Accounting]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Smueller</name></author>
		
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.controlling-wiki.com/de/index.php?title=Altersversorgung,_betriebliche&amp;diff=12784</id>
		<title>Altersversorgung, betriebliche</title>
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		<updated>2020-06-17T07:45:46Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Smueller: /* Literatur */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;''Prüfsiegel gültig bis 2020''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das einheitliche Merkmal aller betrieblichen Versorgungsregelungen ist die Zusage aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses. Damit bildet das Arbeitsrecht –  und hier besonders das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) – die Grundlage für Pensionsverpflichtungen. Die anderen Durchführungswege der bAV (Direktversicherung, Pensions- und Unterstützungskasse sowie Pensionsfonds) spielen bilanziell keine große Rolle. Die unmittelbare Pensionszusage bildet somit  die Grundlage für die Bilanzierung und Bewertung der Pensionsverpflichtungen als Rückstellungen. Die inhaltliche Gestaltung einer Versorgungszusage kann auf die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung sowie die Kapitalflussrechnung starken Einfluss nehmen. Aufgrund der Bewertung von Pensionsrückstellungen zum Erfüllungsbetrag nach BilMoG sind auch Trendannahmen in die Bewertung einzubeziehen. Spezielle Ansatz- und Bewertungsvorschriften für die Steuerbilanz enthält § 6a EStG. IAS 19 unterscheidet zwischen Beitrags- und Leistungszusagen und enthält besondere Bewertungsmodalitäten. Die zentralen regelnden Normen sind §§ 249, 253 Abs.1, 2 HGB, Art. 28 und 67 EGHGB, § 16 Abs. 1 BetrAVG, IAS 19, § 6a EStG und R 6a EStR.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 10. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2019, § 249 HGB.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Federmann/Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Müller: IFRS: Fremdkapital: Ansatz, Bewertung, Ausweis – IFRS Best Practice Bd. 6, Berlin 2008.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Ersteinstellender Autor ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Externes Rechnungswesen/Accounting]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Smueller</name></author>
		
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.controlling-wiki.com/de/index.php?title=Integrated_Reporting&amp;diff=12783</id>
		<title>Integrated Reporting</title>
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		<updated>2020-06-17T07:44:25Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Smueller: /* Umsetzungsherausforderungen */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;''Prüfsiegel gültig bis 2020''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Hintergrund == &lt;br /&gt;
Bedingt durch die wachsenden Informationsbedürfnisse der Adressaten gewinnen derzeit in der Unternehmenspublizität zwei neue Berichterstattungskonzepte stark an Bedeutung, welche sowohl auf quantitative als auch auf qualitative Aspekte des betrieblichen Handelns eingehen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Während die '''Nachhaltigkeitsberichterstattung''', etwa nach den Standards der Global Reporting Initiative (GRI),  ausgewogen auf ökonomische, ökologische und gesellschaftliche Faktoren der unternehmerischen Tätigkeit eingeht, strebt das sog. '''Integrated Reporting''' die Verknüpfung der Finanz- mit der Nachhaltigkeitsberichterstattung an. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dabei geht es um mehr als eine weitere Angabepflicht. Anders wie die aus § 289 Abs. 3 HGB resultierende Pflicht, im Lagebericht als große Kapitalgesellschaft - sofern bedeutsam - auch auf nichtfinanzielle Leistungsindikatoren (wie Informationen über Umwelt- und Arbeitnehmerbelange) einzugehen oder die Nichtfinanzielle Berichterstattung nach § 289b HGB, geht es darum, bislang „isolierte“ Teile der Berichterstattung miteinander in Beziehung zu setzen und so ein ganzheitliches Unternehmensbild zu zeigen. Es geht nicht um mehr Informationen, sondern um verbesserte Informationsqualität. Die Entwicklung der Nachhaltigkeitsberichterstattung muss zentrales Thema von Unternehmensführung und &lt;br /&gt;
-überwachung werden. Sie sollte keinesfalls als eine weitere bürokratische Pflichtaufgabe abgetan werden, die in die Investor Relation-, Marketing- oder Rechnungslegungsabteilung delegiert werden kann. Letztlich ist Nachhaltigkeit eine bereits durch Controlling mit Chancen- und Risikomanagementansätzen unterstützte Thematik, die auch vielfach schon in Organisationen gelebt wird.  Dennoch besteht häufig Verbesserungspotenzial, wobei das Integrated Reporting auch als Anstoß der stärkeren Zusammenführung des externen und internen Rechnungswesens sowie weiterer Abteilungen und der Unternehmensführung verstanden werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Rahmenkonzept ==&lt;br /&gt;
Als Orientierungsrahmen hat das International Integrated Reporting Council (IIRC http://www.theiirc.org) im Dezember 2013 ein Rahmenkonzept für das Integrated Reporting verabschiedet (http://www.theiirc.org/international-ir-framework/).  Charakteristisches Element ist dessen prinzipienbasierter Ansatz. Folglich enthält dieser keine detaillierte Auflistung konkreter Berichterstattungselemente. Idee ist vielmehr, den Unternehmen einen einheitlichen Rahmen für die Erstellung eines integrierten Berichts vorzugeben, der dann individuell auszugestalten ist. Bei der öffentlichen Resonanz und der breiten Einbindung weiterer Standardsetter ist zu erwarten, dass dieses Berichtsrahmen bei den berichtenden Gesellschaften und Adressaten eine hohe Akzeptanz erfahren wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Anfang 2020 wurde eine Überarbeitung des Rahmenkonzepts vom IIRC angestoßen (https://integratedreporting.org/news/iirc-opens-90-day-consultation-on-revisions-to-the-international-framework/).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Ziele ==&lt;br /&gt;
Die Nachhaltigkeitsberichterstattung sowie integrierte Berichterstattung gehen durch die simultane Offenlegung finanzieller und nichtfinanzieller Angaben auf das zunehmende Informationsbedürfnis der Adressaten insbesondere hinsichtlich des ökologischen und gesellschaftlichen Verantwortungsbewusstseins einer Gesellschaft ein. Folglich vermögen beide Berichterstattungskonzepte einen grundlegenden Wandel der gegenwärtig überwiegend auf den Ausweis quantitativer Angaben ausgerichteten externen Rechnungslegung hervorzurufen. Die Intensität dieses Wandels divergiert indes dahingehend, dass die Nachhaltigkeitsberichterstattung neben der Finanzberichterstattung den Standpunkt einer weiteren zentralen Säule der externen Rechnungslegung einzunehmen versucht und demgegenüber die integrierte Berichterstattung die vollständige Zusammenführung dieser beiden Berichterstattungskonzepte beabsichtigt. Im Gegensatz zur Nachhaltigkeitsberichterstattung vermag das Integrated Reporting folglich eine fundamentalere Veränderung der Unternehmensberichterstattung zu bewirken. Dabei ist auch zu beachten, dass die Wirkung weit über die bloße Berichterstattung hinaus reicht. Schließlich soll auch intern mit diesen integrierten Größen gesteuert werden, was auch Anpassungen etwa des Ziel- und Controllingsystems notwendig werden lässt. Hierbei muss das Management sich eine Vorstellung über die Umwelt und die Wirkungsweisen verschaffen. Nur so kann zielorientiert gesteuert werden. Allerdings besteht bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung bzw. integrierten Berichterstattung das Problem, dass auch der Adressat sich eine Vorstellung von den Wirkungsweisen macht und entsprechend auch diese Vorstellung in den Kommunikationsprozess einzubinden ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Umsetzungsherausforderungen ==&lt;br /&gt;
Eine große Gefahr besteht darin, dass durch das bewusste oder unbewusste Ausnutzen der Problematik der mangelnden Überprüfbarkeit vieler Annahmen über Wirkungszusammenhänge die Nachhaltigkeitsdebatte von Lobbygruppen überlagert wird, welche die Berichterstattung und damit auch die Entscheidungen der Adressaten in bestimmte Richtungen lenken. Zudem wird die Nachhaltigkeitsdebatte überlagert von gesellschaftlichen Strömungen, deren Zusammenhang mit der Nachhaltigkeit letztlich nur über das Modell der sich selbst erfüllenden Annahmen zu verstehen ist. Bei sich ändernden Wertvorstellungen ist letztlich die Grenze der Möglichkeiten der anzustrebenden Nachhaltigkeit erreicht, da selbst bei gutem Willen das Management nicht gesellschaftliche Trends komplett in die Betrachtung integrieren kann.&lt;br /&gt;
Zusammenfassend stellt das Integrated Reporting einen guten Weg dar, die Jahresabschlüsse und Lageberichte aussagefähiger zu gestalten. Auch zahlreiche Pilotunternehmen gerade aus Deutschland zeigen die Relevanz dieser Fortentwicklung. Umso problematischer erscheint jedoch die konkrete Ausgestaltung zu sein. Zudem muss angesichts des in der EU eigentlich angestrebten Bürokratieabbaus die Frage geklärt werden, in wie weit die Unternehmenspublizität zukünftig größen-, rechtsform- und finanzierungsabhängig aufgefächert erfolgt soll. Für große kapitalmarktorientierte Unternehmen besteht über die CSR-Richtlinien-Umsetzung zumindest die Pflicht, Inhalte des Integrated Reportings auch in den Lagebericht bzw. kann das Integrated Reporting als ausgelagerte nichtfinanzielle Erklärung Teile des bisherigen Lageberichtsinhalts zu übernehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literaturhinweise ==&lt;br /&gt;
Freidank, C.-Chr./Müller, S./Velte, P.: Handbuch Integrated Reporting, Erich Schmidt-Verlag, Berlin, 2015.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Lindner, C./Müller, S.: Die Standards der Global Reporting Initiative als Rahmenwerk für die nichtfinanzielle Berichterstattung – Inhaltlicher Überblick und Vorschlag zur Anwendung, IRZ 3/2020, S. 139-145.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Müller, S./Stawinoga, M.: Unternehmensberichterstattung: Finanz-, Nachhaltigkeits- und integrierte Berichterstattung im Vergleich – Gemeinsamkeiten, Unterschiede und Entwicklungsperspektiven der drei Berichterstattungskonzepte, in Die Steuerberatung 11/2013, S. 461-466.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Müller, S./Stawinoga, M.: Integrierte Berichterstattung: Aufstellung und Prüfung eines integrierten Berichts vor dem Hintergrund aktueller Verlautbarungen des IIRC, in: Kapitalmarktorientierte Rechnungslegung 6/2013, S. 303 – 309. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kreipl, M./Müller, S./Stawinoga, M.: Nachhaltigkeit als neues Managementpostulat - Erdung eines Schlagworts und Implikationen für die Unternehmenssteuerung und -überwachung, in: Zeitschrift für Corporate Governance 3/2013, S. 137-141.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Autor ==&lt;br /&gt;
Univ. Prof. Dr. Stefan Müller, Helmut-Schmidt-Universität/Universität der Bundeswehr Hamburg&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[http://www.hsu-hh.de/abwl]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Externes Rechnungswesen/Accounting]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Smueller</name></author>
		
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.controlling-wiki.com/de/index.php?title=Integrated_Reporting&amp;diff=12782</id>
		<title>Integrated Reporting</title>
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		<updated>2020-06-17T07:41:55Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Smueller: /* Literaturhinweise */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;''Prüfsiegel gültig bis 2020''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Hintergrund == &lt;br /&gt;
Bedingt durch die wachsenden Informationsbedürfnisse der Adressaten gewinnen derzeit in der Unternehmenspublizität zwei neue Berichterstattungskonzepte stark an Bedeutung, welche sowohl auf quantitative als auch auf qualitative Aspekte des betrieblichen Handelns eingehen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Während die '''Nachhaltigkeitsberichterstattung''', etwa nach den Standards der Global Reporting Initiative (GRI),  ausgewogen auf ökonomische, ökologische und gesellschaftliche Faktoren der unternehmerischen Tätigkeit eingeht, strebt das sog. '''Integrated Reporting''' die Verknüpfung der Finanz- mit der Nachhaltigkeitsberichterstattung an. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dabei geht es um mehr als eine weitere Angabepflicht. Anders wie die aus § 289 Abs. 3 HGB resultierende Pflicht, im Lagebericht als große Kapitalgesellschaft - sofern bedeutsam - auch auf nichtfinanzielle Leistungsindikatoren (wie Informationen über Umwelt- und Arbeitnehmerbelange) einzugehen oder die Nichtfinanzielle Berichterstattung nach § 289b HGB, geht es darum, bislang „isolierte“ Teile der Berichterstattung miteinander in Beziehung zu setzen und so ein ganzheitliches Unternehmensbild zu zeigen. Es geht nicht um mehr Informationen, sondern um verbesserte Informationsqualität. Die Entwicklung der Nachhaltigkeitsberichterstattung muss zentrales Thema von Unternehmensführung und &lt;br /&gt;
-überwachung werden. Sie sollte keinesfalls als eine weitere bürokratische Pflichtaufgabe abgetan werden, die in die Investor Relation-, Marketing- oder Rechnungslegungsabteilung delegiert werden kann. Letztlich ist Nachhaltigkeit eine bereits durch Controlling mit Chancen- und Risikomanagementansätzen unterstützte Thematik, die auch vielfach schon in Organisationen gelebt wird.  Dennoch besteht häufig Verbesserungspotenzial, wobei das Integrated Reporting auch als Anstoß der stärkeren Zusammenführung des externen und internen Rechnungswesens sowie weiterer Abteilungen und der Unternehmensführung verstanden werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Rahmenkonzept ==&lt;br /&gt;
Als Orientierungsrahmen hat das International Integrated Reporting Council (IIRC http://www.theiirc.org) im Dezember 2013 ein Rahmenkonzept für das Integrated Reporting verabschiedet (http://www.theiirc.org/international-ir-framework/).  Charakteristisches Element ist dessen prinzipienbasierter Ansatz. Folglich enthält dieser keine detaillierte Auflistung konkreter Berichterstattungselemente. Idee ist vielmehr, den Unternehmen einen einheitlichen Rahmen für die Erstellung eines integrierten Berichts vorzugeben, der dann individuell auszugestalten ist. Bei der öffentlichen Resonanz und der breiten Einbindung weiterer Standardsetter ist zu erwarten, dass dieses Berichtsrahmen bei den berichtenden Gesellschaften und Adressaten eine hohe Akzeptanz erfahren wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Anfang 2020 wurde eine Überarbeitung des Rahmenkonzepts vom IIRC angestoßen (https://integratedreporting.org/news/iirc-opens-90-day-consultation-on-revisions-to-the-international-framework/).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Ziele ==&lt;br /&gt;
Die Nachhaltigkeitsberichterstattung sowie integrierte Berichterstattung gehen durch die simultane Offenlegung finanzieller und nichtfinanzieller Angaben auf das zunehmende Informationsbedürfnis der Adressaten insbesondere hinsichtlich des ökologischen und gesellschaftlichen Verantwortungsbewusstseins einer Gesellschaft ein. Folglich vermögen beide Berichterstattungskonzepte einen grundlegenden Wandel der gegenwärtig überwiegend auf den Ausweis quantitativer Angaben ausgerichteten externen Rechnungslegung hervorzurufen. Die Intensität dieses Wandels divergiert indes dahingehend, dass die Nachhaltigkeitsberichterstattung neben der Finanzberichterstattung den Standpunkt einer weiteren zentralen Säule der externen Rechnungslegung einzunehmen versucht und demgegenüber die integrierte Berichterstattung die vollständige Zusammenführung dieser beiden Berichterstattungskonzepte beabsichtigt. Im Gegensatz zur Nachhaltigkeitsberichterstattung vermag das Integrated Reporting folglich eine fundamentalere Veränderung der Unternehmensberichterstattung zu bewirken. Dabei ist auch zu beachten, dass die Wirkung weit über die bloße Berichterstattung hinaus reicht. Schließlich soll auch intern mit diesen integrierten Größen gesteuert werden, was auch Anpassungen etwa des Ziel- und Controllingsystems notwendig werden lässt. Hierbei muss das Management sich eine Vorstellung über die Umwelt und die Wirkungsweisen verschaffen. Nur so kann zielorientiert gesteuert werden. Allerdings besteht bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung bzw. integrierten Berichterstattung das Problem, dass auch der Adressat sich eine Vorstellung von den Wirkungsweisen macht und entsprechend auch diese Vorstellung in den Kommunikationsprozess einzubinden ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Umsetzungsherausforderungen ==&lt;br /&gt;
Eine große Gefahr besteht darin, dass durch das bewusste oder unbewusste Ausnutzen der Problematik der mangelnden Überprüfbarkeit vieler Annahmen über Wirkungszusammenhänge die Nachhaltigkeitsdebatte von Lobbygruppen überlagert wird, welche die Berichterstattung und damit auch die Entscheidungen der Adressaten in bestimmte Richtungen lenken. Zudem wird die Nachhaltigkeitsdebatte überlagert von gesellschaftlichen Strömungen, deren Zusammenhang mit der Nachhaltigkeit letztlich nur über das Modell der sich selbst erfüllenden Annahmen zu verstehen ist. Bei sich ändernden Wertvorstellungen ist letztlich die Grenze der Möglichkeiten der anzustrebenden Nachhaltigkeit erreicht, da selbst bei gutem Willen das Management nicht gesellschaftliche Trends komplett in die Betrachtung integrieren kann.&lt;br /&gt;
Zusammenfassend stellt das Integrated Reporting einen guten Weg dar, die Jahresabschlüsse und Lageberichte aussagefähiger zu gestalten. Auch zahlreiche Pilotunternehmen gerade aus Deutschland zeigen die Relevanz dieser Fortentwicklung. Umso problematischer erscheint jedoch die konkrete Ausgestaltung zu sein. Zudem muss angesichts des in der EU eigentlich angestrebten Bürokratieabbaus die Frage geklärt werden, in wie weit die Unternehmenspublizität zukünftig größen-, rechtsform- und finanzierungsabhängig aufgefächert erfolgt soll. Für große kapitalmarktorientierte Unternehmen kommen über die CSR-Richtlinie zumindest Inhalte des Integrated Reportings pflichtgemäß auch in den Lagebericht bzw. kann das Integrated Reporting als ausgelagerte nichtfinanzielle ERklärung Teile des bisherigen Lageberichtsinhalts übernehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literaturhinweise ==&lt;br /&gt;
Freidank, C.-Chr./Müller, S./Velte, P.: Handbuch Integrated Reporting, Erich Schmidt-Verlag, Berlin, 2015.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Lindner, C./Müller, S.: Die Standards der Global Reporting Initiative als Rahmenwerk für die nichtfinanzielle Berichterstattung – Inhaltlicher Überblick und Vorschlag zur Anwendung, IRZ 3/2020, S. 139-145.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Müller, S./Stawinoga, M.: Unternehmensberichterstattung: Finanz-, Nachhaltigkeits- und integrierte Berichterstattung im Vergleich – Gemeinsamkeiten, Unterschiede und Entwicklungsperspektiven der drei Berichterstattungskonzepte, in Die Steuerberatung 11/2013, S. 461-466.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Müller, S./Stawinoga, M.: Integrierte Berichterstattung: Aufstellung und Prüfung eines integrierten Berichts vor dem Hintergrund aktueller Verlautbarungen des IIRC, in: Kapitalmarktorientierte Rechnungslegung 6/2013, S. 303 – 309. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kreipl, M./Müller, S./Stawinoga, M.: Nachhaltigkeit als neues Managementpostulat - Erdung eines Schlagworts und Implikationen für die Unternehmenssteuerung und -überwachung, in: Zeitschrift für Corporate Governance 3/2013, S. 137-141.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Autor ==&lt;br /&gt;
Univ. Prof. Dr. Stefan Müller, Helmut-Schmidt-Universität/Universität der Bundeswehr Hamburg&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[http://www.hsu-hh.de/abwl]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Externes Rechnungswesen/Accounting]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Smueller</name></author>
		
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.controlling-wiki.com/de/index.php?title=Integrated_Reporting&amp;diff=12781</id>
		<title>Integrated Reporting</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.controlling-wiki.com/de/index.php?title=Integrated_Reporting&amp;diff=12781"/>
		<updated>2020-06-17T07:39:55Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Smueller: /* Rahmenkonzept */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;''Prüfsiegel gültig bis 2020''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Hintergrund == &lt;br /&gt;
Bedingt durch die wachsenden Informationsbedürfnisse der Adressaten gewinnen derzeit in der Unternehmenspublizität zwei neue Berichterstattungskonzepte stark an Bedeutung, welche sowohl auf quantitative als auch auf qualitative Aspekte des betrieblichen Handelns eingehen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Während die '''Nachhaltigkeitsberichterstattung''', etwa nach den Standards der Global Reporting Initiative (GRI),  ausgewogen auf ökonomische, ökologische und gesellschaftliche Faktoren der unternehmerischen Tätigkeit eingeht, strebt das sog. '''Integrated Reporting''' die Verknüpfung der Finanz- mit der Nachhaltigkeitsberichterstattung an. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dabei geht es um mehr als eine weitere Angabepflicht. Anders wie die aus § 289 Abs. 3 HGB resultierende Pflicht, im Lagebericht als große Kapitalgesellschaft - sofern bedeutsam - auch auf nichtfinanzielle Leistungsindikatoren (wie Informationen über Umwelt- und Arbeitnehmerbelange) einzugehen oder die Nichtfinanzielle Berichterstattung nach § 289b HGB, geht es darum, bislang „isolierte“ Teile der Berichterstattung miteinander in Beziehung zu setzen und so ein ganzheitliches Unternehmensbild zu zeigen. Es geht nicht um mehr Informationen, sondern um verbesserte Informationsqualität. Die Entwicklung der Nachhaltigkeitsberichterstattung muss zentrales Thema von Unternehmensführung und &lt;br /&gt;
-überwachung werden. Sie sollte keinesfalls als eine weitere bürokratische Pflichtaufgabe abgetan werden, die in die Investor Relation-, Marketing- oder Rechnungslegungsabteilung delegiert werden kann. Letztlich ist Nachhaltigkeit eine bereits durch Controlling mit Chancen- und Risikomanagementansätzen unterstützte Thematik, die auch vielfach schon in Organisationen gelebt wird.  Dennoch besteht häufig Verbesserungspotenzial, wobei das Integrated Reporting auch als Anstoß der stärkeren Zusammenführung des externen und internen Rechnungswesens sowie weiterer Abteilungen und der Unternehmensführung verstanden werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Rahmenkonzept ==&lt;br /&gt;
Als Orientierungsrahmen hat das International Integrated Reporting Council (IIRC http://www.theiirc.org) im Dezember 2013 ein Rahmenkonzept für das Integrated Reporting verabschiedet (http://www.theiirc.org/international-ir-framework/).  Charakteristisches Element ist dessen prinzipienbasierter Ansatz. Folglich enthält dieser keine detaillierte Auflistung konkreter Berichterstattungselemente. Idee ist vielmehr, den Unternehmen einen einheitlichen Rahmen für die Erstellung eines integrierten Berichts vorzugeben, der dann individuell auszugestalten ist. Bei der öffentlichen Resonanz und der breiten Einbindung weiterer Standardsetter ist zu erwarten, dass dieses Berichtsrahmen bei den berichtenden Gesellschaften und Adressaten eine hohe Akzeptanz erfahren wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Anfang 2020 wurde eine Überarbeitung des Rahmenkonzepts vom IIRC angestoßen (https://integratedreporting.org/news/iirc-opens-90-day-consultation-on-revisions-to-the-international-framework/).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Ziele ==&lt;br /&gt;
Die Nachhaltigkeitsberichterstattung sowie integrierte Berichterstattung gehen durch die simultane Offenlegung finanzieller und nichtfinanzieller Angaben auf das zunehmende Informationsbedürfnis der Adressaten insbesondere hinsichtlich des ökologischen und gesellschaftlichen Verantwortungsbewusstseins einer Gesellschaft ein. Folglich vermögen beide Berichterstattungskonzepte einen grundlegenden Wandel der gegenwärtig überwiegend auf den Ausweis quantitativer Angaben ausgerichteten externen Rechnungslegung hervorzurufen. Die Intensität dieses Wandels divergiert indes dahingehend, dass die Nachhaltigkeitsberichterstattung neben der Finanzberichterstattung den Standpunkt einer weiteren zentralen Säule der externen Rechnungslegung einzunehmen versucht und demgegenüber die integrierte Berichterstattung die vollständige Zusammenführung dieser beiden Berichterstattungskonzepte beabsichtigt. Im Gegensatz zur Nachhaltigkeitsberichterstattung vermag das Integrated Reporting folglich eine fundamentalere Veränderung der Unternehmensberichterstattung zu bewirken. Dabei ist auch zu beachten, dass die Wirkung weit über die bloße Berichterstattung hinaus reicht. Schließlich soll auch intern mit diesen integrierten Größen gesteuert werden, was auch Anpassungen etwa des Ziel- und Controllingsystems notwendig werden lässt. Hierbei muss das Management sich eine Vorstellung über die Umwelt und die Wirkungsweisen verschaffen. Nur so kann zielorientiert gesteuert werden. Allerdings besteht bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung bzw. integrierten Berichterstattung das Problem, dass auch der Adressat sich eine Vorstellung von den Wirkungsweisen macht und entsprechend auch diese Vorstellung in den Kommunikationsprozess einzubinden ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Umsetzungsherausforderungen ==&lt;br /&gt;
Eine große Gefahr besteht darin, dass durch das bewusste oder unbewusste Ausnutzen der Problematik der mangelnden Überprüfbarkeit vieler Annahmen über Wirkungszusammenhänge die Nachhaltigkeitsdebatte von Lobbygruppen überlagert wird, welche die Berichterstattung und damit auch die Entscheidungen der Adressaten in bestimmte Richtungen lenken. Zudem wird die Nachhaltigkeitsdebatte überlagert von gesellschaftlichen Strömungen, deren Zusammenhang mit der Nachhaltigkeit letztlich nur über das Modell der sich selbst erfüllenden Annahmen zu verstehen ist. Bei sich ändernden Wertvorstellungen ist letztlich die Grenze der Möglichkeiten der anzustrebenden Nachhaltigkeit erreicht, da selbst bei gutem Willen das Management nicht gesellschaftliche Trends komplett in die Betrachtung integrieren kann.&lt;br /&gt;
Zusammenfassend stellt das Integrated Reporting einen guten Weg dar, die Jahresabschlüsse und Lageberichte aussagefähiger zu gestalten. Auch zahlreiche Pilotunternehmen gerade aus Deutschland zeigen die Relevanz dieser Fortentwicklung. Umso problematischer erscheint jedoch die konkrete Ausgestaltung zu sein. Zudem muss angesichts des in der EU eigentlich angestrebten Bürokratieabbaus die Frage geklärt werden, in wie weit die Unternehmenspublizität zukünftig größen-, rechtsform- und finanzierungsabhängig aufgefächert erfolgt soll. Für große kapitalmarktorientierte Unternehmen kommen über die CSR-Richtlinie zumindest Inhalte des Integrated Reportings pflichtgemäß auch in den Lagebericht bzw. kann das Integrated Reporting als ausgelagerte nichtfinanzielle ERklärung Teile des bisherigen Lageberichtsinhalts übernehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literaturhinweise ==&lt;br /&gt;
Freidank, C.-Chr./Müller, S./Velte, P.: Handbuch Integrated Reporting, Erich Schmidt-Verlag, Berlin, 2015.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Müller, S./Stawinoga, M.: Unternehmensberichterstattung: Finanz-, Nachhaltigkeits- und integrierte Berichterstattung im Vergleich – Gemeinsamkeiten, Unterschiede und Entwicklungsperspektiven der drei Berichterstattungskonzepte, in Die Steuerberatung 11/2013, S. 461-466.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Müller, S./Stawinoga, M.: Der neue G4.0 Leitfaden der Global Reporting Initiative: Vergleich zum G3.1 Leitfaden und zum Rahmenkonzeptentwurf des International Integrated Reporting Council, in Praxis der internationalen Rechnungslegung 9/2013, S. 271-276. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Müller, S./Stawinoga, M.: Integrierte Berichterstattung: Aufstellung und Prüfung eines integrierten Berichts vor dem Hintergrund aktueller Verlautbarungen des IIRC, in: Kapitalmarktorientierte Rechnungslegung 6/2013, S. 303 – 309. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kreipl, M./Müller, S./Stawinoga, M.: Nachhaltigkeit als neues Managementpostulat - Erdung eines Schlagworts und Implikationen für die Unternehmenssteuerung und -überwachung, in: Zeitschrift für Corporate Governance 3/2013, S. 137-141.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Autor ==&lt;br /&gt;
Univ. Prof. Dr. Stefan Müller, Helmut-Schmidt-Universität/Universität der Bundeswehr Hamburg&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[http://www.hsu-hh.de/abwl]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Externes Rechnungswesen/Accounting]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Smueller</name></author>
		
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.controlling-wiki.com/de/index.php?title=Integrated_Reporting&amp;diff=12780</id>
		<title>Integrated Reporting</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.controlling-wiki.com/de/index.php?title=Integrated_Reporting&amp;diff=12780"/>
		<updated>2020-06-17T07:38:22Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Smueller: /* Hintergrund */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;''Prüfsiegel gültig bis 2020''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Hintergrund == &lt;br /&gt;
Bedingt durch die wachsenden Informationsbedürfnisse der Adressaten gewinnen derzeit in der Unternehmenspublizität zwei neue Berichterstattungskonzepte stark an Bedeutung, welche sowohl auf quantitative als auch auf qualitative Aspekte des betrieblichen Handelns eingehen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Während die '''Nachhaltigkeitsberichterstattung''', etwa nach den Standards der Global Reporting Initiative (GRI),  ausgewogen auf ökonomische, ökologische und gesellschaftliche Faktoren der unternehmerischen Tätigkeit eingeht, strebt das sog. '''Integrated Reporting''' die Verknüpfung der Finanz- mit der Nachhaltigkeitsberichterstattung an. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dabei geht es um mehr als eine weitere Angabepflicht. Anders wie die aus § 289 Abs. 3 HGB resultierende Pflicht, im Lagebericht als große Kapitalgesellschaft - sofern bedeutsam - auch auf nichtfinanzielle Leistungsindikatoren (wie Informationen über Umwelt- und Arbeitnehmerbelange) einzugehen oder die Nichtfinanzielle Berichterstattung nach § 289b HGB, geht es darum, bislang „isolierte“ Teile der Berichterstattung miteinander in Beziehung zu setzen und so ein ganzheitliches Unternehmensbild zu zeigen. Es geht nicht um mehr Informationen, sondern um verbesserte Informationsqualität. Die Entwicklung der Nachhaltigkeitsberichterstattung muss zentrales Thema von Unternehmensführung und &lt;br /&gt;
-überwachung werden. Sie sollte keinesfalls als eine weitere bürokratische Pflichtaufgabe abgetan werden, die in die Investor Relation-, Marketing- oder Rechnungslegungsabteilung delegiert werden kann. Letztlich ist Nachhaltigkeit eine bereits durch Controlling mit Chancen- und Risikomanagementansätzen unterstützte Thematik, die auch vielfach schon in Organisationen gelebt wird.  Dennoch besteht häufig Verbesserungspotenzial, wobei das Integrated Reporting auch als Anstoß der stärkeren Zusammenführung des externen und internen Rechnungswesens sowie weiterer Abteilungen und der Unternehmensführung verstanden werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Rahmenkonzept ==&lt;br /&gt;
Als Orientierungsrahmen hat das International Integrated Reporting Council (IIRC http://www.theiirc.org) im Dezember 2013 ein Rahmenkonzept für das Integrated Reporting verabschiedet (http://www.theiirc.org/international-ir-framework/).  Charakteristisches Element ist dessen prinzipienbasierter Ansatz. Folglich enthält dieser keine detaillierte Auflistung konkreter Berichterstattungselemente. Idee ist vielmehr, den Unternehmen einen einheitlichen Rahmen für die Erstellung eines integrierten Berichts vorzugeben, der dann individuell auszugestalten ist. Bei der öffentlichen Resonanz und der breiten Einbindung weiterer Standardsetter ist zu erwarten, dass dieses Berichtsrahmen bei den berichtenden Gesellschaften und Adressaten eine hohe Akzeptanz erfahren wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Ziele ==&lt;br /&gt;
Die Nachhaltigkeitsberichterstattung sowie integrierte Berichterstattung gehen durch die simultane Offenlegung finanzieller und nichtfinanzieller Angaben auf das zunehmende Informationsbedürfnis der Adressaten insbesondere hinsichtlich des ökologischen und gesellschaftlichen Verantwortungsbewusstseins einer Gesellschaft ein. Folglich vermögen beide Berichterstattungskonzepte einen grundlegenden Wandel der gegenwärtig überwiegend auf den Ausweis quantitativer Angaben ausgerichteten externen Rechnungslegung hervorzurufen. Die Intensität dieses Wandels divergiert indes dahingehend, dass die Nachhaltigkeitsberichterstattung neben der Finanzberichterstattung den Standpunkt einer weiteren zentralen Säule der externen Rechnungslegung einzunehmen versucht und demgegenüber die integrierte Berichterstattung die vollständige Zusammenführung dieser beiden Berichterstattungskonzepte beabsichtigt. Im Gegensatz zur Nachhaltigkeitsberichterstattung vermag das Integrated Reporting folglich eine fundamentalere Veränderung der Unternehmensberichterstattung zu bewirken. Dabei ist auch zu beachten, dass die Wirkung weit über die bloße Berichterstattung hinaus reicht. Schließlich soll auch intern mit diesen integrierten Größen gesteuert werden, was auch Anpassungen etwa des Ziel- und Controllingsystems notwendig werden lässt. Hierbei muss das Management sich eine Vorstellung über die Umwelt und die Wirkungsweisen verschaffen. Nur so kann zielorientiert gesteuert werden. Allerdings besteht bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung bzw. integrierten Berichterstattung das Problem, dass auch der Adressat sich eine Vorstellung von den Wirkungsweisen macht und entsprechend auch diese Vorstellung in den Kommunikationsprozess einzubinden ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Umsetzungsherausforderungen ==&lt;br /&gt;
Eine große Gefahr besteht darin, dass durch das bewusste oder unbewusste Ausnutzen der Problematik der mangelnden Überprüfbarkeit vieler Annahmen über Wirkungszusammenhänge die Nachhaltigkeitsdebatte von Lobbygruppen überlagert wird, welche die Berichterstattung und damit auch die Entscheidungen der Adressaten in bestimmte Richtungen lenken. Zudem wird die Nachhaltigkeitsdebatte überlagert von gesellschaftlichen Strömungen, deren Zusammenhang mit der Nachhaltigkeit letztlich nur über das Modell der sich selbst erfüllenden Annahmen zu verstehen ist. Bei sich ändernden Wertvorstellungen ist letztlich die Grenze der Möglichkeiten der anzustrebenden Nachhaltigkeit erreicht, da selbst bei gutem Willen das Management nicht gesellschaftliche Trends komplett in die Betrachtung integrieren kann.&lt;br /&gt;
Zusammenfassend stellt das Integrated Reporting einen guten Weg dar, die Jahresabschlüsse und Lageberichte aussagefähiger zu gestalten. Auch zahlreiche Pilotunternehmen gerade aus Deutschland zeigen die Relevanz dieser Fortentwicklung. Umso problematischer erscheint jedoch die konkrete Ausgestaltung zu sein. Zudem muss angesichts des in der EU eigentlich angestrebten Bürokratieabbaus die Frage geklärt werden, in wie weit die Unternehmenspublizität zukünftig größen-, rechtsform- und finanzierungsabhängig aufgefächert erfolgt soll. Für große kapitalmarktorientierte Unternehmen kommen über die CSR-Richtlinie zumindest Inhalte des Integrated Reportings pflichtgemäß auch in den Lagebericht bzw. kann das Integrated Reporting als ausgelagerte nichtfinanzielle ERklärung Teile des bisherigen Lageberichtsinhalts übernehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literaturhinweise ==&lt;br /&gt;
Freidank, C.-Chr./Müller, S./Velte, P.: Handbuch Integrated Reporting, Erich Schmidt-Verlag, Berlin, 2015.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Müller, S./Stawinoga, M.: Unternehmensberichterstattung: Finanz-, Nachhaltigkeits- und integrierte Berichterstattung im Vergleich – Gemeinsamkeiten, Unterschiede und Entwicklungsperspektiven der drei Berichterstattungskonzepte, in Die Steuerberatung 11/2013, S. 461-466.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Müller, S./Stawinoga, M.: Der neue G4.0 Leitfaden der Global Reporting Initiative: Vergleich zum G3.1 Leitfaden und zum Rahmenkonzeptentwurf des International Integrated Reporting Council, in Praxis der internationalen Rechnungslegung 9/2013, S. 271-276. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Müller, S./Stawinoga, M.: Integrierte Berichterstattung: Aufstellung und Prüfung eines integrierten Berichts vor dem Hintergrund aktueller Verlautbarungen des IIRC, in: Kapitalmarktorientierte Rechnungslegung 6/2013, S. 303 – 309. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kreipl, M./Müller, S./Stawinoga, M.: Nachhaltigkeit als neues Managementpostulat - Erdung eines Schlagworts und Implikationen für die Unternehmenssteuerung und -überwachung, in: Zeitschrift für Corporate Governance 3/2013, S. 137-141.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Autor ==&lt;br /&gt;
Univ. Prof. Dr. Stefan Müller, Helmut-Schmidt-Universität/Universität der Bundeswehr Hamburg&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[http://www.hsu-hh.de/abwl]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Externes Rechnungswesen/Accounting]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Smueller</name></author>
		
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.controlling-wiki.com/de/index.php?title=Grunds%C3%A4tze_ordnungsm%C3%A4%C3%9Figer_Buchf%C3%BChrung_(GoB)&amp;diff=12779</id>
		<title>Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB)</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.controlling-wiki.com/de/index.php?title=Grunds%C3%A4tze_ordnungsm%C3%A4%C3%9Figer_Buchf%C3%BChrung_(GoB)&amp;diff=12779"/>
		<updated>2020-06-17T07:35:52Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Smueller: /* Literatur */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;''Prüfsiegel gültig bis 2020''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Definition ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Fast jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den &amp;quot;Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung&amp;quot; - kurz: GoB - ersichtlich zu machen. Ausnahme sind nach § 241a HGB Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als jeweils 600 000 Euro Umsatzerlöse und jeweils 60 000 Euro Jahresüberschuss aufweisen. Die GoB beschreiben eine Fülle von Normen und Vorschriften, welche bei der Buchführung, im speziellen bei der Erstellung der Bilanz, einzuhalten sind. Da sich diese Grundsätze im Zeitverlauf aus dem Handelsbrauch, der Rechtsprechung und der Entwicklung der Betriebswirtschaftslehre herausgebildet haben, sind in Deutschland etliche Regeln nicht im Gesetz niedergeschrieben, also nicht kodifiziert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Anwendung der GoB ist nichtsdestotrotz verpflichtend. Dies basiert beispielsweise auf § 238 Abs. 1 Satz 2 HGB. Dort heißt es:&amp;quot;Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann.&amp;quot; Abhängig vom Sachverhalt (bis hin zur Insolvenz) stehen auf die unrichtige Darstellung im Jahresabschluss Geld- bzw. Gefängnisstrafen. Im besonderen kann das Finanzamt berechtigt sein, Gewinne eines Unternehmens zu schätzen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Damit Unternehmen das nicht passiert, sollten Sie sich an die in den GoB festgelegten Grundsätzen und Regelungen halten. In der heutigen digitalen Zeit greifen immer mehr Unternehmer auf Buchhaltungssoftwares und -programme zurück. Beispiele hierfür sind: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
•	[https://candis.io/ CANDIS]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
•	[https://www.lexoffice.de/gobd/ lexoffice]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
•	[https://www.fastbill.com/ fastbill]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
•	[https://www.schweighofer.com/ Schweighofer Manager Software]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
•	[https://www.buhl.de/meinbuero/buchhaltung-und-steuern/ WISO MeinBüro]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit dem Voranschreiten der Digitalisierung und der vermehrten Nutzung dieser Software-Programme hat der Gesetzgeber am 11. Juli 2019 eine aktualisierte Version der GoB herausgegeben. Das Ziel ist es, die Buchführung an den digitalen Fortschritt anzupassen. Einige Aspekte daraus befähigen Unternehmer nun: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
•	Belege mobil zu scannen, solange die bildliche Erfassung zuverlässig ist  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
•	Cloud-Systeme zur Archivierung der Buchhaltung zu nutzen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
•	Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, Belege nur noch konvertiert (ohne Originalfassung) aufzubewahren&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Daneben bleibt das Recht bestehen, alle Buchführungsbelege in konventioneller Form zu archivieren. Alle Bereiche der Erneuerung der GoB können online nachgelesen werden. Dieser entscheidende Schritt des Gesetzgebers ebnet der GoB den Weg ins digitale Zeitalter. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die Darstellung der Handelsgeschäfte in der Buchführung und für den Ausweis der Lage des Vermögens sind also die GoB maßgebend. Sind die GoB eindeutig kodifiziert, besteht ein Vorrang der gesetzlich normierten gegenüber den ungeschriebenen GoB. &lt;br /&gt;
Essentielle Bestandteile der ordnungsmäßigen Buchführung sind:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
{|align=&amp;quot;center&amp;quot;&lt;br /&gt;
|1. Der Grundsatz der Bilanzwahrheit&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|2. Der Grundsatz der Bilanzklarheit&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|3. Der Grundsatz der Bilanzkontinuität&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|4. Der Grundsatz der Bilanzvorsicht&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
=== Grundsatz der Bilanzwahrheit ===&lt;br /&gt;
Der '''Grundsatz der Bilanzwahrheit''' ist eher im Sinn einer „Bilanzrichtigkeit“ zu verstehen. Die Bilanz ist richtig, wenn das Vermögen und die Schulden nach gesetzlichen Vorschriften und Prinzipien vollständig dargestellt sind. Gemeint ist nicht der „wahre“ oder tatsächliche Wert der Aktiva oder Passiva.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Grundsatz der Bilanzklarheit ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der '''Grundsatz der Bilanzklarheit'''verlangt eine übersichtliche Darstellung des Vermögens, der Schulden, der Aufwendungen und der Erträge.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Grundsatz der Bilanzkontinuität ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der '''Grundsatz der Bilanzkontinuität''' hat einen formellen und materiellen Aspekt. Die Forderung nach formeller Bilanzkontinuität Beibehaltung einmal gewählter Bilanzierungsmethoden, wie Gliederungsschemata, Bezeichnungen von Bilanzpositionen und Bewertungsmethoden (z.B. Abschreibung) hinaus. Der materielle Aspekt zielt auf eine stetige Anwendung der Bewertungsgrundsätze ab.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Grundsatz der Bilanzvorsicht ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der '''Grundsatz der Bilanzvorsicht''' richtet sich auf eine vorsichtige Vermögensbewertung und Gewinnermittlung. Nach dem Gebot der Vorsicht müssen drohende Verluste, sobald sie erkennbar sind, sofort als Aufwand verbucht werden. Dahingegen dürfen Gewinne erst verbucht werden, sobald sie realisiert wurde(Realisations- bzw. Imparitätsprinzip). Bei den Vermögensgegenständen verhält es sich ähnlich. So muss bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens stets der niedrigste Wert angesetzt werden (strenges Niederwertprinzip) und bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens bei voraussichtlich dauerender Wertminderung der niedrigere Wert angesetzt werden (gemildertes Niederwertprinzip). Auf der Passivseite verlangt das Vorsichtsgebot, dass alle Schulden mit dem höchsten Wert angesetzt werden (Höchstwertprinzip). Das Gebot der Vorsicht hat stille Reserven als Folge, welche dem Unternehmen wiederum in Form der Innenfinanzierung als Finanzierungsinstrument zur Verfügung stehen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 10. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2019.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Thomas Biasi, Alfred Blazek, Klaus Eiselmayer: „Finanz-Controlling – Planung und Steuerung von Bilanzen und Finanzen“, 9. Vollständig neu bearbeitete Auflage, Verlag für ControllingWissen AG, Freiburg.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Ersteinstellender Autor ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Externes Rechnungswesen/Accounting]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Smueller</name></author>
		
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.controlling-wiki.com/de/index.php?title=Immaterielles_Verm%C3%B6gen&amp;diff=12778</id>
		<title>Immaterielles Vermögen</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.controlling-wiki.com/de/index.php?title=Immaterielles_Verm%C3%B6gen&amp;diff=12778"/>
		<updated>2020-06-17T07:34:39Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Smueller: /* Literatur */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;''Prüfsiegel gültig bis 2020''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Abgrenzung des immateriellen vom materiellen Vermögen ist wegen des Aktivierungsverbots für unentgeltlich erworbene immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (Steuerrecht) wichtig.  Entsprechend der herrschenden Meinung zählen auch die unkörperlichen Gegenstände, die im Zugangszeitpunkt dem Grunde nach sicher sind, wie auf Geld gerichtete Forderungen, Wertpapiere und Beteiligungen zu den materiellen Gegenständen.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Ausgaben für einen immateriellen Wert werden dann als Anschaffungsnebenkosten oder Herstellungskosten eines materiellen Anlagewertes behandelt, wenn sie – wie z. B. die Kosten der Baugenehmigung eines Gebäudes –  in direktem Zusammenhang zur Sachanlage stehen. Im Gegensatz dazu werden körperliche Gegenstände, die gegenüber dem immateriellen Wert eine untergeordnete Bedeutung aufweisen, dem immateriellen Gegenstand zugerechnet. Besondere Abgrenzungsprobleme bereiten Software und Mieterein- und -umbauten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die regelnden Normen finden sich unter § 5 Abs. 2 EStG, § 248 HGB, § 255 HGB, § 266 HGB sowie DRS 24 und IAS 38.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 10. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2019.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Ersteinstellender Autor ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kontaktadresse: smueller@hsu-hh.de&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Homepage: [http://www.hsu-hh.de/abwl/ www.hsu-hh.de/abwl]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Externes Rechnungswesen/Accounting]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Smueller</name></author>
		
	</entry>
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