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Inventar

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Jeder Vollkaufmann ist verpflichtet, bei Geschäftseröffnung und auf den Schluss eines jeden Geschäftsjahres neben einer Bilanz und GuV-Rechnung ein Verzeichnis (Inventar) seiner Vermögensgegenstände und Schulden aufzustellen. Diese Tätigkeit der Aufnahme wird als Inventur bezeichnet. Inventurvereinfachungsverfahren sind in § 241 HGB geregelt. Über §§ 140 bzw. 141 Abs.1 Satz 2 AO gelten diese Verpflichtungen auch steuerrechtlich.

Literatur

Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 2. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2010. Federmann/Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.

Ersteinstellender Autor

Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller

http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[1]