Eigenkapital: Unterschied zwischen den Versionen
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Eine Definition des Begriffs Eigenkapital findet sich weder im HGB noch in anderen Wirtschaftsgesetzen. Die herrschende Meinung stellt für die Abgrenzung von Eigenkapital zu Fremdkapital auf die Gläubigerschutzfunktion ab, fragt also nach der Haftungsfunktion des überlassenen Kapitals im Insolvenzfall. Das Eigenkapital stellt sich im Ausweis in der Bilanz als Unterschied (Saldo) zwischen Vermögen und Schulden dar (engl. „equity“). | Eine Definition des Begriffs Eigenkapital findet sich weder im HGB noch in anderen Wirtschaftsgesetzen. Die herrschende Meinung stellt für die Abgrenzung von Eigenkapital zu Fremdkapital auf die Gläubigerschutzfunktion ab, fragt also nach der Haftungsfunktion des überlassenen Kapitals im Insolvenzfall. Das Eigenkapital stellt sich im Ausweis in der Bilanz als Unterschied (Saldo) zwischen Vermögen und Schulden dar (engl. „equity“). | ||
Aus dem Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz folgt, dass das Steuerrecht dem Handelsrecht in der Abgrenzung von Eigenkapital und Fremdkapital folgt. Das Steuerrecht bezeichnet das Eigenkapital als „Betriebsvermögen“. Jedoch gibt es bei der Ausgestaltung des Eigenkapitals einige Durchbrechungen dieses Grundsatzes, z.B. bei Personengesellschaften und bei verdeckten Einlagen. | Aus dem Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz folgt, dass das Steuerrecht dem Handelsrecht in der Abgrenzung von Eigenkapital und Fremdkapital folgt. Das Steuerrecht bezeichnet das Eigenkapital als „Betriebsvermögen“. Jedoch gibt es bei der Ausgestaltung des Eigenkapitals einige Durchbrechungen dieses Grundsatzes, z.B. bei Personengesellschaften und bei verdeckten Einlagen. | ||
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== Literatur == | == Literatur == | ||
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− | [[Kategorie: Externes Rechnungswesen]] | + | [[Kategorie:Externes Rechnungswesen/Accounting]] |
Aktuelle Version vom 3. September 2020, 12:35 Uhr
Prüfsiegel gültig bis 2024
Eine Definition des Begriffs Eigenkapital findet sich weder im HGB noch in anderen Wirtschaftsgesetzen. Die herrschende Meinung stellt für die Abgrenzung von Eigenkapital zu Fremdkapital auf die Gläubigerschutzfunktion ab, fragt also nach der Haftungsfunktion des überlassenen Kapitals im Insolvenzfall. Das Eigenkapital stellt sich im Ausweis in der Bilanz als Unterschied (Saldo) zwischen Vermögen und Schulden dar (engl. „equity“).
Aus dem Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz folgt, dass das Steuerrecht dem Handelsrecht in der Abgrenzung von Eigenkapital und Fremdkapital folgt. Das Steuerrecht bezeichnet das Eigenkapital als „Betriebsvermögen“. Jedoch gibt es bei der Ausgestaltung des Eigenkapitals einige Durchbrechungen dieses Grundsatzes, z.B. bei Personengesellschaften und bei verdeckten Einlagen.
Literatur
Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 10. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2019.
,Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.
Ersteinstellender Autor
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller