Zeitwert: Unterschied zwischen den Versionen
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Im betriebswirtschaftlichen Sprachgebrauch wird jeder aus der aktuellen Preis- und Marktsituation ermittelte Wert eines Vermögensgegenstands oder einer Schuld als Zeitwert bezeichnet. In den handels- und steuerrechtlichen Normen zum Jahresabschluss ist der Begriff des Zeitwertes nicht definiert. Trotzdem kennt das Handelsrecht Wertbegriffe, die als Zeitwerte einzuordnen sind und gegenwartsbezogene Wertansätze darstellen (z.B. Börsen- oder Marktpreis, beizulegender Wert). | Im betriebswirtschaftlichen Sprachgebrauch wird jeder aus der aktuellen Preis- und Marktsituation ermittelte Wert eines Vermögensgegenstands oder einer Schuld als Zeitwert bezeichnet. In den handels- und steuerrechtlichen Normen zum Jahresabschluss ist der Begriff des Zeitwertes nicht definiert. Trotzdem kennt das Handelsrecht Wertbegriffe, die als Zeitwerte einzuordnen sind und gegenwartsbezogene Wertansätze darstellen (z.B. Börsen- oder Marktpreis, beizulegender Wert). | ||
− | Steuerrechtlich ist der wichtigste Zeitwert der gemeine Wert. Er wird nach dem Bewertungsgesetz „durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsguts bei einer Veräußerung zu erzielen wäre“. Ebenso kann der „Teilwert“ als Zeitwert eingeordnet werden. Auch in den IFRS spielen Zeitwerte (engl. insbesondere fair value) als Ergänzung zu historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eine bedeutende Rolle. Hier werden die Begriffe Tageswert, Veräußerungswert und Barwert unterschieden. | + | Steuerrechtlich ist der wichtigste Zeitwert der gemeine Wert. Er wird nach dem Bewertungsgesetz „durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsguts bei einer Veräußerung zu erzielen wäre“. Ebenso kann der „Teilwert“ als Zeitwert eingeordnet werden. Auch in den IFRS spielen Zeitwerte (engl. insbesondere [[fair value]]) als Ergänzung zu historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eine bedeutende Rolle. Hier werden die Begriffe Tageswert, Veräußerungswert und Barwert unterschieden. |
− | Zentrale regelnde Noremn sind: § 253 HGB, § 340e Abs. 3 HGB, § 9 BewG, § 6 EStG, | + | Zentrale regelnde Noremn sind: § 253 HGB, § 340e Abs. 3 HGB, § 9 BewG, § 6 EStG, IFRS 13. |
== Literatur == | == Literatur == | ||
− | Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, | + | Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 10. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2019. |
− | + | Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff. | |
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Aktuelle Version vom 17. Juni 2020, 11:54 Uhr
Prüfsiegel gültig bis 2020
Im betriebswirtschaftlichen Sprachgebrauch wird jeder aus der aktuellen Preis- und Marktsituation ermittelte Wert eines Vermögensgegenstands oder einer Schuld als Zeitwert bezeichnet. In den handels- und steuerrechtlichen Normen zum Jahresabschluss ist der Begriff des Zeitwertes nicht definiert. Trotzdem kennt das Handelsrecht Wertbegriffe, die als Zeitwerte einzuordnen sind und gegenwartsbezogene Wertansätze darstellen (z.B. Börsen- oder Marktpreis, beizulegender Wert).
Steuerrechtlich ist der wichtigste Zeitwert der gemeine Wert. Er wird nach dem Bewertungsgesetz „durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsguts bei einer Veräußerung zu erzielen wäre“. Ebenso kann der „Teilwert“ als Zeitwert eingeordnet werden. Auch in den IFRS spielen Zeitwerte (engl. insbesondere fair value) als Ergänzung zu historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eine bedeutende Rolle. Hier werden die Begriffe Tageswert, Veräußerungswert und Barwert unterschieden.
Zentrale regelnde Noremn sind: § 253 HGB, § 340e Abs. 3 HGB, § 9 BewG, § 6 EStG, IFRS 13.
Literatur
Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 10. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2019.
Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.
Ersteinstellender Autor
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller