Inventar: Unterschied zwischen den Versionen
Aus ControllingWiki
Achtung. Sie nutzen eine nicht mehr unterstützte Version des Internet Explorer. Es kann zu Darstellungsfehlern kommen. Bitte ziehen Sie einen Wechsel zu einer neueren Version des Internet Explorer in Erwägung oder wechseln Sie zu einer freien Alternative wie Firefox.[unmarkierte Version] | [geprüfte Version] |
K (→Literatur) |
|||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
− | ''Prüfsiegel gültig bis | + | ''Prüfsiegel gültig bis 2025'' |
Jeder Vollkaufmann (Ausnahme: § 241a Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als | Jeder Vollkaufmann (Ausnahme: § 241a Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als |
Aktuelle Version vom 3. September 2020, 12:03 Uhr
Prüfsiegel gültig bis 2025
Jeder Vollkaufmann (Ausnahme: § 241a Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als jeweils 600 000 Euro Umsatzerlöse und jeweils 60 000 Euro Jahresüberschuss aufweisen) ist verpflichtet, bei Geschäftseröffnung und auf den Schluss eines jeden Geschäftsjahres neben einer Bilanz und GuV-Rechnung ein Verzeichnis (Inventar) seiner Vermögensgegenstände und Schulden aufzustellen. Diese Tätigkeit der Aufnahme wird als Inventur bezeichnet. Inventurvereinfachungsverfahren sind in § 241 HGB geregelt. Über §§ 140 bzw. 141 Abs.1 Satz 2 AO gelten diese Verpflichtungen auch steuerrechtlich.
Literatur
Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 10. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2019.
Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.
Ersteinstellender Autor
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller