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AfA nach Maßgabe der Leistung

Aus ControllingWiki

Version vom 20. Mai 2017, 10:05 Uhr von Christoph Bieramperl (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „Abschreibung beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ==Rechtsnormen== § 7 Abs. 1 S. 6 EStG R. 7.4 Abs. 5 EStR ==Erklärung== Gem. § 7 Abs. 1 S.…“)
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Abschreibung beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens


Rechtsnormen

§ 7 Abs. 1 S. 6 EStG

R. 7.4 Abs. 5 EStR

Erklärung

Gem. § 7 Abs. 1 S. 6 EStG kann der Steuerpflichtige anstatt der Absetzung in gleichen Jahresbeträgen die Absetzung nach Maßgabe der Leistung des Wirtschaftsgutes anwenden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Verwendung dieser Absetzungsmethode wirtschaftlich begründet sein muss. Wirtschaftlich begründet ist die Anwendung dieser AfA-Methode immer dann, wenn der Werteverzehr eines Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens aufgrund unterschiedlicher Beanspruchung während der Nutzungsdauer stark variiert. Bei der AfA nach Maßgabe der Leistung werden nicht gleiche Beträge pro Jahr, sondern gleiche Beträge pro Leistungseinheit abgesetzt. Maßgebend ist somit nicht die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (bND), sondern die betriebsgewöhnliche Gesamtleistung (bGL).


Problematik

Wird diese Absetzungsmethode verwendet, so muss gem. § 7 Abs. 1 S. 6 EStG der auf das einzelne Wirtschaftsjahr entfallende Umfang der Leistung nachgewiesen werden. Der Nachweis kann gem. R 7.4 Abs. 5 EStR z.B. bei einer Maschine durch ein die Anzahl der Arbeitsvorgänge registrierendes Zählwerk, einen Betriebsstundenzähler oder bei einem Kraftfahrzeug durch den Kilometerzähler geführt werden.


Beispiel

Wirtschaftsgut: LKW

Anschaffungskosten: 100.000 €

Voraussichtliche Kilometerleistung (gesamt) (bGL): 500.000 Kilometer

Tatsächliche Kilometerleistung (erstes Wirtschaftsjahr): 120.000 Kilometer

Tatsächliche Kilometerleistung (zweites Wirtschaftsjahr): 50.000 Kilometer

Tatsächliche Kilometerleistung (drittes Wirtschaftsjahr): 180.000 Kilometer

Tatsächliche Kilometerleistung (viertes Wirtschaftsjahr): 150.000 Kilometer


Demnach können folgende Beträge abgeschrieben werden:

Abschreibung (erstes Wirtschaftsjahr): (100.000 € / 500.000 Km) * 120.000 km = 24.000 €

Abschreibung (zweites Wirtschaftsjahr): (100.000 € / 500.000 Km) * 50.000 km = 10.000 €

Abschreibung (drittes Wirtschaftsjahr): (100.000 € / 500.000 Km) * 180.000 km = 36.000 €

Abschreibung (viertes Wirtschaftsjahr): (100.000 € / 500.000 Km) * 150.000 km = 30.000 €


Literatur

Falterbaum Hermann/Bolk Wolfgang/Reiß Wolfram/Kirchner Thomas, Buchführung und Bilanz, 22. Auflage, 2015, Erich Fleischer Verlag, S. 813, 814.

Tipke Klaus/Lang Joachim/Seer Roman/Hey Johanna/Montag Heinrich/Englisch Joachim/Hennrichs Joachim, Steuerrecht, 22. Auflage, 2015, ottoschmidt, § 9 Rz. 310.


Ersteinstellender Autor

Christoph Bieramperl